Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 24.11.2014 AUS.2014.73 (AG.2014.708)

24 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,045 mots·~5 min·5

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.73

URTEIL

vom 24. November 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Elfenbeinküste,

[...] Basel

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis Basel,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Sie lebt seit dem 27. Januar 2008 in der Schweiz. Die ihr anfänglich aufgrund ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen, als bekannt geworden war, dass die Ehegatten sich getrennt hatten und keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestand. A____ wurde aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen führte sie erfolglos einen Rekurs. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge setzte ihr das Migrationsamt am 24. Juli 2014 eine Frist bis zum 24. Oktober 2014, innert welcher A____ die Schweiz zu verlassen habe. Werde sie nach diesem Termin noch hier angetroffen, habe sie mit weiteren, fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen. Da keine Bestätigung einer erfolgten Ausreise beim Migrationsamt einging, liess dieses durch die Polizei nach der Ausländerin fahnden. Am 20. November 2014 konnte sie an der den Behörden bekannten Adresse angetroffen werden, woraufhin sie verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt wurde. Dieses verfügte am 21. November 2014 eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 23. November 2014 wurde A____ wegen rechtswidrigem Aufenthalt und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. In der heutigen Verhandlung ist sie befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.

Es ist unbestritten, dass die Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen worden ist und dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren wird von ihr anerkannt, dass ihr das Migrationsamt einen Ausreisetermin gesetzt hat und sie demzufolge die Schweiz spätestens bis zum 24. Oktober 2014 hätte verlassen müssen. Sie macht geltend, ihr Mann habe mit dem Migrationsamt telefoniert, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei. Sie habe deshalb nichts weiter unternommen. Dies hat sie in der heutigen Verhandlung bestätigt. Es kann ihr geglaubt werden, dass sie der Meinung war, sie könne aufgrund der Schritte, die ihr Mann unternommen hatte, zumindest bis zur Scheidung in der Schweiz bleiben. Allerdings ist ihr vorzuwerfen, dass sie es sich ein wenig zu leicht gemacht hat. Eine Nachfrage ihrerseits beim Migrationsamt wäre nicht nur möglich, sondern notwendig und zumutbar gewesen. Wie es sich letztlich damit verhält, kann aber offen bleiben, da sich die Haft aus einem anderen Grund als unzulässig erweist.

Das Migrationsamt geht davon aus, dass bei der Beurteilten die Gefahr des Untertauchens besteht. Sie sei der behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen und nicht bis zum ihr auferlegten Termin ausgereist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich nunmehr selbständig in Freiheit um die Ausreise kümmern würde. Damit stützt sich das Migrationsamt bei der Beurteilung, ob Untertauchensgefahr vorliegt oder nicht, in erster Linie auf den Umstand, dass sich die Beurteilte nicht an die ihr gesetzte Ausreisefrist gehalten hat und nunmehr illegal in der Schweiz lebt. Wie das Bundesgericht in langjähriger Rechtsprechung festhält, vermag der Umstand, dass ein Betroffener einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht zu genügen, die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft zu rechtfertigen (BGE 122 II 49 E. 2a S. 50). Anlässlich ihrer Verhaftung hat die Beurteilte gegenüber dem Migrationsamt ausgesagt, sie wolle lieber freigelassen werden, damit sie die nötigen Dinge organisieren und dann die Schweiz selbständig verlassen könne. In der heutigen Verhandlung hat sie dies im Wesentlichen wiederholt: Sie hat die Wegweisung akzeptiert und ausgeführt, die Verhaftung sei für sie völlig überraschend gekommen. Sie sei der Meinung gewesen, sich weiterhin rechtmässig hier aufzuhalten, nachdem ihr Mann die erforderlichen Schritte eingeleitet habe. Nachdem sie nun wisse, dass sie in ihre Heimat zurück müsse, wolle sie dies gerne selbständig organisieren können. Die Beurteilte hat nie eine Vorladung des Migrationsamtes missachtet; solche Vorladungen, die im Hinblick auf die notwendige Ausreise möglicherweise hätten hilfreich sein können, um der Beurteilten die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen, sind gar nie ergangen. Schliesslich ist die Beurteilte auch weiterhin an der den Behörden bekannten Adresse wohnhaft geblieben, wo sie denn auch durch die Polizei hat verhaftet werden können. Ob bei dieser Situation überhaupt vom Vorliegen von Untertauchensgefahr ausgegangen werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls wäre die Anordnung von Haft nicht verhältnismässig. Angesichts der Umstände erscheint eine solche zumindest vorerst nicht erforderlich. Der Beurteilten ist Gelegenheit zu geben, in enger Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt ihre Rückreise in die Heimat in die Wege zu leiten. Sollte sie sich dabei nicht an die Weisungen des Migrationsamtes halten, wäre dieses (erst) dann befugt, Ausschaffungshaft anzuordnen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2014.73 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.11.2014 AUS.2014.73 (AG.2014.708) — Swissrulings