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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.06.2017 AUS.2017.39 (AG.2017.356)

7 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,324 mots·~7 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.39

URTEIL

vom 7. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Burkina Faso,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Dolmetscher/in

dem Gericht bekannt

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juni 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Burkina Faso (Personalien nicht gesichert), wurde am 4. Juni 2017 um 13.55 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er, begleitet von zwei weiteren jungen Männern, im Zug Luzern-Basel vom Zugpersonal ohne Fahrschein angetroffen worden war und sich geweigert hatte, in Olten auszusteigen, und nachdem er sich nicht ausweisen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 6. Juni 2017 mit einer bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie mit einer Busse von CHF 300.– bestraft, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2017 hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 4. September 2017 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 5. Juni 2017 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

Der Beurteilte hat seine Heimat Burkina Faso seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber im Januar 2016 verlassen. Er sei via Algerien und Marokko nach Ceuta gereist. Tatsächlich liegen Unterlagen auf, wonach der Beurteilte sich offenbar von Februar - Mai 2017 in einem Auffanglager in Ceuta aufgehalten hat und dort medizinisch untersucht worden ist. Weiter, so der Beurteilte, sei er nach Frankreich gereist, weil es in Spanien keine Arbeit gegeben habe. Er wolle sich in Frankreich als Minderjähriger melden und dort Arbeit suchen. Dass sich der Beurteilte in Frankreich aufgehalten hat, ergibt sich aus einem in den Effekten des Beurteilten befindlichen „avis d’infraction“ der SNCF wegen Reisens im Zug ohne gültigen Fahrschein, welches Dokument allerdings keinen Namen enthält. Im Falle seiner Freilassung, so der Beurteilte weiter, würde er nach Frankreich gehen; er wolle keinesfalls nach Burkina Faso zurück. Seinen Pass habe er weggeworfen, als er von Marokko nach Spanien gegangen sei. Diese Angaben hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt.

Damit ist der Aufenthalt des Beurteilten in Spanien, Frankreich und in der Schweiz offenbar darauf angelegt, sich illegal, also ohne Aufenthaltstitel, in diesen Ländern aufzuhalten, und nicht bewilligter Arbeit nachzugehen – dies hat er anlässlich der heutigen Verhandlung ausdrücklich unterstrichen. Dabei benützt er offenbar systematisch die öffentlichen Verkehrsmittel, ohne über einen Fahrschein zu verfügen. Mit dem Wegwerfen seines Passes hat der Beurteilte seine Identität verschleiert, und diese ist somit nicht geklärt. Gemäss den Angaben des Migrationsamtes stehen eine Rückübernahme durch Spanien oder Frankreich, oder, sollte dies nicht möglich sein, eine Rückführung nach Burkina Faso zur Diskussion. Während der Beurteilte nach Frankreich zu reisen wünscht, stellt er sich gegen eine Rückführung nach Burkina Faso; in der Schweiz bleiben will er nicht, und Frankreich hat eine Rückübernahme inzwischen abgelehnt. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beurteilten und gestützt auf dessen eigene Angaben kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern dass er illegal nach Frankreich ausreisen würde. Damit ist der der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben, und die Haft erweist sich als rechtmässig sowie auch als verhältnismässig, ist doch kein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich.

3.

Zur behaupteten Minderjährigkeit des Beurteilten ist zu bemerken, dass er in den spanischen Papieren mit Geburtsdatum [...] 1993 geführt wird, womit er 24-jährig wäre. Er selber hat dem Migrationsamt angegeben, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. In seiner Heimat spreche man nicht vom Alter, auch gebe es bei der Polizei keine solchen Dokumente. Dem steht als Widerspruch entgegen, dass der Beurteilte nach seinen eigenen Angaben über einen Pass verfügt hat, den er bei der Reise von Marokko nach Spanien weggeworfen hat – in seinem Pass war das Geburtsdatum des Beurteilten mit Sicherheit verbrieft. Gemäss Polizeirapport vom 4. Juni 2017 haben die drei jungen Männer angegeben, zwischen 15 und 17 Jahre alt zu sein. Korrekterweise hat das Migrationsamt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert. Belegt ist eine allfällige Minderjährigkeit des Beurteilten hingegen nicht – was sich dieser selber zuzuschreiben hat, hat er doch seinen Pass weggeworfen, und die vom Migrationsamt gestellte Frage, ob ihm sein in Burkina Faso lebender Bruder diesbezüglich helfen könne, hat er verneint. Das persönliche Erscheinungsbild des Beurteilten anlässlich der Verhandlung spricht gegen eine Minderjährigkeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit gegen ein Alter unter 15 Jahren, welches der Haft entgegen stünde (Art. 80 Abs. 4 AuG; Art. 79 Abs. 2 AuG ist nicht zu prüfen). Auch dass der Beurteilte zwei Berufe habe – Schuster und Schweisser –, spricht eher nicht für eine Minderjährigkeit. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens etwas anderes ergeben, so wird hierauf zurückzukommen und allenfalls § 8 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2000 (SG 122.300) anzuwenden sein. Das Migrationsamt wird eingeladen, den Haftrichter entsprechend zu informieren.

Der Wegweisungsvollzug nach Spanien (der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, ihm seien dort die Fingerabdrücke beider Hände abgenommen worden) oder Burkina Faso – Frankreich hat die Rückübernahme inzwischen abgelehnt – ist möglich und zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Der Beurteilte hat allerdings anlässlich der heutigen Verhandlung Suizidabsichten für den Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Burkina Faso verlauten lassen. Diese Suizidabsichten sind rein reaktiver Natur und führen praxisgemäss nicht zur Freilassung. Indessen werden das Migrationsamt und insbesondere der medizinische Dienst gehalten sein, sich der Sache anzunehmen und den Beurteilten soweit notwendig medizinisch zu betreuen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. September 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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