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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.03.2016 AUS.2016.22 (AG.2016.156)

8 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·694 mots·~3 min·6

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.22

URTEIL

vom 8. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von China VR,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   die am 3. Februar 2016 verhaftete A____ am 4. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und ihr gleichentags ein vom 6. Februar 2016 bis zum 5. Februar 2017 für den Schengenraum gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde,

dass   das Migrationsamt auf eine weitere Inhaftierung der Ausländerin verzichtete, jedoch per 5. Februar 2016 einen Rückflug in deren Heimat buchte und diese anwies, der Ausreiseaufforderung Folge zu leisten, ansonsten sie mit der zwangsweisen Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zu rechnen hätte,

dass   A____ gemäss Meldung des Schweizer Grenzwachtkorps nicht zum Abflug erschienen ist,

dass   sie am 6. März 2016 im Zug von Amsterdam kommend auf der Strecke zwischen Freiburg und Basel durch das Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt übergeben worden ist,

dass   das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. März 2016 A____ erneut aus der Schweiz weggewiesen und für 2 Monate in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt sowohl den Haftgrund der Untertauchensgefahr als auch der Missachtung einer Einreisesperre als gegeben erachtet hat,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass   insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Beurteilte nach ihrer Haftentlassung im Februar 2016 untergetaucht ist, obschon sie zuvor eine Nacht im Gefängnis hat verbringen müssen,

dass   das Verhalten der Beurteilten deutlich macht, dass sie sich in keiner Weise um Anweisungen des Migrationsamtes kümmert und sie in Freiheit untertauchen würde, um ihren weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   die Ausschaffungshaft allerdings im Falle eines gerichtlichen Verzichts auf die mündliche Verhandlung aufgrund einer voraussichtlichen Ausschaffung innert 8 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AuG) immer nur für maximal 12 Tage anzuordnen ist (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 240),

dass   die durch das Migrationsamt auf die Dauer von zwei Monaten angeordnete Haft deshalb auf 12 Tage zu beschränken ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 6. März 2016 bis zum 17. März 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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