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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2014 AUS.2014.18 (AG.2014.263)

28 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·785 mots·~4 min·7

Résumé

Anordnung der Vorbereitungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.18

URTEIL

vom 28. April 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. April 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Er wurde am 24. April 2014 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen, nachdem er durch eine Rangelei mit zwei anderen Männern aufgefallen war. Es stellte sich heraus, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält. Gemäss Stempel in seinem Pass war er am 23. März 2013 in Ungarn in den Schengenraum eingereist. Am 18. Mai 2013 wurde in Basel seinetwegen die Polizei zu Hilfe gerufen, weil er sich geweigert hatte, eine Wohnung zu verlassen, in welcher er seit rund zwei Monaten in Untermiete gewesen war. Beim Eintreffen der Polizei war er allerdings nicht mehr vor Ort. Nachfolgend zur Kontrolle vom 24. April 2014 wurde A____ verhaftet und mit Strafbefehl vom 25. April 2014 wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt. Anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 25. April 2014 hat A____ ein Asylgesuch eingereicht, woraufhin das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft verfügt hat. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Der Beurteilte hat sich bis zu seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. April 2014 (Beginn 10.00 Uhr) im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur Abklärung der Vorwürfe wegen rechtswidrigen Aufenthalts und unselbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Haft befunden. Erst anlässlich dieser Befragung hat er ein Asylgesuch eingereicht und hat das Migrationsamt entschieden, Vorbereitungshaft anzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die weiterhin bestehende Haft rein ausländerrechtlich begründet gewesen. Die heutige Verhandlung hat innert der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) stattgefunden.

2.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Im vorliegenden Fall hat sich der Beurteilte gemäss oben festgestelltem Sachverhalt seit rund einem Jahr in Basel aufgehalten, wo er auch schwarz gearbeitet hat. Damit hätte er längst Zeit gehabt, bei der dafür zuständigen Behörde ein Asylgesuch einzureichen. Dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sei, macht er nicht gelten; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Im Gegenteil hat der Beurteilte heute erklärt, er habe auch darauf verzichtet, weil er als offizieller Asylbewerber nicht hätte arbeiten dürfen und er auf das Geld angewiesen gewesen sei. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft grundsätzlich zu bestätigen ist.

3.

Die Annahme, dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist. Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrecht erhalten werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Haft angeordnet und damit zu verstehen gegeben, dass es diese Dauer noch für zumutbar hält. Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen drei Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheids jedoch als zu lange. Allerdings scheint das Bundesgericht diese Frist von zehn Tagen nicht ganz so streng anzuwenden (vgl. BGer 2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu bestätigen (vgl. auch AGE AUS.2012.86 vom 20. August 2012).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 5. Juni 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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