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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 AUS.2013.80 (AG.2013.2203)

20 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,236 mots·~6 min·8

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2013.80

URTEIL

vom 20. Dezember 2013

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat,

Solothurnerstrasse 21, 4002 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Dezember 2013

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Tunesien. Vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Oktober 2011 hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Am 13. Oktober 2011 reichte er ein Asylgesuch ein, auf welches mit Entscheid des BFM vom 2. Februar 2012 nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig erfolgte die Wegweisung des Ausländers aus der Schweiz. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Ausländer mehrfach straffällig. Unter anderem musste er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sexueller Belästigung, Drohung mit einem Messer und nochmals Drohung verurteilt werden. Bereits am 7. Dezember 2012 teilte das BFM mit, dass die Tunesische Botschaft ein Laissez-Passer für den Ausländer zugesichert habe. Dieser war indessen in der Zwischenzeit ins Ausland untergetaucht, so dass die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte. Am 25. September 2013 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. In der Folge wurde er verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. Dieses wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an, welche durch die Haftrichterin mit Entscheid vom 27. September 2013 (ERE AUS.2013.63) bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 (BGer 2C_930/2013) ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Aufgrund des sich selbstgefährdenden Verhaltens des Ausländers entschied das Migrationsamt, dass zu dessen Sicherheit nur ein begleiteter Rückflug in die Heimat in Frage käme. Ein solcher konnte auf den 30. Oktober 2013 organisiert werden. Allerdings verweigerte A____ am Flughafen von Genf den Einstieg in das Flugzeug, weshalb er in das Gefängnis Bässlergut zurück verbracht wurde. Da der nächste Sonderflug nach Tunesien erst im Januar 2014 stattfinden wird, verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 die per 24. Dezember 2013 auslaufende Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 23. März 2014. Für die Verhandlung der Haftrichterin vom 20. Dezember 2013 ist das Gesuch von A____ um Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters gutgeheissen worden und ist lic. iur. Patrick Frey, Advokat, als solcher ernannt worden. In der Verhandlung vom 20. Dezember 2013 ist der Beurteilte befragt worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein. Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

Am Vorliegen von Untertauchensgefahr, wie sie auch durch das Bundesgericht bestätigt worden ist, hat sich seit der Inhaftierung des Beurteilten nichts geändert. Indem er den für ihn auf den 30. Oktober 2013 gebuchten Flug nicht wahrgenommen hat, hat er vielmehr in aller Deutlichkeit gezeigt, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die Schweiz zu verlassen. Ein milderes Mittel als die Haft kann den Vollzug der Wegweisung nicht absichern. Das Verhalten des Beurteilten während der Haft, mit dem er sich selbst gefährdet hat (siehe dazu die diversen Rapporte in den Akten), hat dazu geführt, dass für ihn nur noch ein begleiteter Rückflug in Frage gekommen ist. Die Organisation eines solchen ist aufwendiger als eine Reise, bei der ein Häftling nur bis zum Flugsteig in der Schweiz begleitet wird. Dennoch hätte der Beurteilte die Möglichkeit gehabt, am 30. Oktober 2013 und damit gut einen Monat nach seiner Inhaftierung in die Heimat zurück zu kehren. Er hat den Abflug jedoch verweigert. Die einzige Möglichkeit einer Rückführung besteht nunmehr in der Teilnahme an einem Sonderflug nach Tunesien. Solche werden nicht alle paar Wochen durchgeführt. Der nächste Sonderflug ist für den Januar 2014 geplant. Diese Wartezeit hat sich der Beurteilte selbst zuzuschreiben. Er wird sich dann rund 4 Monate in Ausschaffungshaft befunden haben, was noch ohne Weiteres verhältnismässig erscheint.

3.

Der Beurteilte befindet sich in einer labilen psychischen Verfassung. Wie sich aus den Akten ergibt, ist diesem Umstand bisher durch das Gefängnispersonal ausreichend Beachtung geschenkt worden, der Beurteilte hat die jeweils notwendige ärztliche Untersuchung oder Behandlung erhalten. Sein Gesundheitszustand spricht somit nicht gegen eine weitere Inhaftierung. Soweit er für den Fall seiner Rückschaffung in die Heimat mit einem Suizid droht (in der heutigen Verhandlung hat er allerdings nichts Derartiges verlauten lassen), ist auch dies nicht geeignet, seine Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Gemäss der Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht (Hugi Yar, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 10.165). Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Mit dem geplanten Sonderflug wird es möglich sein, genügend auf die Befindlichkeit des Beurteilten Acht zu geben.

4.

Der Vertreter des Beurteilten beantragt, die Haft lediglich um einen Monat zu verlängern. Mehr sei zurzeit nicht notwendig, da der Sonderflug bereits für den Januar geplant sei. Eine Verlängerung um lediglich einen Monat würde auch gegenüber den Behörden den Druck erhöhen, den Sonderflug tatsächlich im Januar durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass die Organisation eines Sonderfluges eine aufwendige Angelegenheit ist. Ob und wann ein solcher zustande kommt, hängt von vielen Umständen ab. Es ist deshalb gerichtsnotorisch, dass bereits angekündigte Sonderflüge immer wieder verschoben werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich der Beurteilte die Wartezeit jedoch selber zuzuschreiben. Hätte er den Abflug am 30. Oktober 2013 nicht verweigert, wäre er längst in der Heimat. Bei einer Verlängerung der Haft um drei Monate würde die gesamte Dauer der Haft bei einem halben Jahr liegen. Dies ist noch ohne Weiteres verhältnismässig. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft um drei Monate als rechtmässig und ist zu bestätigen.

5.

Der unentgeltliche Vertreter des Beurteilten ist gemäss dem von ihm in Rechnung gestellten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 23. März 2014 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.

            Dem unentgeltlichen Vertreter des Beurteilten, lic. iur. Patrick Frey, wird ein Honorar von CHF 720.–,zuzüglich 8 % MwSt von CHF 57.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Beurteilten und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

AUS.2013.80 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.12.2013 AUS.2013.80 (AG.2013.2203) — Swissrulings