Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.70
URTEIL
vom 12. November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von Gambia,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. November 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...] und gemäss eigenen Angaben gambianischer Staatsangehöriger, wurde am 9. November 2014 von der Polizei angehalten und konnte sich nicht ausweisen. Eine Anfrage im Eurodac ergab, dass A____ am 7. Oktober 2014 in Taranto, Italien, um Asyl ersucht hatte. Daraufhin wurde A____ festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt. An seiner Befragung durch das Migrationsamt führte A____ aus, er sei im Juni 2014 via Libyen mit dem Boot nach Italien gekommen. Er habe Italien zum ersten Mal verlassen und sei am 8. November 2014 in die Schweiz eingereist. Er habe in Deutschland einen Freund besuchen wollen. Das Migrationsamt verfügte am 10. November 2014 die Wegweisung aus der Schweiz wegen Einreise ohne gültige Reisedokumente und wegen fehlender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur Finanzierung der Rückreise. Mit Verfügung desselben Tags ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten an.
An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei aus Italien weg gegangen, weil die Bedingungen in Flüchtlingscamp schlimm gewesen seien. Es seien 58 Personen in drei Zimmern untergebracht gewesen. Als er einen Arzt habe sehen wollen, habe man ihm dies zwar zugesichert aber er sei nie ins Spital gebracht worden. Er habe nach Deutschland gewollt, da er dort Asyl beantragen wollte, weil er sich bessere Bedingungen während des Verfahrens erhofft habe. In Italien seien ihm bereits im Juni 2014 die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe von den Italienern einen Aufenthaltstitel für die Dauer von 6 Monaten erhalten. Dieses Papier habe er in Italien gelassen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Wegweisungen aufgrund von Rückübernahmen durch einen anderen an die Dublin-Assozierungsabkommen gebundenen Staat sind grundsätzlich vom BFM zu verfügen (Art. 64a Abs. 1 AuG). Da der zuständige Dublin-Staat vor Verfügung der Wegweisung der Wiederaufnahme zustimmen muss, kann der Erlass einer Wegweisungsverfügung durch das BFM eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb der Kanton die Rückführung illegal anwesender Personen vorbereitet und durchführt (Spescha, in :Migrationsrecht Kommentar AuG, 3. Auflage 2012, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Art. 64b AuG N 3 f.). Die entsprechende Kompetenz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014 E. 1.5 wo die Frage nach der kantonalen Zuständigkeit gestützt auf diese Bestimmung allerdings offen gelassen wird). Entsprechend ist eine Wegweisung aufgrund illegaler Einreise gegen A____ seitens des Migrationsamt am 10. November 2014 verfügt worden. Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid liegt damit vor.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (statt vieler: unveröffentlichtes Urteil vom 25. März 1996 i.S. M.M., E. 2a). Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft vorliegend mit bestehender Untertauchensgefahr. Begründet wird dies mit der illegalen Einreise von Italien in die Schweiz, wodurch sich A____ nicht an die Anordnungen der italienischen Behörden gehalten habe.
3.3
3.3.1 Ein besonderen Ausschaffungshaftgrund statuiert Art. 76 Abs. 1 Ziff. 6 AuG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr ein Wegweisungs-entscheid aufgrund von Art. 64a Abs. 1 AUG im betreffenden Kanton eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Allerdings hat die Haft diesfalls nicht länger als 30 Tage zu dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Da vorliegend indessen ein kan-tonaler Wegweisungsentscheid vorliegt (vgl. oben Ziff. 2) bedarf es, wie das Migrationsamt zu Recht annimmt, einer Untertauchensgefahr. Allerdings kann dabei berücksichtigt werden, dass erfahrungsgemäss ein erheblicher Anteil ausländischer Personen, die aufgrund der Dublin-Assozierungsabkommen in einen anderen Dublin-Staat überstellt werden können, untertauchen (Equey, Änderungen im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufgrund der Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz, in: AJP 2011 S. 924, S. 930). Die Hinweise auf eine bestehende Untertauchensgefahr sind demnach vor diesem Hintergrund zu überprüfen.
3.3.2 Die illegale Einreise für sich allein kann wohl keinen Grund für die Inhaftnahme zur Sicherstellung der Ausschaffung begründen, da gemäss der konstanten Rechtsprechung auch der illegale Aufenthalt dazu nicht genügt. Indessen hat sich A____ mit seiner Ausreise aus Italien nicht an die Anweisungen der italienischen Behörden gehalten, da es ihm als Asylsuchender grundsätzlich nicht erlaubt ist, Italien zu verlassen. Mit anderen Worten ist er für die italienischen Behörden untergetaucht. Dass er sich dieses Umstands bewusst war, ist anzunehmen, hat er doch das Asylverfahren selbst beantragt. Zudem hat er sein von den italienischen Behörden ausgestelltes Ausweispapier in Italien zurück gelassen, womit er wohl vermeiden wollte, dass in anderen Ländern erkannt wird, dass er in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat. Gemäss eigenen Angaben wollte er in Deutschland erneut um Asyl ersuchen. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Freilassung die Rückweisung nach Italien nicht abwarten, sondern entsprechend seinem ursprünglichen Plan nach Deutschland weiterreisen würde. Bei der zu unternehmenden Untertauchensprognose ist zudem zu berücksichtigen, dass A____ gemäss eigenen Angaben nur EUR 21.– besitzt, also mittellos ist und über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Vor diesem Hintergrund ist eine Untertauchensgefahr zu bejahen.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
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4.2 Eine Rückschaffung nach Italien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Soweit Rückführungen nach Italien in jüngster Vergangenheit nicht vorbehaltslos als zumutbar eingestuft wurden, betrifft dies einzig besonders verletzliche Personen bzw. Personengruppen (Entscheid des EGMR vom 4. November 2014 Nr. 29217/12). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten, nachdem die Anfrage seitens des Migrationsamts betreffend eine Rücküberstellung nach Italien umgehend dem zuständigen BFM weitergeleitet wurde. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 9. November 2014 bis zum 8. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen-sen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.