Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 07.12.2016 AUS.2016.100 (AG.2016.829)

7 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·595 mots·~3 min·8

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.100

URTEIL

vom 7. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   der albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 5. Dezember 2016 vom Schweizerischen Grenzwachkorps (GWK) am Euroairport Basel-Mulhouse-Freiburg einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei mit einer inhaltsverfälschten italienischen Identitätskarte auswies,

dass   er auf entsprechenden Vorhalt dem GWK seinen echten biometrischen albanischen Reisepass und seine albanische Identitätskarte vorlegte,

dass   sich aus den richtigen Ausweispapieren des A____ ergab, dass sich dieser seit dem 16. April 2016 ununterbrochen im Schengenraum aufhält,

dass   er damit den ihm zustehenden Zeitraum eines rechtmässigen Aufenthalts im Schengenraum (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) deutlich überschritten hat,

dass   A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass   gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass   diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder Untertauchensgefahr besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass   Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass   das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr als gegeben erachtet hat,

dass   diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ versucht hat, mit gefälschten Ausweispapieren von der Schweiz nach England auszureisen, gemäss eigenen Angaben um dort (illegal) nach Arbeit zu suchen,

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass   keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass   die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5. Dezember 2016, 16:15 Uhr, bis 17. Dezember 2016, 16:15 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

AUS.2016.100 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.12.2016 AUS.2016.100 (AG.2016.829) — Swissrulings