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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.07.2014 AUS.2014.31 (AG.2014.398)

7 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,367 mots·~7 min·5

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.31

URTEIL

vom 7. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1965, von Nigeria,

[...]Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1965, von Nigeria, lebt seit 19 Jahren in der Schweiz. Am 10. Juni 2011 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement am 18. Juni 2012, das Verwaltungsgericht mit Urteil AGE VD.2012.178 vom 6. Mai 2012 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014 ab. Das Migrationsamt setzte A____ daraufhin eine Ausreisefrist bis 20. April 2014, welche es auf Ersuchen von A____ bis 15. Juni 2014 erstreckte. Am 23. Mai 2014 verfügte das BfM ein Einreiseverbot bis 15. Juni 2019, welches A____ angefochten hat; das Verfahren ist hängig. Am 4. Juli 2014 um 9.45 Uhr wurde er im Auftrag des Migrationsamtes durch die Kantonspolizei festgenommen. Das Migrationsamt hat am 5. Juli 2014 über A____ Ausschaffungshaft bis 4. Oktober 2014 verfügt. Das Strafbefehlsdezernat hat A____ mit Strafbefehl vom 6. Juli 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstraffe von 20 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 120.– bestraft. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ hat im Hinblick auf die Verhandlung gewünscht, von einem seiner beiden Rechtsvertreter vertreten zu werden. Der Genfer Rechtsvertreter, C____, liess (soweit verständlich) per Fax vom 4. Juli 2014 dem Migrationsamt gegenüber verlauten, der Basler Anwalt, B____, würde die Sache übernehmen. Dieser hat auf eine Teilnahme an der heutigen Verhandlung verzichtet; eine Kopie des vorliegenden Urteils wird ihm per Post zugestellt. A____ steht es frei, mit seinen Anwälten zu verkehren.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Die Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesgericht, wurde dem Beurteilten eröffnet. Sie ist für den Haftrichter verbindlich und kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche materiellen Aspekte, z.B. die Achtung des Familienlebens, beruft, ist er im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen.

2.2      Der Beurteilte wurde mit Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2002, des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2009 sowie des Cour de cassation des Kantons Genf vom 24. Mai 2011 jeweils wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Verbindung mit Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten sowie einer bedingten fünfjährigen Landesverweisung, zu einer zunächst bedingt aufgeschobenen und sodann vollstreckbar erklärten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.— und sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es handelt sich um schwere und wiederholte Betäubungsmitteldelinquenz, die der Beurteilte als reiner Money-Dealer begangen hat (AGE VD.2012.178 vom 6. Mai 2012; BGer 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014). Der Beurteilte wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt (Arrêt der Cour Correctionnelle vom 26. November 2010, bestätigt durch Urteil der Cour de cassation des Kantons Genf vom 24. Mai 2011), also wegen eines Verbrechens. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist damit gegeben.

2.2      Weitere Haftgründe brauchen damit nicht mehr geprüft zu werden. Untertauchensgefahr liegt aber ebenfalls vor. Abgesehen von den strafrechtlichen Verurteilungen ist zu bemerken, dass die Wegweisungsverfügung mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Die zunächst per 20. April 2014 angesetzte Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Beurteilten hin bis 15. Juni 2014 verlängert, damit er seine persönlichen Angelegenheiten, z.B. Wohnungskündigung, erledigen kann. Der Beurteilte hat also genügend Zeit gehabt, seine Ausreise zu organisieren. Ausgereist ist er aber nach wie vor nicht, die Wohnung ist immer noch nicht gekündigt. Gemäss seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber habe er seinen Reisepass im Februar 2014 verloren oder verlegt. Erst am 6. Juni 2014, also kurz vor Ablauf der Ausreisefrist, hat er aber bei der nigerianischen Botschaft deswegen vorgesprochen. Der Beurteilte gibt zwar an, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen. Angesichts der genannten Tatsachen ist sein Verhalten jedoch als Hinhalte- und Verzögerungstaktik zu werten, um den drohenden Wegweisungsvollzug zu verhindern. Auch erscheint der Ausreisewille ambivalent, wenn der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung darauf pocht, seine Rolle als Vater in der Schweiz übernehmen zu wollen, worauf, wie dargestellt, im Rahmen der vorliegenden Haftüberprüfung nicht  eingegangen werden kann, zumal diese Fragestellung Gegenstand des materiellen Verfahrens war. Auf diese Ambivalenz deutet auch das prozessuale Verhalten hin, hat doch der Basler Anwalt des Beurteilten gegen den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Februar 2014 erst am 11. Juni 2014 beim EGMR Beschwerde erhoben, der Genfer Anwalt hat am 13. Juni 2014 eine solche Beschwerde gar erst in Aussicht gestellt. Jedenfalls kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, und der EGMR hat gemäss Auskunft des Basler Anwalts die beantragte aufschiebende Wirkung nicht bewilligt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.

2.2      Eine Ausschaffung nach Nigeria ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Der Beurteilte hat viele und auch nahe Familienangehörige in Nigeria. Gemäss Angaben des Migrationsamtes hat die nigerianische Botschaft den Beurteilten als Staatsangehörigen anerkannt, und es ist davon auszugehen, dass ein Ersatzreisedokument innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden kann. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, zumal angesichts der Delinquenz des Beurteilten ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht. Nachdem der Beurteilte fast ein halbes Jahr Zeit gehabt hat, seine Angelegenheiten im Hinblick auf die Ausreise zu regeln, ist es ihm nun zuzumuten, dies aus der Haft heraus zu tun. Der weiter geltend gemachte Bluthochdruck ist ebenfalls kein Vollzugshindernis, wird dies doch auch in Nigeria behandelt werden können. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft 4. Oktober 2014 ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. Oktober 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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