Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.52
URTEIL
vom 1. Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] 1989, von Kosovo,
[...], FR-67[...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 30. September 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 29. September 2015 im Restaurant [...] durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 14.45 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er sich nur mit einer kosovarischen Identitätskarte ausweisen konnte und sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 30. September 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage, also bis 12. Oktober 2015, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, und ein Flug nach Kosovo konnte am 30. September 2015 gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass dass A____ den Angaben der Französischen Behörden zufolge bereits am 20. Mai 2014 aus Frankreich und dem Schengenraum weggewiesen wurde,
dass er seinen Angaben zufolge am 21. Oktober 2014 in den Kosovo zurückgekehrt ist, um dann im Januar 2015 wieder – illegal – nach Frankreich zu kommen,
dass er vor ca. 2 Wochen illegal in die Schweiz eingereist ist und seither illegal im Restaurant [...] gearbeitet und beabsichtigt hat, dort weiter illegal zu arbeiten,
dass er im Falle seiner Freilassung seinen eigenen Angaben zufolge nicht nach Kosovo ausreisen würde, weil er dort Probleme habe, sondern – illegal – nach Frankreich,
dass davon auszugehen ist, dass er in Freiheit nicht in seine Heimat ausreisen, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die bis 12. Oktober 2015 angeordnete Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 12. Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: