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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.07.2017 AUS.2017.56 (AG.2017.486)

26 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,054 mots·~5 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_770/2017 vom 11. September 2018)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.56

URTEIL

vom 26. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Irak,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Irak. Er lebte jahrelang als abgewiesener Asylbewerber in Basel. Am 28. März 2017 wurde er nach Verbüssung diverser Strafen durch das Migrationsamt gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Italien nach Italien ausgeschafft. Zuvor war ihm eine bis zum 27. März 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum eröffnet worden. Am 23. Juli 2017 wurde A____ in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und nach Rücksprache mit dem Migrationsamt verhaftet. Am 24. Juli 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 25. Juli wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Gesamtstrafe) verurteilt. Am 26. Juli 2017 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Es ist unbestritten, dass der Beurteilte gegen eine ihm auferlegte Einreisesperre verstossen hat. Dass er diese (oder deren Dauer) nicht gekannt habe, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. März 2017 zur geplanten Einreisesperre hat er mitgeteilt, „ich gehe nirgendwo hin“. Ferner hat er gemäss Aktennotiz vom 21. März 2017 beim Migrationsamt nachgefragt, wie es ihm mit einem Einreiseverbot möglich sei, den bereits angekündigten Termin einer Verhandlung am Strafgericht einzuhalten. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass er von der Einreisesperre Kenntnis hatte. Dass er bewusst gegen diese verstossen hat, um bei seiner Verhandlung am Strafgericht anwesend sein zu können, mag noch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sein. Dass er im Anschluss daran die Schweiz nicht wieder verlassen hat, sondern bis zu seiner zufälligen Kontrolle durch die Polizei während beinahe dreier Monate hier verblieben ist, ist nicht mehr verständlich. Der Beurteilte erfüllt damit den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG.

4.

Der Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in Ausschaffungshaft. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erscheint nicht undurchführbar, hat doch Italien schon einmal einer Rückübernahme zugestimmt. Das Migrationsamt hat das neue Gesuch auch unverzüglich eingereicht. Insofern spricht nichts gegen eine Inhaftierung des Beurteilten. Es stellt sich des Weiteren noch die Frage, ob die Haft verhältnismässig ist oder ob nicht auch ein milderes Mittel zum Ziel führen könnte. Der Beurteilte behauptet, in Basel mit seinem hier aufenthaltsberechtigten Partner zusammen zu leben. Dort sei er jederzeit erreichbar. Zurzeit sei auch ein Gesuch beim Zivilstandsamt hängig, um die Partnerschaft eintragen zu lassen. Dazu ist festzuhalten, dass der Partner des Beurteilten diesen bereit am 25. Juli 2017 im Gefängnis besucht und ihm Kleidung vorbeigebracht hat. Die Einzelrichterin konnte den Partner des Beurteilten in der heutigen Verhandlung telefonisch erreichen. Dabei hat er die Angaben des Beurteilten vollumfänglich bestätigt und angegeben, dass der Beurteilte bis zum Eintreffen des Rückübernahmeentscheids und einem allfälligen Vollzug der Wegweisung bei ihm wohnen könne. Es ist davon auszugehen, dass es nicht nur wenige Tage, sondern mehrere Wochen dauern kann, bis die Antwort aus Italien auf das Rückübernahmegesuch eintrifft. Die drohende Freiheitsbeschränkung wiegt damit schwer. Der Beurteilte hat sich bis anhin zwar geweigert, die Schweiz zu verlassen. Er ist aber nie untergetaucht. Er ist auch jetzt, nach Erlass der Einreisesperre, freiwillig zur Verhandlung des Strafgerichts erschienen, obschon er mit seiner unverzüglichen Festnahme hat rechnen müssen. Seine Angaben zum Verbleib in der Schweiz und zur geplanten Eintragung der Partnerschaft haben sich als wahr erwiesen. Auch gab er eine glaubwürdige Zusicherung, den Anordnungen des Migrationsamtes Folge zu leisten. In Abwägung aller Umstände erscheint deshalb die Inhaftierung des Beurteilten als nicht notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Der Beurteilte ist deshalb aus der Haft zu entlassen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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