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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2014 AUS.2014.17 (AG.2014.261)

25 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,148 mots·~6 min·7

Résumé

Anordnung der Vorbereitungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.17

URTEIL

vom 25. April 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]1995, von der Türkei,

 Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. April 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...]1995, von der Türkei, wurde am 22. April 2014 anlässlich einer Kontrolle des Migrationsamtes im Restaurant B____ hinter der Theke betroffen. Sie konnte sich nicht ausweisen. Um 14.20 Uhr wurde A____ im Auftrag des Migrationsamtes durch die Kantonspolizei festgenommen. In der Folge hat sie ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat am 23. April 2014 Vorbereitungshaft für zwei Monate bis 21. Juni 2014 verfügt und die Sache an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Die Verhandlung vor dem Haftrichter hat innert der gesetzlichen Frist am 25. April 2014 am Appellationsgericht stattgefunden.

Erwägungen

1.

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 oder Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Am 2. Februar 2010 stellte der Vater der Beurteilten, C____ ein Gesuch um Familiennachzug seiner drei ältesten von vier Kindern aus der Türkei, darunter die Beurteilte; das Gesuch wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. AGE VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012). Die Schwester der Beurteilten, D____, wurde am 24. März 2014 im Restaurant E____– welches wie auch das Restaurant B____ von der Familie F____betrieben wird – bei der Arbeit betroffen. Sie verfügte über keine Arbeitsbewilligung, und ihr Schengenvisum war seit über acht Monaten abgelaufen; eingereist in den Schengen-Raum war sie am 11. Juli 2013. Sie wurde in Vorbereitungshaft versetzt (AGE AUS.2014.12 vom 28. März 2014) und nach dem Rückzug des Asylgesuchs am 12. April 2014 in die Türkei zurückgeführt.

Die Beurteilte gab anlässlich ihrer Einvernahme durch das Migrationsamt vom 23. April 2014 an, sie sei tags zuvor, also am Tag ihrer Festnahme, morgens in den Schengenraum eingereist. Sie sei mit einem Schlepper gekommen und wisse nicht, wo sie durchgereist sei. Sie sei mit dem Flugzeug und mit dem Zug gereist. Sie habe sich mit einem türkischen Pass mit ihrem Bild ausgewiesen. Den Reisekoffer, den sie mit dabei gehabt habe, habe man ihr weggenommen. Sie habe die Türkei vor drei Tagen verlassen, um ihre Schwester zu besuchen (welche allerdings vor 11 Tagen in die Türkei zurückgeführt wurde). Das Haus ihrer Familie habe sie aber schon vor einem Monat verlassen. Ihr Vater wohne oben in der Liegenschaft des Restaurant B____, wo sie hinter der Theke betroffen wurde. Sie sei am 22. April 2014 um 06.30 Uhr in Basel angekommen, und zwar mit dem Zug. Woher der Zug gekommen sei, wisse sie nicht. Ihr Vater sei nicht hier, das habe sie nicht gewusst. Die Reise habe 5'000 € gekostet. Sie wisse nicht, mit welcher Airline sie geflogen und wo das Flugzeug gelandet sei. Sie kenne diese Länder nicht. Sie wolle Asyl, um hier zur Schule zu gehen. Nachdem ihr Vater sie in der Türkei verlassen habe, habe man sie verheiraten und nicht zur Schule schicken wollen. Sie halte an ihrem Asylgesuch fest, weil sie keine Schulbildung habe. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte diese Angaben bestätigt. Der Überweisungsverfügung des Migrationsamtes an die Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass auch die während der Kontrolle im Restaurant B____ anwesende Familie behauptet habe, die Beurteilte sei am Morgen des 22. April 2014 unverhofft im Restaurant erschienen und niemand wisse, wo sich ihre Reisedokumente befänden.

Aufgrund der zweifelhaften Angaben der Beurteilten hat das Migrationsamt am 24. April 2014 in Zusammenarbeit mit dem Fahndungsdienst der Kantonspolizei eine Hausdurchsuchung in der Wohnung ihres Vaters, C____, durchgeführt. Beschlagnahmt wurden unter anderem die türkische Identitätskarte der Beurteilten, welche in einer Handtasche im Kleiderschrank des Schlafzimmers festgestellt worden ist. Die Ausstattung dieses Kleiderschranks hat gemäss Aktennotiz des Migrationsamtes bestätigt, dass die Beurteilte dort logiert hatte, und nicht erst am Tag der Kontrolle im Restaurant B____ eingetroffen ist. Es wurden diverse Kleidungsstücke, Taschen und ein Koffer festgestellt, die eindeutig der Beurteilten zuzuordnen seien. Dazu wurden diverse Vertragsunterlagen zu zwei [...]Mobiltelefonkonten sowie ein dazugehöriges Mobiltelefon beschlagnahmt. Es handelt sich um zwei Natelabonnemente, beide mit Vertragsbeginn 18. Juli 2013, eines lautend auf die Beurteilte, das andere auf ihre Schwester D____ – welche gemäss Reisepass am 11. Juli 2013 in den Schengenraum eingereist war. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist die Schlussfolgerung des Migrationsamtes zu bestätigen, dass die Beurteilte – entgegen ihren Angaben und jenen ihrer Familie – zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als angegeben in den Schengenraum und auch in die Schweiz eingereist sein muss. Der genaue Zeitpunkt kann offen gelassen werden, doch liegt die Vermutung nahe, dass die beiden Schwestern – die sich gemäss den Angaben der Beurteilten gut verstehen – gemeinsam am 11. Juli 2013 in den Schengenraum und dann wohl zeitnah auch gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, wo sie seither bei ihrem Vater gelebt haben. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat die Beurteilte hingegen an ihrer Version der Dinge festgehalten. Von der Identitätskarte habe sie nichts gewusst, die Kleider hätten vielleicht ihrer Schwester gehört. Das Handy habe der Vater für sie gekauft, um es ihr in der Türkei zu schenken. Allerdings macht dabei der Vertrag mit dem Schweizerischen Mobilfunkanbieter keinen Sinn; es handelt sich um offensichtliche, weitere Schutzbehauptungen der Beurteilten. Angesichts dieser Sachlage wäre es der Beurteilten möglich und zumutbar gewesen, ihr Asylgesuch früher zu stellen als anlässlich ihrer Verhaftung. Sie bezweckt damit also offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Die Beurteilte als türkische Staatsangehörige ist visumspflichtig und hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f. AuG sind somit erfüllt und die Vorbereitungshaft ist zu bestätigen.

Eine mildere Massnahme als die Anordnung von Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich. Die angeordnete Haft ist nach dem Gesagten recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist bis 21. Juni 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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