Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.11
URTEIL
vom 10. Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, von Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut, Freibugerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, von Kosovo, am 8. Februar 2017 um 15.20 Uhr anlässlich einer Wohnungskontrolle [...] von der Kantonspolizei wegen Missachtens einer Einreisesperre festgenommen worden ist, wobei er sich mit einem echten und zustehenden kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 7. März 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 9. Februar 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass gegen den Beurteilten ein vom 22. Juli 2015 bis 21. Juli 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, welches ihm, wie der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2017 gegenüber dem Migrationsamt zugestanden hat, auch eröffnet worden ist,
dass dabei der Irrtum des Beurteilten, wonach er gedacht habe, das Einreiseverbot sei 20 Monate gültig statt 2 Jahre, schon grundsätzlich unerheblich ist, wobei auch die von ihm irrtümlicherweise vorgestellten 20 Monate noch nicht erreicht sind,
dass der Beurteilte somit trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und der entsprechende Haftgrund damit gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die angeordnete Dauer von 30 Tagen, sondern für 12 Tage, auf welche Dauer sich der Verzicht des Beurteilten auf mündliche Verhandlung auch ausdrücklich bezieht (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Februar 2017 rechtsmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: