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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2014 AUS.2014.41 (AG.2014.465)

11 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,072 mots·~5 min·7

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.41

URTEIL

vom 11. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […] 1992, von Palästina,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt nach eigenen Angaben aus Palästina. Am 31. Juli 2014 wurde er ein erstes Mal durch Mitarbeitende der Grenzwacht angehalten. Da er angab, ein Asylgesuch einreichen zu wollen, wurde ihm ein Passierschein zum Asylzentrum Kreuzlingen erstellt. Wie spätere Nachforschungen ergaben, meldete er sich allerdings dort nicht. Am 6. August 2014 wurde er in Basel erneut durch Mitarbeitende der Grenzwacht und anschliessend der Polizei kontrolliert, weil er im Verdacht stand, einen Diebstahl begangen zu haben. In der Folge wurde er dem Migrationsamt übergeben. Dieses verfügte am 8. August 2014 eine dreimonatige Vorbereitungshaft, um die Zumutbarkeit einer Wegweisung abklären lassen zu können. Mit Strafbefehl vom 8. August 2014 wurde A____ wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Am 11. August 2014 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) vom gleichen Tag ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Der Beurteilte hat sich nach seiner Verhaftung im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur Abklärung der Vorwürfe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in Haft befunden. Erst nach Ablauf der Maximaldauer von 24 Stunden (Art. 219 Abs. 4 StPO) war die Haft ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert. Die vorläufige Festnahme ist deshalb bei der Berechnung der Frist zur Haftüberprüfung gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG nicht zu berücksichtigen. Die heutige Verhandlung hat deshalb innert der gesetzlich vorgesehenen 96 Stunden stattgefunden.

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2      Der Beurteilte hat anlässlich seiner ersten Anhaltung durch schweizerische Behörden behauptet, er wolle hier ein Asylgesuch einreichen. Er ist deshalb auch nicht inhaftiert worden, sondern hat einen Passierschein zum Asylzentrum Kreuzlingen erhalten. Dort ist er jedoch nicht registriert worden und hat demzufolge auch nie, entgegen seiner heutigen Behauptung, ein Asylgesuch eingereicht. In seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er dazu erklärt, er habe dies nicht gewollt, weil er die Auskunft erhalten habe, dass er dann während zehn Jahren nicht mehr in seine Heimat gehen könne. Er wolle lieber nach Frankreich zurückkehren. Das Migrationsamt hat dennoch anfänglich auf die Aussprechung einer Wegweisung verzichtet und Vorbereitungshaft angeordnet, weil es angesichts der politischen Lage in Palästina der Meinung war, es müsse zuerst abgeklärt werden, ob eine Rückkehr dorthin überhaupt möglich sei. Nachdem sich ergeben hat, dass die Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung erfolgen kann, hat es den Beurteilten am 11. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen.

2.3      Wie ausgeführt, hat der Beurteilte entgegen seinen Angaben gegenüber der Grenzwacht kein Asylgesuch eingereicht. Er hat es stattdessen vorgezogen, in der Schweiz unterzutauchen. Anlässlich seiner zweiten Kontrolle beziehungsweise gegenüber dem Migrationsamt hat er angegeben, er habe zuvor in Paris in der Rue de Paris gewohnt. Eine solche Strasse existiert in Paris nicht. Ferner soll sich seine Geburtsurkunde in Algerien, der Heimat seiner Mutter, befinden, obschon sich die ganze Familie seit Jahren in Frankreich aufhält. Der Beurteilte versucht damit offensichtlich, durch falsche Angaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamtes zu verunmöglichen. Würde er in Freiheit entlassen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit (erneut) untertauchen, wobei auch ein illegaler Grenzübertritt nach Frankreich als Untertauchen zu werten wäre. Tatsächlich hat er denn auch in der heutigen Verhandlung darum gebeten, eine Stunde Zeit zu erhalten, damit er die Möglichkeit habe, nach Frankreich zurückzukehren.

3.

Ausschaffungshaft ist nur zulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung möglich erscheint. Gemäss Auskunft des BFM (in den Akten) gibt es zurzeit keinen offiziellen Vollzugsstopp für Palästinenser. Ob eine Rückkehr zulässig, zumutbar und möglich ist, werde in jedem einzelnen Fall geprüft. Vorliegend geschieht diese Prüfung nicht im Rahmen eines Asylverfahrens, sondern anlässlich der Vollzugsunterstützung durch das BFM (vgl. Auskunft des BFM, in den Akten). Das Migrationsamt hat mit seinem Vorgehen gezeigt, dass ihm diese Prüfung wichtig ist und es den Beurteilten nicht ohne eine solche in seine Heimat ausschaffen wird. Angesichts dessen, dass sich der Beurteilte in Haft befindet, ist der Entscheid beförderlich zu behandeln. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass zurzeit noch gar nicht feststeht, ob es sich beim Beurteilten tatsächlich um einen Angehörigen Palästinas handelt. Seine Angaben in der heutigen Verhandlung waren unglaubwürdig und standen teilweise in krassem Widerspruch zu denjenigen, die er bei seiner Befragung durch das Migrationsamt gemacht hat. Angesichts dessen, dass sich die Mutter des Befragten zurzeit angeblich in Algerien aufhält, von wo sie auch stamme, ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch beim Beurteilten um einen Staatsangehörigen dieses Landes, eventuell auch von Marokko, handelt. Das Migrationsamt wird diesen Fragen nachgehen müssen, allenfalls durch Erstellung eines Sprachgutachtens. Die Anordnung von Ausschaffungshaft erweist sich unter diesen Umständen als rechtmässig.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 7. November 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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