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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2018 AUS.2018.8 (AG.2018.41)

17 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,439 mots·~7 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.8

URTEIL

vom 17. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

zur Zeit im Ausschaffungsgefängnis, Freiburgstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwalt [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende A____ lebte bis zum 19. August 2003 mit einer B-Bewilligung in der Schweiz. Mit deren Ablauf hätte er die Schweiz verlassen müssen, was er bis zum heutigen Tag trotz inzwischen erfolgter mehrfacher formeller Wegweisung nicht getan hat; die letzte Verlängerung der Ausreisefrist ist am 15. Januar 2008 abgelaufen. In den Jahren 2008 und 2009 befand er sich während einiger Zeit in Ausschaffungshaft. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung gescheitert war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen. Aufgrund von gegen ihn ergangenen Strafurteilen musste er vom 15. April 2010 bis zum 11. Juli 2010 eine Freiheitsstrafe verbüssen. Am 13. Juli 2010 hätte er beim Migrationsamt vorsprechen müssen, was er allerdings nicht getan hat. Am 7. Oktober 2010 um 00.15 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und anschliessend dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzeigte ihn wegen rechtswidrigen Aufenthalts ans Strafgericht. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters vom 8. Oktober 2010 wurde A____ entsprechend schuldig erklärt und zu 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus der Untersuchungshaft entlassen. Dieses wies auf die diversen Wegweisungen hin und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft, welche die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010 bestätigt hat. Auch diesmal konnte die Wegweisung indessen nicht vollzogen werden, weil der marokkanische Botschafter kein Laissez-Passer ausstellen wollte. Seither wird A____ regelmässig festgenommen und verurteilt wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts. Zuletzt hat ihn die Kantonspolizei Zürich am 14. Januar 2018 um 12.00 Uhr zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt festgenommen. Dieses hat ihn am 15. Januar 2018 aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 15. April 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wurde ohne Vorankündigung vertreten durch Rechtsanwalt [...]. Er stellt den Antrag, sein Klient sei aus der Haft zu entlassen.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die (jüngste) Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 15. Januar 2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

2.2      Der Beurteilte müsste die Schweiz seit langem verlassen. Er befand sich verschiedentlich in Ausschaffungshaft, so gestützt auf das Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2008 sowie auf das Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2009. Nachdem ein Versuch der begleiteten Rückschaffung nach Marokko gescheitert war, wurde er am 29. Juni 2009 aus der Haft entlassen mit der Weisung, bis zum 2. Juli 2009 selbständig aus der Schweiz auszureisen. Da er dies nicht tat, wurde er wieder in Ausschaffungshaft versetzt, was die Einzelrichterin mit Urteil AUS.2010.68 vom 11. Oktober 2010 bestätigt hat – der Wegweisungsvollzug scheiterte dann aber an der Weigerung des marokkanischen Botschafters, ein Laissez-Passer auszustellen. Gegen den Beurteilten besteht ein vom 26. Juni 2009 bis 25. Juni 2019 gültiges und gegen Unterschrift eröffnetes Einreiseverbot.

In jüngerer Zeit hat der Beurteilte den Migrationsbehörden wiederholt angegeben, nach Marokko ausreisen zu wollen und ein Laissez-Passer zu beantragen, so etwa gegenüber den Zürcher Behörden am 21. Mai 2015 und am 5. Oktober 2016 sowie gegenüber dem Baselstädtischen Migrationsamt am 28. April 2016 und am 7. Oktober 2016. Am 23. Dezember 2016 hat die Marokkanische Botschaft dann ein Laissez-Passer für den Beurteilten ausgestellt. Jedoch hat der Beurteilte einen Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 3. November 2016 nicht wahrgenommen. Auf eine E-Mail des Migrationsamtes vom 19. Januar 2017 hat er nicht reagiert. Die Ausreise hat nicht stattgefunden, und bis zur jüngsten Anhaltung am 15. Januar 2018 war der Beurteilte untergetaucht.

2.3      Wenn das Migrationsamt aus dem gesamten Verhalten und insbesondere auch seinen nicht eingehaltenen Versprechungen, die Schweiz selbständig zu verlassen, auf Untertauchensgefahr schliesst, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie die Einschätzung, dass zum heutigen Zeitpunkt keine mildere Massnahme als die Haft mehr ersichtlich ist, zumal es sich beim nun seit Jahren geäusserten Ausreisewillen offenbar um ein Lippenbekenntnis handelt. Auf sein Anliegen, er wolle in Freiheit entlassen werden, um seine Sachen zu packen, kann daher nicht eingegangen werden, denn dafür hatte der Beurteilte genug Zeit. Der Beurteilte hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, und Untertauchensgefahr ist gegeben.

2.4      Vor diesem Hintergrund liegt es im Ermessen des Migrationsamtes, eine zwangsweise Ausschaffung und Ausschaffungshaft als für den Wegweisungsvollzug zielführendere Variante zu erachten als eine freiwillige Rückkehr. Zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich die Umstände seit dem letzten zwangsweisen (und erfolglosen) Ausschaffungsversuch vor ca. 7 Jahren infolge Zeitablaufs in einer Weise geändert haben können, dass der Wegweisungsvollzug möglich ist. Immerhin liegt ein Laissez-Passer von Ende 2016 vor. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar, auch angesichts der Homosexualität des Beurteilten; darauf wurde bereits in den Wegweisungsverfahren der Jahre 2008 - 2010 eingegangen, und dies hat nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt. Anlässlich der heutigen Verhandlung machen der Beurteilte und sein Vertreter in erster Linie geänderte politische Verhältnisse in Marokko geltend, insbesondere seien die Behörden gegenüber Homosexuellen härter geworden. Er sei in Lebensgefahr. Ausserdem habe er nach der langen Zeit, die er in der Schweiz verbracht habe, in Marokko keine persönlichen Anknüpfungspunkte mehr, seine Schwester lebe in der Schweiz. Alle diese Vorbringen sind indessen materieller Natur und betreffen die Wegweisungsverfügung in materieller Hinsicht. Darauf kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, dass die Wegweisungsverfügung geradezu nichtig und daher unbeachtlich wäre. Der Beurteilte hätte genügend Zeit gehabt, sich in Freiheit um einen legalen Aufenthaltsstatus zu bemühen, dies umso mehr, als er offenbar einen neuen Lebenspartner hat, der ihm behilflich sein könnte. Ein genereller Ausschaffungsstopp für Homosexuelle nach Marokko besteht soweit ersichtlich nicht. Dass der Beurteilte keine Kontakte nach Marokko mehr hat, hat er sich mit seinem jahrelangen illegalen Aufenthalt in der Schweiz selber zuzuschreiben.

Ein neues Laissez-Passer sollte offenbar innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Ein Flug wurde bereits gebucht.

Die für drei Monate verfügte Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Der Vertreter des Beurteilten stellt keinen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Voraussetzungen dafür wären auch nicht gegeben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 15. April 2018 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Rechtsanwalt [...]

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer sowie seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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