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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.11.2025 AUS.2025.127 (AG.2025.652)

13 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,386 mots·~7 min·3

Résumé

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.127

URTEIL

vom 13. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 11. November 2025

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der eigenen Angaben aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 14. Oktober 2025 im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl nach Requisition der Kantonspolizei Basel-Stadt auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des Basler Migrationsamts vorläufig festgenommen. Im Rahmen einer Kurzbefragung durch das Migrationsamt erklärte der Beurteilte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Daraufhin wurde ihm ein Passierschein ausgehändigt und er wurde aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden. Am 16. Oktober 2025 wurde der Beurteilte am Zürcher Hauptbahnhof durch die Kantonspolizei Zürich vorläufig festgenommen. Gleichentags wurde er mit der Aufforderung, die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich selbständig zu verlassen, aus der Haft entlassen. Am 11. November 2025 wurde der Beurteilte in Basel von der Kantonspolizei erneut einer Kontrolle unterzogen und auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des städtischen Migrationsamts vorläufig festgenommen. Letzteres verfügte nach einer Befragung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG) angeführt. Zudem lässt laut Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1   Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 19. April 2021 und am 25. März 2025 in Deutschland sowie am 19. April 2025 und am 23. April 2025 in den Niederlanden um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch wurde von den deutschen Behörden im Jahr 2021 abgelehnt, womit sich der Beurteilte seither rechtswidrig im Schengen-Raum aufhält und längst ausreisepflichtig ist, worum er sich aber offensichtlich seit Jahren regelrecht foutiert. Der Beurteilte gab anlässlich seiner Einvernahme beim Migrationsamt vom 11. November 2025 zudem zu Protokoll, dass er Deutschland entgegen den behördlichen Anordnungen aufgrund von Problemen mit seinem Neffen in Richtung Niederlande verlassen habe. Auch das Ergebnis des Asylverfahrens in den Niederlanden habe er entgegen den behördlichen Weisungen nicht abgewartet und sei – ohne im Besitz gültiger Reisepapiere zu sein – nach Frankreich weitergereist. Dort habe er ohne Aufenthaltsund Arbeitserlaubnis, mithin «schwarz», gearbeitet. Darüber hinaus sei er von Frankreich im Februar 2025 nach einer Administrativhaft im Dublin-Verfahren nach Deutschland rücküberführt worden, wo er aber entgegen den behördlichen Anordnungen offensichtlich erneut nicht verblieben ist, ist doch aktenkundig, dass er im April 2025 zwei Mal in den Niederlanden um Asyl ersuchte und am 14. Oktober 2025 von Frankreich – das am 18. Oktober 2022 ausgesprochene, schengenweite Einreiseverbot erneut ignorierend – in die Schweiz eingereist ist (nota bene auch ohne gültige Reisepapiere). Die Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber unterstreicht schliesslich, dass der Beurteilte die vom 16. Oktober 2025 datierende Aufforderung der Zürcher Behörden, die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen, offensichtlich ignoriert hat.

2.2.2   Schliesslich lässt auch befürchten, dass sich der Beurteilte der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dass er am 14. Oktober 2025 gegenüber den Schweizer Behörden kundtat, in Basel ein Asylgesuch stellen zu wollen und deshalb aus der Haft entlassen, mit einem Passierschein ausgestattet und angewiesen wurde, sich beim BAZ in Basel zu melden, wobei er jedoch nie dort erschienen ist. Seine anlässlich der Befragung bei der Zürcher Kantonspolizei vom 16. Oktober 2025 getätigte Aussage, wonach er sich verlaufen habe, überzeugt nicht einmal ansatzweise, wurde ihm doch ein Stadtplan ausgehändigt und ist davon auszugehen, dass der Beurteilte bei echter Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, das BAZ ausfindig gemacht hätte (allenfalls mit Nachfragen). Im Verlauf der Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 erklärte der Beurteilte erneut, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Nachdem ihm der zuständige Mitarbeiter des Migrationsamts erläuterte, dass sich die Haftdauer durch ein Asylgesuch verlängern könne, erklärte er jedoch, kein Asylgesuch mehr stellen zu wollen. Wie das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. November 2025 zutreffend dargelegt hat, ist damit offensichtlich, dass der Beurteilte das Asylverfahren lediglich dazu nutzen wollte, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern.

2.2.3   Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen – trotz Fehlens von gültigen sowie des schengenweiten Einreiseverbots – insbesondere nach Frankreich reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich (oder ein anderes Land in Europa) zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. November 2025 auch zu Protokoll gegeben hat, es gehe im grundsätzlich gut (der angeblich gebrochene Knochen unter dem linken Auge kann im Gefängnis Bässlergut versorgt werden). Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland oder die Niederlande) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Das Migrationsamt ist dennoch gehalten, das Beschleunigungsgebot auch im weiteren Fortgang des Verfahrens zu wahren.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 11. November 2025 bis zum 30. Dezember 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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