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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.07.2017 AUS.2017.52 (AG.2017.494)

12 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·818 mots·~4 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.52

URTEIL

vom 12. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der mehrfach und in Bezug auf die Delikte gegen die Betäubungsmittel- und Ausländergesetzgebung einschlägig vorbestrafte kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2017 wegen der Begehung eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Ausnutzung einer Notlage, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt wurde,

dass   A____ mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 6. Juli 2017 am 11. Juli 2017 zu Handen des Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde,

dass   gegen A____ ein Einreiseverbot in das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig seit dem 21. August 2014 bis zum 20. August 2017 besteht und gegen ihn mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. Juli 2017 ein neues Einreiseverbot, geltend ab 21. August 2017 bis 27. August 2027, ausgesprochen wurde,

dass   A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung des Migrationsamts vom 11. Juli 2017 für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG),

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen an Leib und Leben gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG als gegeben erachtet hat,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ nachweislich mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot verstossen hat und als wegen des Vertreibens einer qualifizierten Menge von Heroin und Kokain – wenn auch noch nicht rechtskräftig – verurteilter Drogendealer eine Gefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG darstellt (vgl. Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Art. 75 AuG N 10), womit zwei Haftgründe vorliegen

dass   auch eine Untertauchensgefahr zu bejahen ist, da sich A____ bislang in keiner Art und Weise an behördliche Anordnungen gehalten hat, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Laufe der Jahre immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen persönlicher Probleme nicht in den Kosovo zurück kehren will

dass   dieses Verhalten insgesamt deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem ein Rückflug in den Kosovo für den 14. Juli 2017 gebucht wurde und A____ gemäss ärztlichem Attest auch reisefähig ist,

dass   die angeordnete Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 11. Juli 2017 bis 23. Juli 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

AUS.2017.52 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.07.2017 AUS.2017.52 (AG.2017.494) — Swissrulings