Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.76
URTEIL
vom 3. Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 26. August 2014 wurde der mazedonische Staatsangehörige, A____, geb. am [...], wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 540.– verurteilt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. August 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, dieser Anordnung noch gleichentags bis 20:00 Uhr nachzukommen. Mit Verfügung des BFM vom 26. August 2014 wurde A____ ausserdem mit einem Einreiseverbot für die Gebiete der Schweiz und Liechtenstein belegt.
Am 1. Dezember 2014 wurde A____ polizeilich kontrolliert und daraufhin festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. In der Einvernahme durch das Migrationsamt gab er an, im August 2014 die Schweiz nach Italien verlassen zu haben. Seither habe er in Italien gelebt und die Schweiz lediglich betreten, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Dezember 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 wurde Bashkim Sinani wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt und wurde die mit Strafbefehl vom 26. August 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Anlässlich der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er habe die Schweiz seit seiner Ausreise nach Italien zweimal bereist, um zum Arzt zu gehen. Er verstehe heute noch nicht, weshalb man ihn im August 2014 ausgewiesen habe, er habe sich damals rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. In der Schweiz würden seine Freundin und zwei seiner Brüder leben. Nach Mazedonien würde er auf keinen Fall zurückkehren. Er habe vor einem Monat entschieden, dass er mit diesem Land nichts mehr zu tun haben wolle, deshalb habe er auch seinen mazedonischen Pass mit entsprechenden Anmerkungen versehen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde bereits mit Verfügung vom 26. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Ob er die Schweiz seither mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem anderen Ort verlassen hat, kann offen bleiben, da eine zweite Wegweisung am 2. Dezember 2014 verfügt wurde. Damit liegt auf jeden Fall eine aktuelle Wegweisungsverfügung vor.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Be-schaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, weil das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Zu Recht begründet das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot sowie mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Dass A____ das bis zum 26. August 2017 geltende Einreiseverbot nicht gekannt haben will, ist eine Schutzbehauptung, hat er doch den Erhalt der Verfügung des BFM in Anwesenheit eines Dolmetschers am 26. August 2014 unterschriftlich bestätigt. Gemäss Aussagen an der Verhandlung hat er das Einreiseverbot nicht eingehalten, da er dies nicht für rechtmässig hält. Damit hat er zweifelsfrei vorsätzlich gegen das Einreiseverbot verstossen (vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 6). Gemäss seinen eigenen Angaben hat er die Schweiz seit seiner angeblichen Ausreise nach Italien mehrfach wieder betreten, um einen Arzt zu besuchen, welchen er wegen eines Nierenleidens beanspruche. Nähere Angaben betreffend den Arzt vermag er indessen nicht zu machen, weshalb dieser angebliche Anwesenheitsgrund wohl kaum der Wahrheit entspricht. Mit diesen Äusserungen und diesem Verhalten hat A____ mehrfach gezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält und ausgesprochene Verbote nicht respektiert. Insgesamt ist festzustellen, dass seine Angaben ohnehin widersprüchlich sind. So will er die Schweiz nach seiner Ausreise im August 2014 erstmals Anfang Dezember 2014 wieder betreten haben, gibt aber nach Vorhalt, er habe im November 2014 eine Busse der BVB wegen Fahrens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Fahrausweis erhalten, an, er sei wiederholt in die Schweiz eingereist. Auf dem Busszettel der BVB findet sich ausserdem eine Deutsche Adresse. Es ist mit anderen Worten absolut unklar, wo genau sich A____ seit August 2014 tatsächlich aufgehalten hat und es ist deshalb davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung in der Schweiz oder dem angrenzenden Ausland untertauchen würde, zumal zwei seiner Brüder und seine Freundin in der Schweiz leben. Auch ist A____ nach eigenen Angaben mittellos. Hinzu kommt, dass er auf keinen Fall nach Mazedonien zurückkehren will, was er an der Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätige. A____ ist demnach wegen Verstosses gegen ein bestehendes Einreiseverbot und wegen Untertauchensgefahr zur Sicherstellung seiner Ausschaffung in Haft zu nehmen bzw. zu belassen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine Ausschaffung nach Mazedonien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Wie lange die Umsetzung der Ausschaffung dauern wird, ist aktuell nicht absehbar, da A____ angibt, nicht nach Mazedonien zurückkehren zu wollen. Es ist deshalb nicht mit seiner Kooperation zu rechnen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.