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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.11.2014 AUS.2014.65 (AG.2014.654)

3 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,808 mots·~9 min·5

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.65

URTEIL

vom 3. November 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1995, von Belarus,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Oktober 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1995, von Belarus, ist am 8. Mai 2011 in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration ist am 27. Januar 2012 darauf nicht eingetreten, hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 26. Februar 2012 gesetzt, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes hin wurde A____ am 6. August 2014 um 17.15 Uhr von der Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationamt überstellt, welches Ausschaffungshaft für drei Monate bis 5. November 2014 angeordnet hat. Der Haftrichter hat die Haft mit Urteil AUS.2014.65 vom 8. August 2014 bestätigt. Am 22. Oktober 2014 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 5. Februar 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin von A____ stattgefunden. Diese beantragt die Freilassung ihres Mandanten, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1      Wie der Haftrichter bereits im Urteil AUS.2014.40 vom 8. August 2014 festgehalten hat, geht aus einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. November 2011 hervor, dass der Beurteilte in der Unterkunft für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (WUMA) – heute ist er volljährig – ein sehr schwieriger Mitbewohner war, er habe sich an keine Regeln gehalten und habe immer wieder zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen, weil er nicht in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Er sei schon mehrmals in Lausanne angehalten und wegen diversen Diebstählen kurzfristig festgenommen worden. Gemäss Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt war dies am 8. Juli 2011 infolge eines Ladendiebstahls, zusammen mit einem Komplizen, der Fall. Am 11. Juli 2011 wurde er gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft bei einem weiteren Ladendiebstahl betroffen, diesmal in Pratteln. Am 12. Juli 2011 hat das Migrationsamt Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Beurteilten aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft verfügt und dem Beurteilten eröffnet. Diversen Aktennotizen des Migrationsamtes vom 8. August 2011, 24. August 2011, 28. September 2011, 4. Oktober 2011, 24. Januar 2012 und 27. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Beurteilte die Vorsprachetermine wiederholt nicht eingehalten hat. Die Jugendanwaltschaft verurteilte den Beurteilten mit Strafbefehl vom 26. August 2011 aufgrund der beiden genannten Ladendiebstähle wegen mehrfachen Diebstahls zu einem Freiheitsentzug von 5 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 18 Monaten. Das WUMA hat den Beurteilten am 5. Oktober 2011 infolge Untertauchens als ausgetreten gemeldet. Am 31. Oktober 2011 wurde der Beurteilte am Bahnhof Lausanne von der Kantonspolizei Waadt aufgegriffen. Am 11. November 2011 ist der Beurteilte offenbar wieder erschienen und hat dem Migrationsamt die Angaben darüber verweigert, wo er sich aufgehalten habe. Das WUMA hat den Beurteilten am 8. Dezember 2011 erneut infolge Untertauchens abgemeldet. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 19. Januar 2012 hält sich der Beurteilte an keine Vorgaben, und es "treffen täglich SBB-Rechnungen wegen Schwarzfahrens bei der Sozialhilfe Basel ein". Der Président du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 26. Januar 2012 wegen Hausfriedensbruchs (Eindringen in ein Gartenhaus) verurteilt. Zur Eröffnung des Asylentscheids vom 27. Januar 2012 konnte der Beurteilte nicht vorgeladen werden, weil er unbekannten Aufenthalts war; der Entscheid ist am 6. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Am 14. Februar 2012 wurde der Beurteilte zur Festnahme ausgeschrieben. Am 13. März 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem Einbruchversuch betroffen. Am 11. April 2012 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt bei einem Hausfriedensbruch betroffen. Am 7. April 2012 wurde der Beurteilte in Lausanne bei einem Ladendiebstahl betroffen. Am 15. Mai 2012 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt überstellt, welches aufgrund fehlender Haftplätze von der Inhaftierung des jugendlichen abgewiesenen Asylbewerbers abgesehen hat. Am 14. Februar 2013 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei des Kantons Wallis festgenommen und dem Migrationsamt überstellt. Dieses hat die Haftentlassung angeordnet, unter Auflage eines Vorsprachetermins am 21. Februar 2013, welchen der Beurteilte nicht wahrgenommen hat. Am 27. März 2013 wurde der Beurteilte im Kanton Waadt festgenommen und tags darauf dem Migrationsamt zugeführt, welches diesen entlassen hat mit der Weisung, sich am 2. April 2013 zu melden, welcher der Beurteilte nicht nachgekommen ist. Die Présidente du Tribunal des Mineurs des Kantons Waadt hat den Beurteilten mit Ordonnance Pénale vom 30. Mai 2013 wegen Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 6. August 2014 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei des Kantons Waadt festgenommen und dem Migrationsamt überstellt. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab der Beurteilte zu Protokoll, er habe nichts davon gewusst, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe. In der Folge wurde ihm der Nichteintretensentscheid des BfM vom 27. Januar 2012 und damit der Wegweisungsentscheid eröffnet, womit diese gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt ist.

2.2      Wie der Haftrichter ebenfalls bereits im Urteil AUS.2014.40 vom 8. August 2014 festgehalten hat, hält sich der Beurteilte an keinerlei behördlichen Anordnungen. Er ist mehrfach straffällig geworden und immer wieder untergetaucht – dies zwar nicht, wie die Vertreterin des Beurteilten zutreffend bemerkt, in Bezug auf den Wegweisungsentscheid, der ihm erst am 8. August 2014 eröffnet worden ist, sondern in Bezug auf seine Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und an den Vorspracheterminen zu erscheinen. Zudem hat er dem Migrationsamt unmissverständlich und wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Dies hat er anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2014 und auch an heutigen Verhandlung bestätigt. Anlässlich einer Befragung vom 27. August 2014 auf dem Konsulat von Belarus verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, weshalb er nicht identifiziert werden konnte. Dazu befragt, meint der Beurteilte erneut, er wolle nicht nach Hause zurückkehren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben. Mit seinem Verhalten verletzt der Beurteilte auch die Mitwirkungspflicht. Der Haftrichter ist nicht befugt, den Asyl-, bzw. den Wegweisungsentscheid des BfM materiell zu überprüfen. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass dieser offensichtlich unhaltbar wäre.

2.3      Der Beurteilte gab dem Migrationsamt und auch anlässlich der Verhandlung vom 8. August 2014 an, er habe seit dem 28. März 2013 mit seiner Freundin bei deren Eltern gewohnt, welche ihn unterstützt hätten. Sie wollten heiraten. Ausser dem Vornamen B____ macht der Beurteilte zu den Personalien der Freundin und jenen ihrer Eltern auch heute keinerlei Angaben. Er brauche Zeit für die Papierbeschaffung. Dem ist nach wie vor entgegen zu halten, dass der Beurteilte genügend Zeit hatte, sich um die Papierbeschaffung und die Heiratsvorbereitungen zu kümmern. Es ist ihm zuzumuten, dies von seiner Heimat aus zu organisieren. Dies abgesehen davon, dass es sich bei den Heiratsabsichten und der Freundin auch um eine nicht überprüfbare Schutzbehauptung handeln kann.

2.4      Der Beurteilte befindet sich seit 6. August 2014 in Ausschaffungshaft. Mit der vorliegend zu beurteilenden Verlängerung bis 5. Februar 2015 wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten (Art. 79 Abs. 1 AuG), sodass die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht gegeben sein müssen. Allerdings sind auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, da der Beurteilte, wie sich aus vorstehend Gesagtem ergibt, nicht mit den Behörden kooperiert, und weil sich die Ausstellung des Laisser-Passer durch Belarus, das kein Schengen-Staat ist, verzögert.

2.5      Auf Anfrage des Migrationsamtes beim BfM vom 14. Februar 2013 hin hat sich letzteres am 19. Februar 2013 dahingehend geäussert, dass die Beschaffung eines Laisser-Passer möglich sein wird. Am 27. März 2013 erfolge dann aber die Meldung, dass der Beurteilte gemäss Auskunft der Weissrussischen Botschaft nicht registriert ist. Anlässlich einer Befragung vom 27. August 2014 auf dem Konsulat von Belarus verhielt sich der Beurteilte unkooperativ, weshalb er nicht identifiziert werden konnte. Die belarussische Botschaft und das BfM werden nun weitere Abklärungen vornehmen (Auswertung von Polizeidaten). Zudem ist eine zentrale Befragung durch eine belarussische Delegation per Ende Jahr geplant. Damit erscheint es im heutigen Zeitpunkt nicht unmöglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug ist somit möglich und durchführbar.

2.6      Der Beurteilte hat sich mittlerweile von seinen Suizidabsichten distanziert, wie aus einem auf den ärztlichen Dienst des Gefängnisses Bässlergut fussenden Raport des Migrationsamtes hervorgeht. Dem Migrationsamt hat er anlässlich der jüngsten Einvernahme erklärt, bezüglich Gesundheit "kämpfe" er, er nehme einen Tee zur Beruhigung. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte zu Protokoll, es gehe ihm gut. Sofern sich dies wieder ändern sollte, wird der ärztliche Dienst gehalten sein, den Beurteilten so engmaschig als nötig zu betreuen.

2.7      Das Migrationsamt hat beim BfM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Nachdem der Beurteilte bei der Befragung durch die belarussische Konsulin nicht kooperiert hat und daher seine Identität nicht gesichert ist, hat er sich den Grund für die Haftverlängerung selber zuzuschreiben. Der Wegweisungsvollzug und die Haft sind möglich und zumutbar. Nachdem keine milderen Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind, ist die Verlängerung der Haft auch verhältnismässig und für die angeordnete dreimonatige Dauer bis 5. Februar 2015 zu bestätigen.

3.

Da die Haft mit der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE 139 I 206 E. 3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist bis 5. Februar 2015 recht- und verhältnismässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird an [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8 % MWSt, somit total CHF 1'296.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2014.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.11.2014 AUS.2014.65 (AG.2014.654) — Swissrulings