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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2014 AUS.2014.62 (AG.2014.618)

20 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·961 mots·~5 min·9

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.62

URTEIL

vom 20. Oktober 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Oktober 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Rumänien; er hat in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er hier ein erstes Mal negativ aufgefallen war, wurde er mit Strafbefehl vom 19. September 2013 des Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Rund ein Jahr später wurde er am 3. Oktober 2014 durch die Polizei in Basel einer Kontrolle unterzogen, weil er des Einbruchdiebstahls verdächtig war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz weg wies und ihm ein durch das Bundesamt für Migration ausgesprochenes Einreiseverbot, gültig ab 5. Oktober 2014 bis 4. Oktober 2016, eröffnete. Im Anschluss daran wurde er am 3. Oktober 2014 ohne weitere Vorkehrungen aus der Haft entlassen. Am 10. Oktober 2014 wurde er erneut durch die Polizei kontrolliert und wegen dem bestehenden Einreiseverbot dem Migrationsamt übergeben. Da der Ausländer angab, er habe die Schweiz weisungsgemäss verlassen und sei nach Frankreich gegangen, bevor er am 9. Oktober 2014 wieder eingereist sei, wurde er wiederum aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2014 wurde er der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Nach Eingang dieses Strafbefehls wurde er aus der Haft entlassen, wobei ihm aufgetragen wurde, die Schweiz noch gleichentags zu verlassen und dies mittels einer Ausreisemeldung zu bestätigen. Bereits am 17. Oktober 2014 wurde A____ ein weiteres Mal in Basel durch die Polizei kontrolliert und in der Folge dem Migrationsamt übergeben. Am 18. Oktober 2014 wies dieses ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2014 wurde er der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 19. September 2013 ausgesprochenen Strafe wurde widerrufen und A____ wurde zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Anlässlich der Verhandlung ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Das Migrationsamt hat den Beurteilten bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen, so auch anlässlich seiner aktuellen Verhaftung. Damit liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor. Der Beurteilte hat gegen eine Einreisesperre verstossen, und zwar nur kurze Zeit, nachdem sie ihm eröffnet worden ist. Bereits damit ist ein Haftgrund gegeben. Er hat am 3. und am 12. Oktober 2014 die Möglichkeit erhalten, selbständig aus der Schweiz auszureisen. Es muss bezweifelt werden, dass er sich an die Weisungen des Migrationsamtes gehalten hat, sind seine diesbezüglichen Aussagen doch sehr vage. Auch ist die „Ausreisemeldung“, mit der er am 12. Oktober 2014 seine Ausreise aus der Schweiz hätte belegen müssen, nicht beim Migrationsamt eingegangen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich seit seiner letzten Entlassung aus der Haft weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat, obschon er zur Ausreise verpflichtet gewesen ist. Offenbar haben ihm seine kurzfristigen Verhaftungen nicht genügend Eindruck gemacht, um sich an die Weisungen des Migrationsamtes zu halten. Die Haft ist nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____ ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 16. Januar 2015, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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