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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.05.2016 AUS.2016.40 (AG.2016.365)

25 mai 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·607 mots·~3 min·8

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.40

URTEIL

vom 25. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

von der Dominikanischen Republik,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   die aus der Dominikanischen Republik stammende A____ am 23. Mai 2016 versucht hat, mit dem Flugzeug von Madrid kommend in die Schweiz einzureisen,

dass   sie sich dabei mit ihrem echten Pass sowie einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) ausgewiesen hat,

dass   bei der daraufhin durchgeführten Kontrolle ihrer Effekten überdies eine totalgefälschte italienische Identitätskarte zum Vorschein gekommen ist,

dass   sie mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) worden ist,

dass   A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 24. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für einen Monat in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden  zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AUG insbesondere angesichts der Verwendung eines totalgefälschten Dokuments durch die Beurteilte zu Recht als gegeben erachtet hat, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für einen Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23. Mai 2016 (18.45 Uhr) bis zum 4. Juni 2016 (18.45 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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