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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.07.2024 AUS.2024.35 (AG.2024.403)

3 juillet 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·747 mots·~4 min·4

Résumé

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2024.35

URTEIL

vom 3. Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien

[...]

zurzeit Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der rumänische Staatsangehörige A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt wurde;

dass   gegen A____ in Basel-Stadt zwei Strafverfahren wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise hängig sind;

dass   A____ mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 17. Mai 2024 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig ab sofort und bis zum 16. Mai 2026 belegt worden ist;

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 2. Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften eine ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, da A____, nachdem er am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wurde, wiederholt in Basel-Stadt betroffen und wiederum weggewiesen wurde (Festnahmen vom 29. Mai, 3. Juni, 12. Juni, 18. Juni und 29. Juni 2024);

dass   A____ demnach ungeachtet seiner Wegweisung und dem Einreiseverbot entweder die Schweiz gar nie verlassen hat oder aber immer wieder eingereist ist;

dass   damit feststeht, dass A____ behördliche Anweisungen ignoriert und sich in keiner Art und Weise an diese hält;

dass   ausserdem Hinweise vorliegen, wonach A____ sich einzig zur Begehung von Delikten (Kriminaltourist) in der Schweiz aufhält;

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen;

dass   sein renitentes bisheriges Verhalten offenbart, dass eine mildere Massnahme seine Rückführung in das Heimatland nicht sicherzustellen vermag;

dass   das Beschleunigungsgebot mit der am 2. Juli 2024 erfolgten Anmeldung für einen Rückflug nach Rumänien durch das Migrationsamt gewahrt ist;

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, die zwölf Tage allerdings am 13. Juli 2024 enden;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 2. Juli bis zum 13. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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