Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2014 AUS.2014.77 (AG.2014.734)

5 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·896 mots·~4 min·6

Résumé

Anordnung der Vorbereitungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.77

URTEIL

vom 5. Dezember 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Dezember 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 1. Dezember 2014 um 20.40 Uhr im Kantonsspital von der Kantonspolizei festgenommen; ins Kantonsspital hatte ihn die Sanität nach einem Verkehrsunfall verbracht. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 2. Dezember 2014 hat A____ ein Asylgesuch gestellt, woraufhin das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 28. Februar 2015 verfügt hat. Etwas später am gleichen Tag hat A____ das Asylgesuch zurückgezogen. Daher hat das Migrationsamt am 3. Dezember 2014 die Wegweisung und Ausschaffungshaft über A____ bis 31. Januar 2015 verfügt. Zudem hat das Migrationsamt die Sache der Staatsanwaltschaft überwiesen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2      Der Beurteilte wurde im Jahr 2011 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Arbeitens ohne Bewilligung mit einer schengenweiten Einreisesperre bis 19. Januar 2013 belegt. Nachdem er im Jahr 2012 gegen diese Einreisesperre verstossen hatte, wurde dieselbe bis 19. Januar 2015 verlängert. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung hatte er von der Einreisesperre Kenntnis, und er hat sie somit bewusst erneut missachtet. Damit ist der Haftgrund des Missachtens einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gegeben.

2.3      Der Beurteilte gibt an, ohne Reisepass, sondern nur mit der (abgelaufenen) ID gereist zu sein. Er sei über die grüne Grenze nach Ungarn in den Schengenraum eingereist. Er sei nicht gekommen, um Delikte zu begehen, sondern um Freunde zu besuchen, eventuell um Arbeit zu suchen. Er wisse, dass er nicht in Europa arbeiten dürfe. Bei diesem Verhalten – er hält sich wiederholt nicht an die geltenden ausländer- und arbeitsmarktrechtlichen Regeln – und der entsprechenden Interessenlage des Beurteilten ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist ebenfalls gegeben.

2.4      Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Der Beurteilte führt eine abgelaufene kosovarische ID mit sich. Nach seinen Angaben verfügt er jedoch auch über einen gültigen kosovarischen Reisepass, der ihm nun aus dem Kosovo zugestellt wird; er wird wohl bald eintreffen – oder ist bereits eingetroffen, gemäss den Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung –, ansonsten ein Ersatzreisepapier wird erhältlich gemacht werden können. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte ist (nach dem Autounfall) bei guter Gesundheit. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Januar 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 31. Januar 2015 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.77 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2014 AUS.2014.77 (AG.2014.734) — Swissrulings