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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2017 AUS.2017.21 (AG.2017.183)

17 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·916 mots·~5 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.21

URTEIL

vom 17. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]von Brasilien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Brasilien, wurde am 16. März 2017 durch das Grenzwachtkorps bei der Einreise am EuroAirport kontrolliert und festgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er eine Seite aus seinem Reisepass herausgerissen hatte und dies just jene Seite ist, aus welcher sich ergibt, dass sich A____ 51 Tage zu lang im Schengenraum aufgehalten hat. Mit Verfügungen vom 17. März 2017 hat ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 15. Juni 2017 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Sie kann vom Haftrichter nicht überprüft werden, es sei denn, sie erwiese sich als geradezu nichtig. Dies ist vorliegend nicht der Fall, verfügt doch der Beurteilte über keine Aufenthaltsberechtigung. Auf die medizinischen Vorbringen wird weiter unten eingegangen.

Der Beurteilte hat seinen Reisepass verfälscht, indem er eine Seite davon herausgerissen hat. Auf dieser herausgerissenen Seite befindet sich der Einreisestempel für den Schengenraum vom 27. Oktober 2016, woraus sich ergibt, dass sich der Beurteilte 51 Tage zu lange im Schengenraum aufgehalten hat. Gemäss den eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber und anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte die Seite absichtlich und zum Zweck aus dem Pass herausgerissen, damit eben nicht bemerkt würde, dass er sich mittlerweile rechtswidrig im Schengenraum aufhält. Dies stellt ein Täuschungsmanöver dar, welches Untertauchensgefahr begründet, erst recht im Zusammenhang mit der seit 51 Tagen verstrichenen Ausreisepflicht.

Der Beurteilte ist nach eigenen Angaben in die Schweiz gekommen, um mit seinem Freund und einem unbekannten Dritten einen „Dreier“ zu machen, woraufhin er nach Baden-Baden und dann nach Barcelona und schliesslich nach Brasilien reisen wollte; im Falle seiner Freilassung würde er genau dieses tun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Brasilien ist möglich und zumutbar, zumal die Identität des Beurteilten gesichert ist und ein Ersatzreisepapier unter Vorsprache des Beurteilten bei der brasilianischen Botschaft erhältlich gemacht werden kann. Der Beurteilte ist HIV-positiv und verfügt noch über Medikamente für 30 Tage. Es obliegt dem medizinischen Dienst des Gefängnisses Bässlergut, sich der gesundheitlichen Probleme des Beurteilten anzunehmen und ihm geeignete Medikamente zur Verfügung zu stellen, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch für 30 Tage über das noch festzusetzende Reisedatum hinaus; einer Haft und dem Wegweisungsvollzug stehen die gesundheitlichen Probleme des Beurteilten insoweit nicht entgegen. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts der klaren Verhältnisse aber bloss für einen, nicht für drei Monate.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 15. April 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.