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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2014 AUS.2014.8 (AG.2014.95)

19 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,711 mots·~9 min·5

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.8

URTEIL

vom 19. Februar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Elfenbeinküste,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Februar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geboren am [...], von der Elfenbeinküste, ist 2011 ohne Pass oder Identitätskarte über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Juni 2012 in Chiasso angekommen ist. Gleichentags hat er ein Asylgesuch gestellt. Zuvor hatte er bereits in Italien ein Asylgesuch eingereicht, welches im Mai 2012 "negativ" beantwortet worden ist. Mit Entscheid vom 19. Juli 2012 ist das Bundesamt für Migration (BFM) gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d Asylgesetz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat den Ausländer aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Dieser Nichteintretensentscheid (NEE) wurde am 11. August 2012 rechtskräftig. Kurz zuvor, am 8. August 2012, ist er bis zu seiner vorläufigen Festnahme (und Verzeigung wegen Betäubungsmittelhandels) am 29. Januar 2013 untergetaucht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er bereits am 7. Dezember 2012 und am 16. Januar 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beanzeigt worden war. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hat der Kanton Luzern A____ "ab sofort und bis auf Weiteres" ausgegrenzt und ihm dies eröffnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. Januar 2013 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts und wegen Kaufs, Konsums und Besitzes von Marihuana mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahre, bestraft. Zudem wurde eine Busse von CHF 300.– ausgesprochen. Am 31. Januar 2013 wurde er dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches Ausschaffungshaft verfügt hat. Am 11. Februar 2013 wurde er nach Italien ausgeschafft. Zudem verfügte das BFM am 31. Januar 2013 eine Einreisesperre, gültig vom 11. Februar 2013 bis 10. Februar 2016, welche ihm am 1. Februar 2013 und erneut am 29. April 2013 auf Englisch eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat A____ mit Strafbefehl vom 12. Februar 2013 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit Busse bestraft, und sie hat ihn mit Strafbefehl vom 12. März 2013 des Benützens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis schuldig erklärt und mit Busse bestraft. Am 16. März 2013 reiste A____ wieder in die Schweiz ein. Am 20. März 2013 wurde er von der Luzerner Polizei wegen des Verdachts auf Vergewaltigung vorläufig gemäss Art. 217 StPO festgenommen. In der Folge wurde er der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt hat den Ausländer am 22. März 2013 weggewiesen und Ausschaffungshaft bis zum 21. Juni 2013 verfügt, welche Haft die Einzelrichterin bestätigt hat (AUS.2013.18 vom 25. März 2013). Am 28. März 2013 hat auch das BfM den Ausländer aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Am 2. Mai 2013 wurde A____ via München nach Turin ausgeschafft. Am 15. November 2013 wurde A____ im Luzerner Bahnhof von der Polizei kontrolliert und wies sich mit einem ihm nicht zustehenden Passepartout aus. A____ wurde vom 15. November 2013 - 14. Februar 2014 im Kanton Luzern in den Strafvollzug versetzt. Am 28. November 2013 hat das BfM den Ausländer aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Am 14. Februar 2014 wurde A____ via Frankfurt nach Turin ausgeschafft und ist gleichentags mit dem Zug via Chiasso wieder in die Schweiz eingereist; er wurde von der Kantonspolizei des Kantons Tessin festgenommen. Der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin hat mit Strafbefehl vom 15. Februar 2014  A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Am 17. Februar 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt. Das Migrationsamt hat A____ am 17. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für drei Monate bis 14. Mai 2014 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (vgl. unten) seit seiner ausländerrechtlich motivierten Festhaltung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wie bereits u.a. in den Urteilen AUS.2013.9 vom 22. Februar 2013 und AUS.2013.18 vom 25. März 2013 ausgeführt wurde, beginnt die 96-stündige Frist "ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Betroffene tatsächlich (ausschliesslich) ausländerrechtlich motiviert festgehalten wird" (BGer 2A.101/2004 vom 3. März 2004 E. 2.2.1; vgl. BGer 2C_504/2007 vom 5 Dezember 2007 E. 2.2).

Der Beurteilte wurde am 14. Februar 2014 anlässlich seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz zunächst polizeilich festgehalten. Um welche Zeit, geht aus den Akten nicht hervor. Bekannt ist hingegen, dass er an diesem Tag gemäss Flugplan um 14 Uhr in Turin gelandet ist; folglich konnte er die Schweiz erst abends wieder erreicht haben. Unbekannt ist auch der genaue Zeitpunkt der Überweisung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin. Fest steht dagegen, dass der Gesamtrahmen der maximalen 24-stündige Festhaltedauer gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO unter Hinzurechnung der 96-stündigen Frist für die Haftüberprüfung klar nicht erreicht ist. Selbst wenn also eine Fristüberschreitung vorliegen sollte, so könnte diese höchstens wenige Stunden betragen und wäre somit geringfügig; sie hätte angesichts der vorzunehmenden Interessenabwägung (klar erstellter Haftgrund – vgl. nachstehend – und relativ geringfügige Überschreitung der Frist) ohnehin nicht automatisch die Entlassung des Beurteilten zur Folge (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109 und BGer 2C_395/2007 vom 3. September 2007 E. 3.3 und 3.4 mit weiteren Hinweisen: 24 Stunden wurden in diesem Entscheid als "geringfügige Verzögerung" angesehen, in casu selbst nach 33 Stunden Verspätung keine Haftentlassung). Damit kann die Frage vorliegend letztlich offen gelassen werden.

3.

3.1      Der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 17. Februar 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet. Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung des geltenden Einreiseverbots und mit Untertauchensgefahr.

3.2      Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt. Dies ist vorliegend der Fall. Das dem Beurteilten am 1. Februar 2013 und erneut am 29. April 2013 auf Englisch eröffnete und bis am 10. Februar 2016 gültige Einreiseverbot hat er durch seine erneute Einreise verletzt. Der Einwand des Beurteilten, er habe aus Versehen den falschen Zug bestiegen, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten, ist er doch schon mehrmals nach Italien ausgeschafft worden und immer wieder illegal in die Schweiz zurückgekehrt. Dass er am 17. Februar 2014 beim Migrationsamt von Crotone (Kalabrien) einen Termin gehabt hätte, ändert daran nichts. Ausserdem kann der Beurteilte lesen und schreiben – auch in englischer Sprache, wie er am 26. Juni 2012 gegenüber dem BfM erklärt hat. Er hätte somit die Aufschrift der Destination des Zuges zur Kenntnis nehmen können, den er bestiegen hat. Damit ist dieser Haftgrund erfüllt; die Frage der Untertauchensgefahr könnte daher offen gelassen werden.

3.3      Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist jedoch erfüllt, galt doch der Beurteilte bereits zwischen dem 8. August 2012 und dem 29. Januar 2013 als verschwunden. Zwischen dem 11. Februar 2013 und dem 14. Februar 2014 wurde er drei Mal nach Italien ausgeschafft und ist immer wieder illegal in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Sachverhalt). Er wurde wiederholt in der Schweiz straffällig und hat drei Monate im Strafvollzug zugebracht (vgl. Sachverhalt). Aus den Akten geht weiter hervor, dass er seit rund drei Jahren eine flottante Lebensweise in Europa pflegt und eine Ausgrenzung von Luzern missachtet hat. Schliesslich hat er sich in Luzern mit einem ihm nicht zustehenden Passepartout ausgewiesen und damit über seine Identität getäuscht (vgl. Sachverhalt). All dies lässt darauf schliessen, dass er sich den Schweizer Behörden nicht freiwillig zur Verfügung halten würde.

3.4      Schliesslich liegen derzeit keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht genügend nachkommen würde (vgl. z.B. BVGer D-3950/2012 vom 6. August 2012). Der Beurteilte ist mit seiner Ausschaffung nach Italien einverstanden. Eine Ausschaffung ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate erscheint für eine Ausschaffung nach Italien jedoch übermassig lang und ist auf das verhältnismässige Mass von zwei Monaten zu reduzieren. In diesem Sinn ist die Haft verhältnismässig und zu bestätigen. Nötigenfalls kann das Migrationsamt eine begründete Verlängerung der Haft beantragen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. April 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Beurteilten am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.8 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2014 AUS.2014.8 (AG.2014.95) — Swissrulings