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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2018 AUS.2018.7 (AG.2018.36)

12 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·979 mots·~5 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.7

URTEIL

vom 12. Januar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

dass   die Niederlassungsbewilligung des seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2014 widerrufen, er aus der Schweiz weggewiesen und ihm zur Ausreise Frist bis zum 31. Oktober 2014 gesetzt wurde,

dass   ein gegen diese Verfügung eingereichter Rekurs mit Entscheid des Justiz-und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 28. März 2017 abgewiesen und auf einen gegen den Entscheid des JSD vom 28. März 2017 eingereichten Rekurs mit Präsidialbeschluss des Regierungsrates vom 18. Mai 2017 nicht eingetreten wurde,

dass   A____ daraufhin mit Schreiben des Migrationsamt vom 21. Juni 2017 Frist gesetzt wurde, die Schweiz bis zum 30. September 2017 zu verlassen,

dass   auf ein Wiedererwägungsgesuch des A____ betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung (Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2014) mit begründeter Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2017 nicht eingetreten wurde,

dass   ein im gegen den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 10. Oktober 2017 eingeleiteten Rekursverfahren gestelltes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, namentlich um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts, mit Zwischenentscheid des JSD vom 24. Oktober 2017 abgewiesen wurde,

dass   die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts gemäss Angaben des JSD in Rechtskraft erwuchs (E-Mail Schreiben des JSD vom 11. Januar 2018) und das Rekursverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts (Verfügung vom 10. Oktober 2017) zufolge Nichtbezahlung des verlangten Kostenvorschusses innert gesetzter Frist als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Verfügung des JSD vom 14. Dezember 2017),

dass   das Migrationsamt A____ nach erfolgter polizeilicher Anhaltung und Festnahme am 4. Oktober 2017 am nächsten Tag (5. Oktober 2017) aus der Haft entliess und ihm die Frist zur freiwilligen Ausreise nochmals bis zum 12. Oktober 2017 verlängerte,

dass   A____ am 10. Januar 2018 von der Polizei kontrolliert wurde und sich nicht ausweisen konnte, woraufhin er festgenommen wurde,

dass   das Migrationsamt A____ am 11. Januar 2018 einvernommen und ihn danach für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt hat,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG),

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Ausschaffungshaft kann auch angeordnet werden, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens als gegeben erachtet,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ der ihm gesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September 2017 nicht nachgekommen ist, er ein Widererwägungsgesuch betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erst nach Ablauf dieser Ausreisefrist am 4. Oktober 2017 einreichte, er der ihm nochmals erstreckten Frist zur Ausreise in die Heimat bis spätestens 12. Oktober 2017 wiederum nicht nachgekommen ist, er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Einvernahme vom 11. Januar 2018 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen und nicht in die Türkei zurück kehren zu wollen,

dass   unter diesen Umständen mit einer Kooperation des A____ mit den Behörden in Freiheit nicht zu rechnen ist und er zumindest zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise für die Behörden wohl nicht greifbar wäre,

dass   A____ ausserdem mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Januar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, und zur Zahlung einer Busse von CHF 500.– verurteil wurde und damit auch der Haftgrund der Begehung eines Verbrechens vorliegt,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem das Migrationsamt in Aussicht stellt, dass die Ausreise in die Türkei innerhalb von 8 Tagen vollzogen werden kann,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300)

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 10. Januar 2018, 20:45 Uhr, bis zum 22. Januar 2018, 20:45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

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