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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2017 AUS.2017.1 (AG.2017.19)

11 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,130 mots·~6 min·6

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.1

URTEIL

vom 11. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Nigeria,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Januar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Nigeria, stellte am 5. September 2012 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) trat mit Verfügung vom 25. September 2012 nicht darauf ein und wies A____ im Dublin-Verfahren nach Italien weg, weil er bereits am 16. Juni 2011, am 15. Juli 2011 und am 14. November 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Er gilt per 30. Oktober 2012 als verschwunden. Am 23. Mai 2016 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, worauf das SEM mit Nichteintretensentscheid vom 11. Juli 2016 erneut nicht eintrat. Es wies ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall erneut nach Italien weg, nachdem sich ergeben hatte, dass er am 15. Januar 2015 auch in Österreich, am 5. Juli 2015 in Dänemark und am 1. Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte und von Schweden nach Italien ausgeschafft worden war. A____ gilt per 22. Juli 2016 erneut als verschwunden. Am 9. Januar 2017 wurde er gegen 20.30 Uhr im Zug von Zürich nach Basel kontrolliert und konnte keine gültige Fahrkarte und keine Ausweispapiere vorlegen, worauf er um 21.27 Uhr am Bahnhof SBB von der Kantonspolizei festgenommen wurde. Das Migrationsamt hat am 10. Januar 2017 A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 8. April 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Seinen Angaben zufolge sei er am 9. Januar 2017 von Österreich her kommend mit dem Zug in die Schweiz eingereist. In allen Ländern, wo er Asyl beantragt habe (Dänemark, Schweden, usw.) sei er jeweils etwa acht Monate verblieben und dann aufgefordert worden, nach Italien zu gehen. Italien gebe ihm aber nichts, niemand kümmere sich um ihn. In die Schweiz sei er erneut gekommen, um nochmals Asyl zu beantragen – was er indessen bis anhin nicht getan hat. Der Beurteilte gibt an, müde von Europa zu sein, er habe kein gutes Leben. Er sei nervös und könne nicht schlafen, daher habe er in Schweden und in Österreich Schlaftabletten erhalten. Er wolle nicht nach Italien zurück, er habe aber auch kein Geld, um nach Nigeria zu fliegen, und auch kein Geld, um dort ein Leben aufzubauen. Er könne nicht ohne Geld nach Afrika zurückkehren.

Der Beurteilte missachtet somit seit Jahren die behördlichen Anordnungen der Migrationsbehörden verschiedener Schengen-Staaten und auch der Schweiz, sich in Italien als zuständigem Dublin-Staat aufzuhalten. Dazu erklärt er sich auch heute ausdrücklich nicht bereit. Vielmehr ist er immer wieder untergetaucht – zwei Mal in der Schweiz – und hat in jeweils einem anderen Land wieder um Asyl ersucht, obwohl es ihm längst klar sein musste und nach seinen eigenen Angaben auch tatsächlich klar war, dass Italien für ihn zuständig ist. Das Migrationsamt schreibt insoweit zutreffend von eigentlichem Asyltourismus. Nachdem sich der Beurteilte also während Jahren nicht an die behördlichen Anordnungen gehalten hat, ist Untertauchensgefahr gegeben.

Daran ändert nichts, dass der Beurteilte nunmehr offenbar grundsätzlich bereit ist, in seine Heimat Nigeria zurückzukehren. Allerdings verlangt er Rückkehrhilfe; hierfür ist der Zwangsmassnahmenrichter indessen nicht zuständig. Im rechtlichen Gehör zur Ausschaffungshaft gegenüber dem Migrationsamt nahm der Beurteilte mit den Worten Stellung: „Ich kann nicht ohne Geld gehen“. Nun geht es aber nicht an, die Rückkehr in die Heimat von Rückkehrhilfe abhängig zu machen. Somit ist ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Nigeria ist möglich und zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Anlässlich der heutigen Verhandlung ist die Frage der Rückkehrhilfe erneut zur Sprache gekommen. Der Beurteilte bittet um eine Starthilfe in Nigeria. Er sei im Jahr 2007 aus Nigeria nach Libyen ausgereist, wo er gearbeitet habe. Wegen des Libyen-Krieges sei er nach Europa gekommen, und er habe alle seine Angehörigen verloren. Die Ausführungen des Beurteilten erscheinen authentisch. Dem Haftrichter steht es indessen nicht zu, Rückkehrhilfen auszusprechen. Das Migrationsamt wird aber eingeladen, zuständige Stellen zu kontaktieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. April 2017 rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.        

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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