Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.70
URTEIL
vom 11. September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 8. September 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 wurde der aus Frankreich stammende, dort wohnhafte B____ wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Drohung verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde am 22. August 2016 ersetzt, wobei nunmehr ein Schuldspruch wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und Drohung erfolgte. Am 16. November 2016 wurde B____ erneut in Basel festgenommen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mündete im Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017, mit welchem der Beschuldigte des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt wurde. Er wurde zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per 12. September 2017 wurde B____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen. Dieses hatte sich bereits zuvor um eine Rückübernahme des Beschuldigten nach Frankreich gekümmert. Nachdem Frankreich zuerst einer Rückübernahme zugestimmt hatte, wollten die dortigen Behörden aufgrund von neu aufgekommenen Zweifeln an der Identität des Beschuldigten seine Fingerabdrücke überprüfen. Am 31. August 2017 lehnte Frankreich eine Rückübernahme ab mit der Begründung, es handle sich bei der betroffenen Person nicht um B____; diese sei in Frankreich vielmehr unter dem Namen [...] alias [...] alias [...] erfasst. In der Folge wurde auch in der Schweiz die Identität des B____ abgeändert. Hier wird er nunmehr unter dem (im AFIS auch bereits zuvor verzeichneten) Namen A____ geführt. Mit Verfügung vom 8. September 2017 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt über A____ eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 11. September 2017 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beurteilte noch bis zum 12. September 2017 im Strafvollzug. Indem die Überprüfung der Ausschaffungshaft am 11. September 2017 und damit in einem Zeitpunkt stattfindet, bevor sie überhaupt zu laufen beginnt, ist die genannte Frist ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Ein Ausländer kann nicht nur zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, sondern auch dann, wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ (alias B____) am 20. März 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt worden, die inzwischen auch schon in Rechtskraft erwachsen ist. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor.
3.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2017). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden Fall ist die Identität des Beurteilten nicht geklärt. Offensichtlich hat er während Jahren illegal unter der Identität B____ gelebt. In Frankreich ist er unter dem Hauptnamen [...] verzeichnet. Auch in Spanien, wo seine beiden Kinder leben, soll er sich immer wieder aufgehalten haben, dort als A____. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er erklärt, er würde sofort nach Spanien gehen, sollte man ihn freilassen. Der Beurteilte befindet sich jedoch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Spanien. In der heutigen Verhandlung hat er auf die Frage, ob er denn bereit sei, in seine Heimat Algerien zurückzugehen, mehrmals erklärt, dort ginge er auf keinen Fall hin. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Ferner ist zumindest zurzeit davon auszugehen, dass eine Ausschaffung nach Algerien durchführbar ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 11. Dezember 2017, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.