Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 20.04.2015 AUS.2015.16 (AG.2015.244)

20 avril 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·708 mots·~4 min·8

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.16

URTEIL

vom 20. April 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. April 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus dem Kosovo. Aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen lebte er einige Jahre mit gültiger Bewilligung in der Schweiz. Nach der Scheidung wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, wogegen A____ erfolglos den Rechtsweg einschlug. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2013 wurde sein diesbezüglicher Rekurs abgewiesen; dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. In der Folge setzte das Migrationsamt seine Ausreisefrist auf den 30. April 2014 fest und forderte ihn auf, seine Ausreise mittels Einsendung der Ausreisemeldekarte zu bestätigen. Dies hat A____ nicht getan. Am 18. April 2015 wurde er in Basel durch die Grenzpolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einer total gefälschten italienischen Identitätskarte aus. Bei der Durchsicht seiner Effekten wurde überdies ein gefälschter italienischer Führerschein gefunden. A____ wurde inhaftiert. Am 19. April 2015 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 20. April 2015 fand die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei wurde A____ befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Einen selbständigen Haftgrund bildet der Verstoss gegen eine Einreisesperre (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

Der Beurteilte hat die Schweiz im Jahre 2014 verlassen müssen, nachdem er hier einige Jahre legal gelebt hat. Um seinen erneuten Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, hat er sich mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte sowie dem dazu passenden Führerausweis eingedeckt und sich anlässlich seiner Kontrolle auch damit ausgewiesen. Bereits vor einem Jahr hat er die ihm gesetzte Ausreisefrist nicht befolgt, sondern ist nach eigenen Angaben etwa vier bis fünf Wochen nach dem festgelegten Termin ausgereist. Mit seinem Verhalten hat er deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern seine persönlichen Interessen darüber stellt. Es ist bei dieser Situation nicht anzunehmen ist, dass er (nunmehr) Anweisungen des Migrationsamtes Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 17. Juli 2015, rechtmässig.

            Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2015.16 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.04.2015 AUS.2015.16 (AG.2015.244) — Swissrulings