Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.36
URTEIL
vom 18. Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Kamerun,
[…]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Mai 2016
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Das Migrationsamt verfügte nach polizeilicher Zuführung und erfolgter Anhörung des A____ am 16. Februar 2016 die Ausschaffungshaft vom 15. Februar bis 14. Mai 2016. Diese Haftanordnung wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 17. Februar 2016 bestätigt. Die von A____ dagegen eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2016 (BGer 2C_220/2016) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, wobei es vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwies. Nachdem die Wegweisung innert der für drei Monate angeordneten Haft nicht vollzogen werden konnte, verfügte das Migrationsamt am 13. Mai 2016 die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 14. August 2016.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. A____ gibt mehrmals unmissverständlich an, unter keinen Umständen in seine Heimat Kamerun zurückkehren zu wollen, insbesondere weil er dort keine adäquate Therapie für seine Erkrankung erhalten oder sich eine solche dort zumindest nicht leisten könne und weil hier in der Schweiz seine Ehefrau und sein Kind leben würden, mit welchen er bis zur Verhaftung auch zusammen gewohnt habe. Sein Rechtsvertreter beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2016 und sofortige Freilassung des A____, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, wobei er – wie bereits in der ersten Haftverhandlung – die Hinterlegung einer Kaution aber auch die Auferlegung von regelmässigen Meldepflichten als mögliche mildere Massnahmen vorschlägt. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei A____ die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Nebst den Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des A____ und seiner Honorarnote reicht er einen Arztbericht vom 25. April 2016 von Dr. [...], leitender Arzt der Hämatologie des Universitätsspital Basel, eine Stellungnahme desselben Arztes vom 10. Mai 2016 zum Medizinischen Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM), einen Arztbericht vom 9. September 2009 von Dr. [...], Leiter der Diagnostischen Hämatologie des Universitätsspitals Basel, ein Schreiben der Ehefrau von A____ vom 17. Mai 2016, eine Fotografie des Schlafzimmers bzw. Ehebettes der Ehegatten [...] sowie diverse Kopien aus den Akten des Migrationsamts ein. Aufgrund der eingereichten Noven sowie des Antrags auf Anordnung einer milderen Massnahme wurde ein Vertreter des Migrationsamt unmittelbar nach Beginn der Verhandlung zur Teilnahme an der Verhandlung geladen. Das Migrationsamt plädierte sodann an der Verhandlung und beantragt die Bestätigung der Verlängerung der Ausschaffungshaft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorgesehen war die Haftverhandlung für Freitag, 13. Mai 2016, 14:00 Uhr. Auf ausdrücklichen Wunsch des A____ und seinem Rechtsbeistand wurde die gerichtliche Haftüberprüfungsverhandlung auf Mittwoch, 18. Mai, 14:00 Uhr, verlegt. Der Entscheid wurde an der Verhandlung mündlich eröffnet und begründet. Die Haftüberprüfung fand damit rechtzeitig statt.
2.
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tasächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Göksu, in: Handkommentar zum AuG, Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S. 97, BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 / E. 3.2.1, 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3 ).
2.2 Hinsichtlich der Wegweisung und der Haftgründe (Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sowie Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 abs. 1 lit. h AuG) ist grundsätzlich auf die Ausführungen im Hafturteil vom 17. Februar 2016 (AUS.2016.17) zu verweisen, welche auch vom Bundesgericht im Beschwerdeentscheid vom 14. März 2016 als richtig befunden wurden (s. oben Sachverhalt). Die Ausführungen der Verteidigung zur Verhältnismässigkeit des Wegweisungsentscheides sind damit nicht zu hören, da es sich in jedem Fall nicht um einen offensichtlich willkürlichen bzw. geradezu nichtigen Entscheid handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass A____ wiederholt die Überzeugung äussert, ihm stehe aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Wie bereits im Haftentscheid vom 17. Februar 2016 ausgeführt, hat er sich diesbezüglich nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Behörde zu wenden und hernach nötigenfalls den entsprechenden Rechtsweg zu bestreiten. Die Sachverhaltsfeststellung im Urteil vom 17. Februar 2016 (E. 3.4) betreffend das unkooperative Verhalten des A____ im Rahmen seiner Festnahme vermag die Beibringung eines Bildes des Ehebettes der Ehegatten [...] nicht zu widerlegen: selbst wenn A____ sich nicht vollständig unter dem Bett versteckt hielt, als die Polizei auftauchte, kann weiterhin als erstellt gelten, dass seine Ehefrau seine Anwesenheit in der Wohnung entgegen der tatsächlichen Situation bestritt und A____ sich nur unter Anwendung von Zwang von der Polizei mitnehmen liess.
Der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene A____ weigert sich weiterhin, im Hinblick auf seine Rückkehr in die Heimat tätig zu werden und insbesondere bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein, obwohl er selber erklärt hat, seine Reisepapiere seien bei einem Onkel in Paris, er es mithin in der Hand hätte, diese beizubringen. Da ihm indessen bewusst ist, dass bei Vorhandensein seiner Reisedokumente sowie im Falle seiner Kooperation seine Ausschaffung innert kurzer Zeit organisiert und vollzogen werden kann, ist er erklärter Weise nicht bereit, die Papiere beizubringen. So führt den auch sein Rechtsvertreter aus, es sei das Recht des A____ die Schweiz nicht verlassen zu wollen und dementsprechend seine Reisedokumente nicht herauszugeben. Es werde Zeit benötigt, um neue medizinische Daten einzuholen und sodann ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen (s. dazu unten Ziff. 2.3). Aus diesen Ausführungen erhellt allerdings zweifelsfrei, dass A____ in der Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren und die alternativen Möglichkeiten zur Erlangung von Reisepapieren zu verhindern suchen wird. Seitens der Migrationsbehörden wurde zwischenzeitlich der Erhalt von Ersatzreisepapieren über die kamerunische Botschaft in der Schweiz vorangetrieben. A____ versucht indessen offensichtlich sogar aus der Haft heraus, dieses Unterfangen zu be- und verhindern. So ergeht aus einer Aktennotiz des Migrationsamts, dass die kamerunische Botschaft sich an das SEM gewandt habe. A____ und seine Ehefrau hätten in einem Schreiben an die Botschaft geltend gemacht, dass das Migrationsamt mit korrupten Zahlungen an die Botschaft ein Laisser-Passer für A____ erwirken wolle. Aufgrund dieses Vorfalls sah sich das SEM genötigt, mit Datum vom 4. Mai 2016 ein Schreiben an die kamerunische Botschaft zu verfassen, in welchem es kurz den ausländerrechtlich relevanten Sachverhalt betreffend A____ zusammenfasst und ausdrücklich festhält, dass diesem ein Rechtsbeistand zur Seite steht und der Entscheid über seine ausländerrechtliche Inhaftnahme auf Beschwerde hin vom Bundesgericht bestätigt wurde. Auf diesen Vorfall angesprochen führt A____ aus, er habe den kamerunischen Behörden einzig mitgeteilt, zu Unrecht in Haft zu sitzen, dagegen „keine Widerrede“ erheben zu können und als Vergewaltiger beschimpft zu werden. Jedenfalls zeigt dieser Vorfall auf, dass sich A____ entgegen sämtlicher gegen ihn ergangener Strafurteile für unschuldig hält und entgegen seiner aktuellen ausländerrechtlichen Situation an der Überzeugung festhält, dass er einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Er bestreitet gar nicht, den aktuell angestrebten Vollzug seiner Wegweisung nicht zu akzeptieren und die Schweiz unter keinen Umständen verlassen zu wollen. Damit ist eindrücklich erstellt, dass von einer Kooperation im Falle seiner Freilassung nicht ausgegangen werden kann und er zumindest bei der notwenigen Wahrnehmung von Terminen betreffend die konkrete Organisation seiner Reisedokumente – insbesondere der vorgesehenen Anhörung durch die kamerunische Botschaft (s. unten Ziff. 2.4) – für die Behörden in Freiheit nicht greifbar sein wird bzw. zumindest zeitweise wenn nicht gar vollständig untertauchen würde.
2.3 Soweit A____ geltend macht, ihm sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, nach Kamerun zurück zu kehren, ist festzustellen, dass diese Behauptung nicht erstellt ist. Nachdem A____ seit seiner letzten Behandlung im Universitätsspital Basel im Jahr 2014 bis zu seiner Inhaftierung auf die Inanspruchnahme schulmedizinischer Behandlung verzichtet hat, führt er an der heutigen Verhandlung aus, dies habe er nur getan, weil er eine sehr grosse Angst vor der Krankheit, der Behandlung und dem Spital habe. Wegen dieser Angst habe er auch eine Zuführung zur Untersuchung ins Universitätsspital BS am 2. März 2016 verweigert. Er müsse sich auf einen Spitaluntersuch mental vorbereiten können, was ihm für die ärztliche Untersuchung im Universitätsspital BS am 22. April 2016 gelungen sei. Der dazu eingereichte Arztbericht äussert sich indessen nicht zum aktuellen Stand der bei A____ diagnostizierten Krankheit (Multiples Myelom). Vielmehr hält er fest, dass sich A____ aktuell in gutem Allgemeinzustand befinde. Das Blutbild wird als „peripher stabil“ bezeichnet, wobei eine Proteinelektrophorese noch ausstehend sei. Gemäss den Ausführungen des Rechtsbeistands handelt es sich um eine Krebserkrankung, welche „schubweise“ verlaufe. Das heisse, der Patient habe nach einer Behandlung stabile Phasen, da die Krankheit aber unheilbar sei, könne sie immer wieder ausbrechen. Damit ist zumindest im Moment nicht erstellt, ob A____ zurzeit überhaupt einer medizinischen Behandlung bedarf. Indessen ist das Migrationsamt gehalten, A____ die Möglichkeit einzuräumen, schnellstmöglich alle notwendigen Arzttermine wahrzunehmen, welche für die Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustands notwendig sind, sofern er weitere Untersuchungen wünscht. Entgegen den Insinuationen seines Anwalts ist das Migrationsamt aber nicht in der Lage, ohne die Mitwirkung von A____ dessen ärztliche Unterlagen zu erhalten, da er seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Migrationsbehörde entbunden hat. Es lag und liegt damit nicht an der Behörde, sich selbständig ein Bild von der Gesundheit des A____ zu machen, sondern einzig an diesem, das Migrationsamt diesbezüglich zu dokumentieren, soweit er aus seinem Gesundheitszustand Rechte im Verfahren ableiten will. Aktuell liegt jedenfalls kein Hinweis vor, der aus gesundheitlichen Gründen gegen eine Wegweisung oder gegen die Hafterstehungsfähigkeit sprechen würde. Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Haftentscheid vom 17. Februar 2019 (E. 5.2) zu verweisen, insbesondere darauf, dass kein Anspruch auf das Bestehen einer medizinischen Behandlung nach den Standards der Schweiz im Heimatland besteht.
2.4 Der Rechtsbeistand macht weiter geltend, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht absehbar. Dem ist nicht zuzustimmen. A____ hat zugegeben, dass er Reisedokumente besitzt, will diese aber nicht den Migrationsbehörden übergeben, weil ihm bewusst ist, dass die Behörden nach Erhalt dieser Dokumente seine Ausreise nach Kamerun in kurzer Zeit organisieren könnten. Er hat es damit selbst in der Hand, die Dauer seiner Inhaftierung zu verkürzen. Aber auch ohne die Aushändigung seiner Papiere ist gemäss Auskunft des SEM eine Anhörung durch eine Delegation der kamerunischen Botschaft, welche Voraussetzung für die mögliche Ausstellung von Ersatzpapieren ist, Ende des Monats Juni oder zu Beginn des Monats Juli 2016 möglich (Schreiben des SEM vom 14. März 2016). Die Behörden haben damit alles ihnen mögliche getan, um den Vollzug voranzutreiben; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein allfällig zukünftig einzureichendes Wiedererwägungsgesuch betreffend das Aufenthaltsrecht des A____ steht der Absehbarkeit des Vollzugs ebenfalls nicht im Weg. Zum einen ist im Moment nicht bekannt, ob ein solches Verfahren zukünftig angestrebt wird, zum anderen ist sogar im Falle der baldigen Einleitung eines solchen nicht Gewiss, ob A____ für die Dauer desselben in der Schweiz bleiben dürfte oder aber den Entscheid in Kamerun abwarten müsste. Die Ausschaffung nach Kamerun ist damit rechtlich und tatsächlich möglich.
2.5 Aufgrund der massiven Gefahr des Untertauchens ist ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung nicht möglich. In Bezug auf die angebotene Kautionszahlung von CHF 7‘500.– ist auf die Ausführungen im Haftentscheid vom 17. Februar 2016 (E. 5.4) zu verweisen. Die Zahlung einer Kaution durch eine Drittperson vermag aus den dort genannten Gründen im vorliegenden Fall keine genügende Sicherheit zu bieten, dies umso mehr, als A____ noch nicht einmal anzugeben vermag, wer allenfalls bereit wäre, eine solche Kaution zu leisten und sein Rechtsbeistand in Aussicht stellt, es könnte ein Kredit aufgenommen werden. Angesichts der hohen Verschuldung des A____ vermögen weitere Schulden bei einer juristischen Person offensichtlich nicht genügend Druck auf ihn ausüben, um seine Kooperation sicher zu stellen (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO II, Niggli/Heer/Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 238 StPO N 12). Die Auferlegung einer regelmässigen Meldepflicht vermag nicht zu verhindern, dass A____ sich mindestens in den entscheidenden Momenten, insbesondere zum Zeitpunkt der vorgesehenen Anhörung durch die kamerunische Botschaftsdelegation, zur Verfügung hält, soweit er nicht ohnehin umgehend untertauchen würde.
2.6 Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht überschritten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht zu prüfen sind. Vollständigkeitshalber sei indessen nochmals darauf hingewiesen, dass ein rascher Vollzug der Wegweisung bereits heute an der fehlenden Kooperation von A____ scheitert.
2.7 Entsprechend den Erwägungen erweist sich die Verlängerung der Haft bis zum 14. August 2016 als rechtmässig und angemessen.
3.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Da seine Haft nun die Dauer von drei Monaten überschreitet, hat er bei Hablosigkeit grundsätzlich Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die zum Beleg der Hablosigkeit eingereichten Unterlagen belegen die Notwendigkeit der Kostenübernahme durch den Staat. Sein Rechtsbeistand ist deshalb entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen, zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden für die Haftverhandlung. Darin enthalten ist eine Nachbesprechung des Urteils mit A____ und seiner Ehefrau.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung der Haft vom 15. Mai 2016 bis zum 14. August 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand, MLaw [...], werden ein Honorar von CHF 1‘590.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 128.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.