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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2025 AUS.2025.139 (AG.2025.712)

5 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,601 mots·~8 min·3

Résumé

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.139

URTEIL

vom 5. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Libyen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Dezember 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A____ reiste am 23. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dieses trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht ein, da Deutschland für das Asylverfahren zuständig war. Mit dem gleichen Entscheid wurde der Beurteilte nach Deutschland weggewiesen. Am 21. Februar 2023 wurde der Beurteilte nach Deutschland überstellt. Am 17. Februar 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz angetroffen und inhaftiert. Mit Verfügung des SEM vom 26. Februar 2024 wurde der Beurteilte erneut aus der Schweiz nach Deutschland weggewiesen und am 18. März 2024 erfolgte die erneute Überstellung nach Deutschland. Bereits am 29. Juli 2024 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz im Kanton Tessin angetroffen und verhaftet. Nach Verbüssung einer offenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 wurde der Beurteilte vom SEM mit Verfügung vom 14. August 2024 abermals von der Schweiz nach Deutschland weggewiesen. Am 25. Oktober 2024 erfolgte die Überstellung nach Deutschland.

Am 4. Dezember 2025 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz in einem Wohnheim für Asylbewerber im Kanton Basel-Landschaft angehalten, festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags, nachdem es den Beurteilten befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG]), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG) sowie bei einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz das Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 26. November 2019 in Rumänien, am 4. Januar 2020 in Österreich, am 12. Februar 2020 und am 17. Februar 2021 in Deutschland, am 1. Dezember 2020 in Frankreich und am 23. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Ausnahme der Schweiz, die mit Entscheid vom 24. Januar 2023 nicht auf das Asylgesuch eintrat, wartete der Beurteilte den Ausgang der Asylverfahren offenbar nicht ab. Zudem wurde der Beurteilte von den Schweizer Behörden bereits drei Mal im Dublin-Verfahren nach Deutschland verbracht. Nichtsdestotrotz wurde er – ohne im Besitz der für den Grenzübertritt notwendigen Papiere zu sein – erneut in der Schweiz betroffen, was illustriert, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Hinzu kommt, dass dem Beurteilten am 3. Januar 2023 ein schengenweites Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 13. Dezember 2023 eröffnet worden war, welches vom SEM am 14. Februar 2023 bis zum 13. Dezember 2026 verlängert wurde und gegen welches der Beurteilte mit seinen erneuten Einreisen in der Schweiz am 17. Februar 2024 und 29. Juli 2024 gleich mehrfach verstiess. Vor seiner abermaligen Rückführung nach Deutschland verlängerte das SEM das Einreiseverbot am 22. Oktober 2024 um weitere zwei Jahre bis zum 13. Dezember 2028. Auch dies beeindruckte den Beurteilten offensichtlich nicht sonderlich, wurde er doch am 4. Dezember 2025 erneut in der Schweiz angetroffen. Angesichts dieser zahlreichen Verstösse ist mit dem Migrationsamt die Behauptung des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 4. Dezember 2025, wonach er nichts vom Einreiseverbot gewusst habe, klarerweise als Schutzbehauptung zu werten. Dieses Bild wird dadurch abgerundet, dass der Beurteilte auch von den französischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung zwecks Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Nicht nur unterstreichen diese Missachtungen des Einreiseverbots die Untertauchensgefahr, sondern ist damit auch der eigenständige Haftgrund aus Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt. Es erscheint damit evident, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte die Behörden in der Vergangenheit offenbar zu täuschen versucht hat, ist er doch im Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2025 mit mehreren Falschpersonalien und Nebenidentitäten verzeichnet. Sein täuschendes Verhalten zeigt sich schliesslich auch darin, dass er anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zunächst angab, dass er ein Asylgesuch stellen wolle, nur um wieder Abstand davon zu nehmen, nachdem er gemerkt haben dürfte, dass dies nicht zu einer Haftentlassung führt, und vielmehr zu beteuern, dass er die Schweiz umgehend («innerhalb von 24 Stunden») verlassen werde, wenn er aus der Haft entlassen werde. Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren – weiterreisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.2.2   Ebenfalls zu folgen ist dem Migrationsamt, dass auch Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG – die Verurteilung zu einem Verbrechen – erfüllt ist. Wie aus dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2025 entnommen werden kann, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2023 wegen einfachen Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Februar 2024 u.a. erneut wegen einfachen Diebstahls verurteilt. Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB.

2.2.3   Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Migrationsamt zu Recht von bestehender Untertauchensgefahr ausgegangen ist. Ob auch der letzte Anhaltspunkt – das Einreichen eines Asylgesuchs mit dem Zweck, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vereiteln (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) – erfüllt ist, kann offenbleiben.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. Mit dem Migrationsamt sind die neusten Ausführungen, wonach er hier eine Frau und Kinder habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Diese hatte er etwa anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2024 mit keinem Wort erwähnt und es liegen auch ansonsten keine Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen könnten. Im Asylverfahren gab er vielmehr an, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben (vgl. Nichteintretensentscheid SEM vom 24. Januar 2023). In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 4. Dezember 2025 zudem zu Protokoll gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er lediglich regelmässig Medikamente für seine Epilepsie einnehme. Die medizinische Versorgung ist im Bässlergut im Übrigen sichergestellt. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland) zu prüfen ist und das SEM anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst bis zum 21. Januar 2026 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.139 wurde A____ durch das Migrationsamt

in ____________________________________________________Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift Migrationsamt:

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