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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.10.2017 AUS.2017.78 (AG.2017.647)

3 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·631 mots·~3 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.78

URTEIL

vom 3. Oktober 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Oktober 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ am 1. Oktober 2017 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei festgestellt wurde, dass ihm die Grenzwacht am 11. Dezember 2016 ein durch das Staatssekretariat für Migration ausgesprochenes, bis zum 19. Mai 2018 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eröffnet hatte,

dass   er deshalb dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von längstens 12 Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   der Beurteilte nicht bestreitet, vom Einreiseverbot für die Schweiz Kenntnis gehabt zu haben, und lediglich geltend macht, er habe nicht gewusst, dass dieses für den gesamten Schengenraum gilt,

dass   offen bleiben kann, ob ihm die ursprüngliche Verfügung mit dem Hinweis auf das schengenweite Verbot zugegangen ist (wovon das Migrationsamt auszugehen scheint) oder ob er lediglich am 11. Dezember 2016 durch die Grenzwacht auf eine bestehende Sperre für die Schweiz und Liechtenstein aufmerksam gemacht worden ist (worauf das in den Akten befindliche Dokument hindeutet),

dass   es nämlich genügt, dass der Beurteilte das für die Schweiz geltende Einreiseverbot missachtet hat,

dass   auch seine Angaben, wonach er sich hauptsächlich in Frankreich aufhalte und lediglich kurz vor seiner Kontrolle in die Schweiz eingereist sei, wenig glaubwürdig erscheinen, hätte er doch bei dieser Situation nicht eine SIM-Karte eines Schweizer Mobilfunkanbieters in seinem Handy eingelegt,

dass   er seine Wohnadresse nicht bekannt gegeben hat, weshalb er im Falle einer Haftentlassung jederzeit problemlos untertauchen könnte,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass   sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

            Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 13. Oktober 2017, 12.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

            Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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