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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.11.2024 AUS.2024.63 (AG.2024.618)

4 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,712 mots·~9 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.63

URTEIL

vom 4. November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 1. April 2017 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Per 25. April 2017 verschwand er aus dem Bundesasylzentrum und galt als unkontrolliert abgereist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 wurde er darüber hinaus wegen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Am 18. Februar 2021 wurde das Asylerfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die Wegweisungsverfügung ist am 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor, wobei er am 3. Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Belästigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde. Am 14. Juni 2023 wurde A____ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und sprach fortan wieder regelmässig beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert.

Seit dem 12. August 2024, als der Beurteilte beim Migrationsamt hätte vorsprechen müssen, galt A____ als verschwunden. Am 2. September 2024 ersuchte Österreich im Dublin-Verfahren um Rücküberstellung des Beurteilten an die Schweiz. Diesem Ersuchen stimmte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. September 2024. Zufolge Untertauchens konnte die Rücküberstellung aber nicht vollzogen werden. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Zug kontrolliert und aufgrund einer Ausschreibung wegen einer nicht bezahlten Busse (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Mai 2022) vorläufig festgenommen und in der Folge nach Basel überstellt. Das Migrationsamt verfügte am 31. Oktober 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten (ab dem 1. November 2024), mithin bis zum 1. Februar 2025. Am 4. November 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So galt er ab dem 12. August 2024, als er beim Migrationsamt in Basel hätte vorsprechen sollen, als verschwunden. Auch in Österreich, als er im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz hätte überstellt werden sollen, hat er sich dem dafür vorgesehenen Verfahren entzogen und ist untergetaucht. Das heute hiergegen vorgebrachte Argument, dass er in Österreich für seine Eltern Medikamente besorgen musste, überzeugt nicht, hätte er diese doch problemlos auch in der Schweiz besorgen können. Auch im Asylverfahren war A____ bereits einige Tage nach Einreichung seines Gesuchs nicht mehr auffindbar. Zudem ist der Beurteilte in der Schweiz auch unter dem Alias-Namen [...] (geboren am [...]) registriert, was nach dem vorstehend Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Obwohl A____ am 13. Juli 2024 einen Termin bei der algerischen Botschaft in Genf wahrnahm (durch das Migrationsamt organisiert) und damit – obwohl er sich jahrelang um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutierte – eine gewisse Bereitschaft zeigte, freiwillig auszureisen, hat er nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde und auch die algerischen Behörden eine solche verlangten) und die von den algerischen Behörden verlangten Dokumente (Kopie Reisepass, Geburtsurkunde von seinem Vater und sich selber, drei Passfotos) entgegen seinen Beteuerungen auch nie beigebacht. Kommt dazu, dass der Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft auf die Frage, weshalb er am 12. August 2024 untergetaucht sei, zu Protokoll gab, dass er dies getan habe, weil er – wie bereits in der Vergangenheit geäussert – nicht nach Algerien zurückkehren möchte, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht. In der heutigen Befragung hat er auch ausgeführt, dass er in Spanien ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hat, was auch dagegen spricht, dass er sich an behördliche Anordnungen halten würde. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 und am 3. Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem wegen Diebstahls schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit Unterkunft bei der angeblich in Basel wohnhaften Freundin) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 2. Dezember 2022, als beim SEM um Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung ersucht wurde, trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und regelmässig bei den Bundesbehörden nach dem Fortschritt des Identifizierungsprozesses nachgefragt wurde. Zudem ist zugesichert, dass der Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden vorgemerkt ist.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Mai 2021 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden (die Anmeldung erfolgte zum frühest möglichen Zeitpunkt) teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte – wie heute angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was angesichts der Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann er sich jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv verkürzen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. Februar 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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