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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.10.2025 AUS.2025.122 (AG.2025.628)

31 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,194 mots·~6 min·3

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.122

URTEIL

vom 31. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Burundi,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 26. November 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 abgelehnt und der Beurteilte gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2025 mangels Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten. Am 29. Oktober 2025 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Basler Migrationsamt vorläufig festgenommen. Am Tag darauf verfügte Letzteres nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum 10. November 2025. Da der Beurteilte um gerichtliche Überprüfung der Haft ersuchte (Art. 80 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), hat am 31. Oktober 2025 eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangte sein Vertreter (lic. iur. Guido Ehrler) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2025 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Wie in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG ausdrücklich vorgesehen, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_256/2013 vom 10. April 2013 E. 4.2, 2C_142/2013 vom 1. März 2013 E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2      Der Beurteilte weiss zwar seit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Er wurde in der Folge mehrfach darauf hingewiesen, dass er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren und als Konsequenz davon die Pflicht hat, auszureisen und in seine Heimat zurückzukehren. Er wurde in der Folge mehrfach gefragt (am 3. April 2025, 26. Mai 2025, 9. Juli 2025, 20. August 2025, 8. Oktober 2025 und 30. Oktober 2025), ob er bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, was er aber mit Hinweis auf eine in Burundi ihm drohende Verfolgung jeweils verneint hat. Der Beurteilte wurde auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er – sollte er nicht freiwillig nach Burundi zurückkehren – unter Zwang dorthin gebracht werden könne, wobei er diesfalls vorgängig in Administrativhaft versetzt werden könne. Indes hat der stets kooperative (er hat alle Vorsprachtermine beim Migrationsamt – im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff – pünktlich und zuverlässig wahrgenommen) und auch seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachgekommene Beurteilte bereits anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Oktober 2025 und auch in der heutigen Haftverhandlung auf die Frage, was er bei einer Haftentlassung tun würde, geantwortet, dass er in die Schule gehen und in der Schweiz bleiben [und damit nicht untertauchen] würde. Angesichts seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz, gibt es keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so sein sollte, zumal der Beurteilte hier eine Ausbildung macht und keinerlei sozialen Kontakte zu Personen ausserhalb Basels oder im nahen Ausland aktenkundig sind und konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Beurteilte der Ausschaffung entziehen würde, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bloss darin erblickt werden können, dass er erklärt, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (BGer 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Zudem begründet die blosse Nichtwahrnehmung einer gesetzten Ausreisefrist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls keine Untertauchensgefahr (vgl. dazu BGE 140 II 1 E. 5.3; BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2, 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.1.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 19).

2.3      Kommt dazu, dass der neu mandatierter Rechtsvertreter des Beurteilten in der Haftverhandlung ausgeführt hat, er werde aufgrund neuer Vorbringen betreffend Verfolgung (der Bruder des Beurteilten sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ein ranghohes Mitglied des Parlaments in Burundi zunächst inhaftiert und dann vergiftet worden; seine Schwägerin sei bedroht worden bzw. es sei ihr gesagt worden, dass sie ihr Haus bis Ende Dezember zu verlassen habe) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Angesichts der Tatsache, dass die im Asylverfahren dargelegten Vorbringen des Beurteilten vom SEM nicht per se als unglaubhaft betitelt wurden und angesichts des (vorbildlichen) Verhaltens des Beurteilten in der Schweiz ist nicht ersichtlich, weshalb diese neuen Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen sollten (dass der nun offenbar getötete Bruder dem Beurteilten sehr nahe stand und wie ein Vater für ihn war, ergibt sich bereits aus den Unterlagen aus dem Asylverfahren). Insofern besteht aus der Optik des Beurteilten wieder Aussicht auf einen von ihm gewünschten Verbleib in der Schweiz, sodass umso weniger von Untertauchensgefahr auszugehen ist (vgl. dazu BGE 129 I 139 E. 4.2.1; BGer 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76 AIG N 7).

2.4      Im Ergebnis besteht keine bzw. keine ausgeprägte Untertauchensgefahr, welcher nicht mit angemessenen (bereits erfolgreich angewandten) Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Da kein anderer Haftgrund ersichtlich und geltend gemacht wird, ist der Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Es kann damit offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beurteilten bzw. seines Vertreters – wie geltend gemacht – zufolge nicht vollständiger Edition der Akten verletzt worden ist.

3.

3.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als nicht rechtmässig, weshalb der Beurteilte nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

3.2      Dem Rechtsvertreter des Beurteilten ist aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss Honorarnote, zuzüglich 1 ½ Stunden für die Haftverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        In Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2025 ist A____ nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsvertreter von A____, lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'312.50, zuzüglich 8,1 MWST von CHF 106.30, insgesamt also CHF 1‘418.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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