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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.11.2015 AUS.2015.63 (AG.2015.799)

27 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,536 mots·~8 min·5

Résumé

Anordnung der Auscchaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.63

URTEIL

vom 27. November 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. November 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____, geb. [...], reiste, soweit bekannt, erstmals am 31. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses Gesuch wurde vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten. Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf dieses Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er nach Algerien ausgeschafft.

Am 13. Oktober 2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____, woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____ ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____ wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014 wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.

A____ ist in der Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11. November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft BL war des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruch, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013 erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September 2014 ergibt sich ausserdem, dass sich B____ am 8. September 2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der Wohnliegenschaft sei und "herumschreie". Die polizeiliche Kontaktaufnahme mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits mehrfach die Polizei verständigt habe.

Gemäss Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22. Septembers 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder) am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort. Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör gestaltete sich gemäss den Angaben auf dem Protokoll schwierig. Die Anhörung habe nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August 2014 nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die Ausschaffungshaft mit Urteil VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei Monate bis zum 22. Dezember 2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_939 vom 14. Oktober 2014 nicht ein. Am 23. Oktober 2014 wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.

Am 26. November 2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar 2016. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.   

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung gewahrt.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das Migrationsamt hat dem Beurteilten die Wegweisungsverfügung eröffnet; diese gesetzliche Voraussetzung ist erfüllt.

3.

3.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2      Der Beurteilte gab anlässlich der Einvernahmen vom 26. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft und durch das Migrationsamt zusammenfassend an, er sei im Mai 2015 mit einem falschen Pass in Slowenien gewesen und ausgewiesen worden. Er habe keinen gültigen Pass, nur einen alten Pass, mit dem reise er herum; tatsächlich ist dieser am 24. November 2015 abgelaufen. Weiter gibt der Beurteilte an, er sei zu Fuss und per Bahn über Kroatien und Österreich in die Schweiz gekommen, die Grenze habe er vor 10 - 12 Tagen passiert. Er sei in Basel nicht angemeldet. Er wolle nicht nach Algerien zurück, lieber wolle er sterben. In Freiheit würde er Schwarzarbeit verrichten wollen. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er zwar an, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen, aber nicht nach Algerien – was allerdings nicht möglich ist, da er keine gültigen Reisedokumente besitzt. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Hierfür spricht auch sein renitentes Verhalten in den Jahren 2007 - 2014, welches, wie vorstehend dargestellt, immer wieder Anlass zum Einschreiten der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden gegeben hat. Hinzu kommt, dass er bereits vor einem Jahr ausgeschafft worden ist.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Haft als Ganzes hat in jedem Fall verhältnismässig zu sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Eine Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar – die heute vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme des Beurteilten ändern daran nichts – und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Migrationsamt hat bereits Kontakt zum SEM aufgenommen. Gemäss dessen Auskunft ist eine unfreiwillige Rückkehr nach Algerien möglich, es müsse aber mit drei bis vier Monaten gerechnet werden, bis ein Flug bestätigt werde. Eine derartige Verzögerung kann nicht den hiesigen Behörden vorgehalten werden; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen. Da die Haft am 26. November 2015 begonnen hat, enden die drei Monate allerdings am 25., nicht am 26. Februar 2016, was zu korrigieren ist. Für eine allfällige Verlängerung der Haft über drei Monate hinaus wird dem Beurteilten ein Rechtsvertreter beizugeben sein. Ein milderes Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich und zielführend; damit ist die Haft auch verhältnismässig.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten ist bis 25. Februar 2016 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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