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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.10.2016 AUS.2016.88 (AG.2016.731)

28 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,483 mots·~7 min·8

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.88

URTEIL

vom 28. Oktober 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Serbien-Montenegro,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgestrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am 26. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der serbische Staatsangehörige A____ über keinen Aufenthaltstitel verfügt und bereits am 19. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und zusätzlich mit einem für das Gebiet der Schweiz und den Schengenraum gültigen Einreiseverbot belegt worden war. A____ wurde daraufhin festgenommen und den Migrationsbehörden zugeführt. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 270.– und zur Tragung der Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 setzte das Migrationsamt A____ für die Dauer von einem Monat in die Ausschaffungshaft.

An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, es ginge ihm aktuell sehr schlecht, da er auf Heroinentzug sei. Er habe dies dem ärztlichen Dienst gemeldet und erhalte Medikamente gegen die Entzugssymptome. Er sei seit ca. 2,5 Jahren wieder drogensüchtig und sei vor seiner Ausreise im März 2016 in einem Methadonprogramm gewesen. Er habe gedacht, er könne seine Ausreise selbständig organisieren. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen und es wurden ihr einige Fragen zum Sachverhalt gestellt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 erneut aus der Schweiz weggewiesen, nachdem er diese bereits im März 2016 verlassen musste. Ausserdem ist unklar, ob er die Schweiz im März tatsächlich verlassen hat (vgl. unten Ziff. 3.2). Jedenfalls liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Haft in Anwendung von Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Den Ausführungen des Migrationsamts ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. So ist unklar, ob A____ nach dem Verlust seines Aufenthaltsrechts und der Anordnung, bis spätestens 9. März 2016 aus der Schweiz auszureisen, überhaupt mit der Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, aus der Schweiz ausgereist ist. Diesbezüglich vermag er nämlich einzig zu belegen, dass er am 10. März 2016 den Zoll in Riehen Richtung Deutschland überschritten hat. Gemäss Notiz des Zollbeamten behauptete er aber bei der (angeblichen) Ausreise, den Ausländerausweis verloren zu haben und hat diesen entsprechend nicht abgegeben. Zu Recht stellt das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung auch fest, dass seine Angaben betreffend seinen Aufenthaltsort seit März und bis Oktober 2016 widersprüchlich sind. Jedenfalls wurde A____ bereits am 18. Oktober 2016 in Basel wegen Ladendiebstahls von der Polizei festgenommen und schliesslich mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2016 wegen geringfügigen Diebstahls und Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Gestohlen hatte er in einem Baumarkt eine Taschenlampe, Handschuhe und einen Seitenschneider, was den Verdacht nahe legt, dass er damit weitere Vermögensdelikte begehen wollte. Ausserdem versteckte er bei seiner Festnahme seinen Ausweis und gab gegenüber den Polizeibeamten falsche Personalien an. Trotz der seitens des Migrationsamts mit Verfügungen vom 19. Oktober 2016 ausgesprochenen sofortigen Wegweisung und dem Einreiseverbot in die Schweiz und den ganzen Schengenraum hat er die Schweiz seither nicht verlassen. A____ war gemäss eigenen Angaben vor über 10 Jahren schwer drogensüchtig und wurde am 26. Oktober 2016 vor der Kontakt- und Anlaufstelle für Drogensüchtige polizeilich kontrolliert und festgenommen. Heute führt er aus, dass er seit zwei Jahren wieder Heroin abhängig sei. A____ ist ausserdem mittelos. Die Gesamtheit der Umstände legt nahe, dass A____ behördliche Anordnungen und die Schweizer Rechtsordnung in keiner Weise respektiert und sich im Falle seiner Freilassung weiterhin illegal in der Schweiz aufhalten bzw. untertauchen würde. Die Annahme, dass er in Freiheit nicht kooperiert, verschärft sich durch seine aktuelle Suchtproblematik. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG liegt vor.

3.3      A____ führt aus, dass er in der Inhaftierung unter Heroinentzugssymptomen leide. Es sei ihm deshalb in der letzten Nacht sehr schlecht gegangen, er habe Suizidgedanken gehabt und sei deshalb in die Überwachungszelle verlegt worden. Jetzt gehe es ihm wieder besser. Den ärztlichen Dienst des Gefängnisses habe er informiert und er erhalte Medikamente gegen die Entzugssymptome. Aufgrund der ärztlichen Betreuung im Gefängnis kann davon ausgegangen werden, dass A____ trotz der Entzugsproblematik hafterstehungsfähig ist. Das Gefängnispersonal hat ihn indessen entsprechend dieser Problematik zu betreuen und der ärztliche Dienst ihn regelmässig zu visitieren bzw. die Hafterstehungsfähigkeit ist laufend zu überprüfen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Dem Migrationsamt war bis zur heutigen Verhandlung nicht bekannt, dass A____ aktuell drogensüchtig ist. In der Wegweisungsverfügung fehlen entsprechend Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit derselben unter diesen Umständen. Auf die Frage des Gerichts, wie die diesbezügliche Praxis des Migrationsamts sei, konnte die zuständige Sachbearbeiterin keine Auskunft geben. Die Haft ist deshalb einzig für eine Woche zu bestätigen (s. auch unten Ziff. 4.3). Soweit es zu einer Haftverlängerung kommt, wird das Migrationsamt aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

4.3      Das Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von einem Monat angeordnet. A____ verfügt über gültige Reisedokumente, weshalb eine Ausschaffung nach Serbien erfahrungsgemäss rasch vollzogen werden kann. Allerdings stellt sich auch die Frage, inwiefern A____ transportfähig ist. Dies ist seitens des Migrationsamt vorgängig der Reiseorganisation abzuklären. Die Haft ist auch deswegen nur für kurze Zeit zu bestätigen. Die angeordnete Haft erweist sich damit einzig für die Dauer einer Woche als rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 26. Oktober bis 2. November 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Die medizinische Betreuung von A____ in der Haft ist sicherzustellen und seine Hafterstehungsfähigkeit laufend zu überprüfen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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