Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.60
URTEIL
vom 3. August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kamerun,
[...] zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juli 2016
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. Februar 2016 wurde A____ für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Diese Verfügung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) sowie auch mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) geschützt. Nachdem die Ausschaffung nicht innert drei Monaten vollzogen werden konnte, verlängerte das Migrationsamt die Haft für weitere drei Monate mit Verfügung vom 13. Mai 2016. Auch diese Haftanordnung wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 18. Mai 2016 für rechtmässig und angemessen befunden (AUS.2016.36). Ein Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen (AUS.2016.50).
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 ersuchte A____ das Migrationsamt um Revision des Entscheides betreffend den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung vom 19. Mai 2014, nachdem auf diverse frühere Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche nicht eingetreten worden war. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die Dauer des Revisionsverfahrens. Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 trat das Migrationsamt auf das Revisionsgesuch nicht ein. Im dagegen eingereichten Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) beantragte A____ in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei das Migrationsamt „superdringlich und superprovisorisch“ anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Revisionsverfahren von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen. Mit Zwischenentscheid vom 12. Juli 2016 wies das JSD den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. Der gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Rekurs beim Regierungsrat, beantragend die Anweisung an das JSD, A____ ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Revisionsverfahrens zu gewähren sowie die „superdringliche und superprovisorische“ Anweisung an das Migrationsamt, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und A____ eine Anwesenheitsbescheinigung auszustellen, wurde vom Regierungsrat dem Appellationsgericht überwiesen (Sprungrekurs). Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. Juli 2016 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 hat das Migrationsamt die über A____ verhängte Ausschaffungshaft bis zum 14. November 2016 verlängert. Der seit seiner Inhaftierung anwaltlich vertretene A____ weigerte sich, an der vorgängigen Anhörung Auskunft zu geben. Sein Rechtsvertreter wurde über die Haftverlängerung sowie über die heutige Gerichtsverhandlung telefonisch und schriftlich informiert, hat sich aber nicht gemeldet. Am heutigen Verhandlungstermin erschien sodann Frau lic. iur. […] als Vertretung des ferienabwesenden lic. iur. […]. A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er habe Schmerzen an der Hüfte, der Krebs sein nun wieder aktiv. Er könne nicht nach Kamerun, da er krank sei. Seine Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die sofortige Entlassung aus der Haft, eventualiter die Entlassung per Haftende am 14. August 2016, dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. An der Verhandlung wurden von A____ ein neuer Arztbericht vom 26. Juli 2016 sowie zwei Briefe des A____ an Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes des Bässlerguts, in welchen er diesen mitteilt, dass er sich mit ihnen nicht direkt zu unterhalten wünsche, sondern sie sich an seinen Anwalt zu wenden hätten, eingereicht. Aufgrund der eingereichten Noven wurde der zuständige Sachbearbeiter als Vertreter des Migrationsamts zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der Haftverlängerung bis zum 14. November 2016. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 N 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
1.2 Wie das Migrationsamt zur Recht ausführt, besteht nach wie vor die Gefahr, dass A____ in Freiheit nicht kooperiert und untertaucht. Dazu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorgehenden Urteilen betreffend die Ausschaffungshaft (AUS.2016.17, AUS.2016.36, AUS.2016.50) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass A____ zwischenzeitlich am 6. Juli 2016 von der kamerunischen Behörde angehört werden konnte und diese die Ausstellung eines Laisser-passez mit Auflagen (s. dazu unten Ziff. 1.4) in Aussicht gestellt hat. Damit ist die konkrete Organisation des Vollzugs der Ausweisung nun grundsätzlich möglich. Gleichzeitig ist A____ von sämtlichen bislang angerufenen Instanzen kein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Revisionsverfahrens gewährt worden. A____ dürfte somit klar sein, dass er das Revisionsverfahren wohl nicht in der Schweiz abwarten darf. Damit verschärft sich gar die Gefahr des Untertauchens, da A____ weiterhin klar zum Ausdruck bringt, dass er seine Wegweisung und seine Inhaftierung für ein grosses Unrecht hält. Wo immer möglich, versucht er denn auch weiterhin seine Ausschaffung zu verhindern. Aktuell verweigert er medizinische Auskünfte zur Abklärung seiner Flugfähigkeit. Es bestehen damit weiterhin der Haftgrund der Untertauchensgefahr sowie gleichzeitig derjenige der Begehung eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).
1.3 Dass A____ in den bald sechs Monaten seiner Inhaftierung nicht ausgeschafft werden konnte, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Hätte er seine Reisepapiere den Behörden ausgehändigt oder sich zumindest kooperativ bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten verhalten, wäre ein Vollzug der Wegweisung seit seiner Inhaftierung bereits durchführbar gewesen. So aber musste abgewartet werden, bis die kamerunischen Behörden am 6. Juli 2016 eine Anhörung mit A____ durchführen konnten. Damit ist die Weiterführung der Haft über die Dauer von 6 Monaten hinaus zulässig (Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AuG).
1.4 A____ macht geltend, ihm drohe im Falle seiner Ausschaffung nach Kamerun eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), da er ein schweres Krebsleiden habe und dieses in Kamerun nicht adäquat behandelt werden könne. Wie bereits im Revisionsverfahren betreffend sein Aufenthaltsrecht wiederholt festgestellt wurde, ist dem Arztbericht des Dr. med. [...], leitender Arzt der Hämatologie des Universitätsspitals BS, vom 20. Juni 2016 zu entnehmen, dass sich der an einem Plasmazellmyelom erkrankte A____ in einem guten Allgemeinzustand befindet und eine medikamentöse Behandlung voraussichtlich frühestens in einem Jahr wieder notwendig sein wird. Hinzu kommt, dass die kamerunischen Behörden die Ausstellung eines Laisser-passez mit der Auflage verbunden haben, dass die Schweiz A____ einen Barbetrag für den Transport von Douala nach Yaoundé sowie für die medizinische Erstkonsultation im Spital in Yaoundé zur Verfügung zu stellen hat. Gleichzeitig klärt das Migrationsamt auf Empfehlung des Staatssekretariats für Migration (SEM) beim kantonalen Amtsarzt und der OSEARA AG (zuständige AG für die medizinische Begleitung von Passagieren auf Rückkehrflügen) ab, ob die Mitgabe von Medikamenten für die Dauer von 3 bis 6 Monaten sinnvoll erscheint. Das laufende Revisionsverfahren spricht insoweit nicht gegen den Vollzug der Ausschaffung, zumal A____ aufgrund der bislang attestierten nicht bestehenden Behandlungsbedürftigkeit kein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Revisionsverfahrens zugestanden wurde. Hingegen ist dem an der heutigen Verhandlung eingereichten Arztbericht von Dr. med. [...] vom 28. Juli 2016 zu entnehmen, dass an der ambulanten Arztkontrolle vom 26. Juli 2016 festgestellt wurde, dass das Plasmazellmyelom „nun doch eindeutig progredient“ sei. Es bestünden ossäre Läsionen, weshalb eine Bestrahlung der frakturgefährdeten Areale indiziert sein werde. Evaluiert werden müsse auch eine erneute systemische Therapie. Mit den Kollegen der Orthopädie sei zu besprechen, ob eine operative Stabilisierung des Femurhalses notwendig sei. Die neuen Befunde würden an der nächsten Indikationenkonferenz vom 8. August 2016 besprochen. Damit stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kamerun zum aktuellen Zeitpunkt voraussichtlich neu. Damit die Situation neu beurteilt werden kann, fehlen indessen noch wichtige Informationen. Es ist der Entscheid und Bericht der ärztlichen Indikationenkonferenz abzuwarten. Liegt der Therapievorschlag der Ärzte vor, ist abzuklären, ob die indizierte Therapie innert nützlicher Frist ambulant oder stationär während der andauernden Ausschaffungshaft oder gar in Kamerun durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass A____ bislang einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zugestimmt hat. Damit verzögert sich der Zugang des Migrationsamts zu den relevanten Informationen. Soweit A____ demnach eine zügige Abklärung der sich neu präsentierenden Situation durch die Behörden wünscht, ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Obliegenheit ist, die Behörden zeitnah zu dokumentieren. Entgegen den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin an der heutigen Verhandlung ist es nicht dem Migrationsamt anzulasten, wenn dieses von dem heute beigebrachten Arztbericht vom 28. Juli 2016 keine Kenntnis hatte. Dass dieser Bericht dem Gefängnisarzt zugestellt wurde, führt nämlich entgegen den Vorstellungen der Rechtsvertreterin nicht zu einer Aufnahme dieses Berichts in die Akten des Migrationsamts, da auch der Gefängnisarzt der ärztlichen Schweigepflicht untersteht.
1.5 Aufgrund dieser neuen Entwicklung im Krankheitsverlauf von A____ ist die Ausschaffungshaft einzig für 5 Tage bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, zu verlängern. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste mehr Information zu den vorgängig aufgeworfenen Fragestellungen vorliegen, sofern das Migrationsamt entsprechend dokumentiert wird. Sollte das Migrationsamt eine über den 19. August 2016 hinausgehende Haftverlängerung anordnen, werden die genannten Aspekte Bestandteil einer neuerlichen Haftüberprüfung sein. Bis zum 19. August 2016 erweist sich die Haft jedenfalls weiterhin als verhältnismässig und ist auch die Hafterstehungsfähigkeit zu bejahen, klagt A____ doch einzig über Hüftschmerzen, die indessen mit Schmerzmitteln behandelt werden. Dass er die Haft allgemein als „grossen Stress“ empfindet, liegt in der Natur der Sache, schliesslich stellt die Inhaftierung einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Dieses Empfinden teilt er wohl mit den meisten Inhaftierten und spricht für sich allein nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit.
2.
2.1 Die Haftverlängerung wird damit bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, bestätigt. Die vom Migrationsamt angeordnete Haftverlängerung wird aber ausschliesslich aufgrund der in der Verhandlung eingereichten Noven verkürzt, welche A____ der Migrationsbehörde ohne Weiteres zu einem früheren Zeitpunkt hätte zugänglich machen können. Auch ist aktuell unklar, wie sich die Durchführbarkeit der Wegweisung in der Zukunft darstellen wird. Von einem eigentlichen Obsiegen des A____ ist damit nicht auszugehen. Gewährt wird ihm indessen die unentgeltliche Rechtspflege, da sich der Sachverhalt als komplex erweist. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin erstreckt sich diese allerdings einzig auf die Gerichtsverhandlung und die dazugehörige Vorbereitung derselben. Die Anwesenheit einer Rechtsvertretung bei Handlungen der Migrationsbehörden, wie etwa einer Anhörung vor Erlass einer Verfügung, wird dadurch nicht gedeckt. Soweit A____ dies wünscht, hat er seine Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Sollte er dazu in der Lage sein, wird sich allerdings die Frage nach seiner prozessualen Bedürftigkeit neu stellen. Völlig deplatziert erscheint in diesem Zusammenhang die Vorstellung des A____, auch die Gefängnisärzte hätten über seine Rechtsvertretung mit ihm zu kommunizieren.
2.2 Für die heutige Haftverlängerungsverhandlung beantragt die Rechtsvertreterin eine Entschädigung von 3 bis 5 Stunden Arbeitsaufwand sowie Auslagen von CHF 30.–. Entschädigt werden 3 Stunden Arbeitsaufwand sowie die Auslagen, davon zwei Stunden für die Verhandlung und eine kurze Nachbesprechung und eine Stunde für die Vorbereitung der Verhandlung.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 19. August 2016, 18:00 Uhr, bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des A____, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 50.40, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am Verhandlungstag mündlich erläutert.