Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 24.08.2016 AUS.2016.64 (AG.2016.582)

24 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,818 mots·~9 min·8

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.64

URTEIL

vom 24. August 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. August 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der tunesische Staatsangehörige A____ konnte sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 30. Mai 2016 nicht ausweisen. Nähere Abklärungen ergaben, dass gegen A____ eine von den Genfer Behörden ausgesprochenes Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz besteht, gültig bis zum 10. Juni 2022. Das Migrationsamt verfügte daraufhin für die Dauer von drei Monaten die Ausschaffungshaft, welche mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgericht als Verwaltungsgericht vom 1. Juni 2016 bestätigt wurde. Mit Strafbefehl vom 1. Juli 2016 wurde A____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August 2016 wurde die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 29. November 2016 verlängert, nachdem der Vollzug der Ausschaffung noch nicht durchgeführt werden konnte. Für die gerichtliche Verhandlung wurde A____ eine rechtliche Vertretung zur Seite gestellt. Über die Verhandlung informiert wurde die von A____ mandatierte Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel. An der Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, dass er weiterhin nach Frankreich zurück wolle, wie er dies bereits an der ersten Verhandlung gesagt habe. Sein Anwalt ist zum Vortrag gelangt. Er beantragt die sofortige Freilassung des A____ , unter o/e Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung des Kostenerlasses. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die erstmalig angeordnete Haft am 29. August 2016. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

2.

2.1      Der Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der Haftverlängerung auf Grund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. An der ersten Haftverhandlung habe sich gezeigt, dass A____ gar kein Französisch verstehe, weshalb man ihm einen Übersetzer für die arabische Sprache kurzfristig organisiert habe. Auch an der heutigen Verhandlung sei eine Dolmetscherin für die arabische Sprache aufgeboten worden. Deshalb sei der Betroffene gar nicht in der Lage gewesen, die Befragungen des Migrationsamts zu verstehen und sich entsprechend einzubringen. Damit sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.

2.2      Tatsächlich überraschte A____ an der ersten Haftverhandlung mit der Information, er verstehe gar kein Französisch. Die Richterin organisierte sodann zur Sicherstellung einer optimalen Kommunikation kurzfristig eine Übersetzung in die arabische Sprache. Den Akten ist indessen zu entnehmen, dass A____ an der Befragung durch das Migrationsamt vom 30. Mai 2016 angegeben hat, die Übersetzung in die französische Sprache zu verstehen und der Befragung folgen zu können. Es folgte eine längere Befragung, in welcher A____ die ihm gestellten Fragen beantwortete, wenngleich er auch die Unterschrift verweigerte, was er in allen folgenden Protokollen jeweils tat. Damit ist davon auszugehen, dass A____ der französischen Sprache durchaus mächtig ist, und letztlich wohl aus taktischen Gründen angegeben hat, diese nicht zu verstehen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er an der ersten Gerichtsverhandlung keinerlei Fragen zu den Gründen seiner Inhaftierung stellte und mit keinem Wort ausführte, er verstehe nicht, weshalb er festgehalten werde. Nicht auszuschliessen ist, dass er die arabische Sprache besser beherrscht, als das Französische, es besteht indessen einzig ein Anspruch auf eine Übersetzung in eine dem Betroffenen verständliche Sprache, was nicht zwingend die Muttersprache sein muss. Soweit ihm aufgrund der Kommunikation in der französischen Sprache Feinheiten entgangen sind, kann dies durch die Übersetzung in das Arabische an den Gerichtsverhandlungen, wo ihm – so auch heute - mit der mündlichen Eröffnung die Rechtslage und der Grund seiner Inhaftierung dargelegt wurden, als geheilt gelten.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tat-sächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Das Migrationsamt begründet die Haft mit dem Bestehen eines Einreiseverbotes, womit ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vorliege. Dem ist beizupflichten. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine Untertauchensgefahr, da bekannt ist, dass sich A____ gemäss eigenen Angaben bereits seit einigen Jahren unbefugt im Schengenraum aufhält, sei dies nun entsprechend seinen Angaben mehrheitlich in Frankreich oder aber der Schweiz, wo er immerhin bereits zweimal von den Genfer Behörden erfasst und mit je einem Einreiseverbot belegt wurde (s. Auszug aus dem Zemis: erstes Einreiseverbot gültig bis 10. Juni 2016, zweites Einreiseverbot gültig bis 10. Juni 2022). Daraus ist zu schliessen, dass sich A____ in den Jahren 2014 und 2016 zeitweise zumindest auch in der Schweiz aufhielt. Jedenfalls ist offensichtlich, dass A____ einen illegalen Aufenthalt im Schengenraum einer Ausschaffung in seine Heimat vorzieht und er im Falle seiner Freilassung nicht kooperieren sondern untertauchen würde. Diese Annahme wird zusätzlich durch die Tatsache gestützt, dass A____ sich in der Vergangenheit auch einer falschen Identität bedient hat. Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Ausschaffung ist nicht ersichtlich.

3.3      A____ führt keine Reisedokumente mit sich. An der ersten Haftverhandlung gab er an, diese befänden sich bei einem Bekannten in Frankreich, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass er den Vollzug der Wegweisung mittels Beibringung seiner Dokumente massiv beschleunigen und damit die Haftdauer verkürzen könne. Dies hat er bis heute nicht getan. Wenn er heute vorbringt, er kenne die Adresse seines Kollegen nicht, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Das Migrationsamt führte in der ersten Haftverfügung aus, der Erhalt eines Laisser-Passer der tunesischen Behörden sollte mittels internationalen Fingerabdruckvergleichs innert zwei Wochen zu bewerkstelligen sein. Diese optimistische Prognose hat sich nicht verwirklicht. Zwischenzeitlich haben die Genfer Behörden dem Migrationsamt Kopien des Reisepasses und der Identitätskarte des A____ zukommen lassen. Nach der Verhaftung des A____ hatte das Migrationsamt umgehend das Staatsekretariat für Migration (SEM) um Vollzugsunterstützung ersucht (Gesuch vom 30. Mai 2016). Das SEM ersuchte die tunesischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2016 um Ausstellung von Ersatzreisepapieren, wobei diesem Gesuch die Kopien der Reisedokumente beigelegt wurden. Das Migrationsamt hat sich regelmässig beim SEM über den Stand der Fallbearbeitung erkundigt. Dieses konnte indessen immer nur mitteilen, dass die tunesischen Behörden sich der Sache noch nicht angenommen hätten, letztmals mit Informationsschreiben an das Migrationsamt vom 19. August 2016, worin bestätigt wird, dass sich die zuständige Botschafterin in Tunis intensiv in der Sache bemühe. Den Schweizerischen Behörden kann damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Die Ausstellung der notwendigen Papiere haben die tunesischen Behörden zu verantworten, wobei nach wie vor damit gerechnet werden kann, dass diese in absehbarer Zeit ein Laisser-Passer ausstellen werden. Unter diesen Umständen würde sich gar eine die reguläre Haftdauer von 6 Monaten überschreitende Haftdauer rechtfertigen (s. oben Ziff. 2.1). Im Übrigen hat es A____ nach wie vor in der Hand, mit der Beibringung seine Dokumente die Haftdauer zu verkürzen. Die Haftverlängerung erweist sich damit als verhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung als absehbar. Die Haftverlängerung wird bestätigt.

4.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist gemäss den Akten hablos und die Inhaftierung überschreitet mit der Verlängerung die Dauer von drei Monaten, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Seite gestellt wurde (BGE 139 I 206 E. 3). Dieser ist gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung vom 30. August 2016 bis 29. November 2016 ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rechtsbeistand des A____, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 550.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 45.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - A____

            - Migrationsamt

            - Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2016.64 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.08.2016 AUS.2016.64 (AG.2016.582) — Swissrulings