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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.10.2011 AS.2010.84 (AG.2013.207)

26 octobre 2011·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·8,905 mots·~45 min·7

Résumé

versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung mit Gift, zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

AS.2010.84

URTEIL

vom 26. Oktober 2011

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer ,

lic. iur. Felix Moppert und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                               Appellantin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

X._____                                                                                               Appellant 2

                                                                                                            Angeklagter

vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat,

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel   

Y._____                                                                                            Appellantin 3

vertreten durch lic. iur. Esther Wyss Sisti, Advokatin,                               Opfer

Blumenrain 3, 4001 Basel   

Gegenstand

Appellation gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. Oktober 2009

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung mit Gift, zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Das Strafdreiergericht hat X._____ mit Urteil vom 8. Oktober 2009 der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit Gift, zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Oktober 2007 bis 5. November 2007 (28 Tage), davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 (in Verbindung mit 22 Abs. 1), 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1 und 2 sowie 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Die gegen X._____ am 26. Januar 2007 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, hat das Strafdreiergericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Weiter hat es X._____ behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung der Y._____ (Opfer) im Umfang von CHF 3'000.– und verurteilt zu weiteren CHF 1'000.– Genugtuung nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2007 auf CHF 4'000.– an das Opfer. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 21'000.– hat das Strafdreiergericht abgewiesen. Sodann hat es festgestellt, dass X._____ gegenüber dem Opfer für aus dem Ereignis vom 5. - 8. Oktober 2007 resultierende Psychotherapiekosten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Ferner hat das Strafdreiergericht die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und den Beurteilten in die Kosten verfällt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl X._____ (Appellant), als auch die Staatsanwaltschaft und das Opfer appelliert. Der Appellant beantragt, in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit Gift sowie der Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziff. I.2.3.1.i der Anklageschrift freizusprechen; eventualiter sei zur Frage, ob – und unter welchen Umständen – durch Faustschläge generell eine potenzielle Lebensgefahr für das Opfer geschaffen werde, eine zusätzliche medizinische Expertise einzuholen; unter Einbezug der Vorstrafe vom 26. Januar 2007 sei eine Gesamtstrafe auszusprechen, und er sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; unter Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung. Dem letztgenannten Antrag hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 10. November 2010 entsprochen. Das Opfer beantragt mit seiner Appellation, ihm sei eine Genugtuung von CHF 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2007 zuzusprechen und der Kostenerlass zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts hat dem Opfer mit Verfügung vom 9. Februar 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Appellation der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Strafzumessung. Sie beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt und die Verurteilung des Appellanten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter kostenfälliger Abweisung von dessen Appellation. Der Appellant beantragt die Abweisung der Appellationen der Staatsanwaltschaft und des Opfers. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 26. Oktober 2011 stattgefunden. Zunächst wurde der Appellant befragt. Daraufhin sind die Staatsanwältin, der Verteidiger und die Opfervertreterin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Appellationen wurden frist- und formgerecht erhoben und begründet. Darauf ist einzutreten.

1.2      Das erstinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2009 ist vor Inkrafttreten der neuen schweizerischen StPO am 1. Januar 2011 ergangen. Anwendbar ist gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO somit die alte kantonale Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: "StPO BS").

2.

Nicht angefochten sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen (Ziff. I.2.3.1. lit. e, f und h der Anklageschrift), einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Skalpell; Ziff. I.2.3.1. lit. g der Anklageschrift), mehrfacher Nötigung und betreffend die Betäubungsmitteldelikte. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere Urteil S. 13 ff., 22 ff., 26 f., 30f.; § 183 Abs. 3 StPO BS) zu bestätigen.

Aber auch hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche folgt das Appellationsgericht der Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urteil S. 13 ff.), vorbehältlich einzig des Schuldspruches wegen einfacher Körperverletzung mit Gift (Ziff. I.2.3.1 lit. l der Anklageschrift; Urteil S. 27 ff.; nachfolgend Ziff. 2.3). Ergänzend zu den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist nachfolgend auf die Vorbringen der Verteidigung vor Appellationsgericht zu den angefochtenen Schuldsprüchen einzugehen.

2.1

2.1.1   Der Appellant lässt ausführen, die Appellation wende sich in erster Linie gegen seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. insbesondere Urteil S. 18 ff.). Es liege objektiv keine schwere Körperverletzung vor. Sämtliche Verletzungen des Opfers seien folgenlos ausgeheilt. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine unmittelbare Gefahr für sein Leben bestanden hätte. Die Vorinstanz unterstelle dem Appellanten einen Versuch. Der Appellant habe seine Tochter geschlagen und an den Haaren gezogen, er habe ihr mit einer brennenden Zigarette und einem Skalpell oberflächliche Verletzungen zugefügt, was er zutiefst bedauere. Er habe aber nie wirklich die Absicht gehabt, ihr Leben in Gefahr zu bringen, auch wenn er entsprechende Drohungen ausgesprochen haben möge. Mit der Konstruktion des Versuches werde die objektive Grenze der Strafbarkeit aufgelöst. Der Täter werde nicht für die tatsächlich eingetretenen Folgen seines Tuns bestraft, sondern für die ihm unterstellte Absicht, einen weitergehenden Erfolg zu erzielen. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft würden behaupten, der Appellant habe tatsächlich das Leben seiner Tochter gefährden wollen. Aber die Grenze der Strafbarkeit werde zum Nachteil des Appellanten nochmals verschoben, indem auf die Voraussetzung einer klaren Willensentscheidung, die beim Versuch vorausgesetzt werde, verzichtet werde. Mit der Konstruktion des Eventualvorsatzes begnüge man sich mit der blossen Inkaufnahme des eigentlich gar nicht gewollten Erfolges. Damit werde auch das subjektive Element des Versuches, nämlich die den Erfolg übertreffende Absicht, durch die Annahme substituiert, der Täter habe den (nicht eingetretenen) potenziellen Erfolg zumindest in Kauf genommen. Doktrin und Praxis hätten sich mit der Konstruktion des eventualvorsätzlich begangenen Versuchs kaum auseinandergesetzt. Vorliegend habe der sehr kräftig gebaute und früher im Boxsport tätig gewesene Appellant nicht mit voller Wucht zugeschlagen, was sich daraus ergebe, dass das Opfer sonst weit schlimmere Verletzungen erlitten hätte. Auch wenn es im Gesicht stark verschwollen und übel zugerichtet gewesen sei, sei dies kein Beweis dafür, dass sein Leben tatsächlich oder potenziell in Gefahr gewesen sei. Die Aussagen des Experten in Bezug auf die Lebensbedrohung des Opfers seien unbestimmt. Tödliche Folgen von Faustschlägen seien selten. Wenn die potenzielle Gefahr von Faustschlägen an den Kopf sehr gross wäre, müsste der Boxsport generell verboten werden. Der Appellant sei nicht unter vollständigem Kontrollverlust gestanden. Er habe das Opfer einschüchtern und ihm Schmerzen zufügen wollen. Es liege keine Gefährdung im Sinne von BGE 109 IV 18 vor. Die Gerichte würden bei Streitereien unter Männern in der Regel auf einfache Körperverletzung erkennen. Eventualiter sei eine zusätzliche Expertise zur Frage einzuholen, unter welchen Umständen durch Faustschläge generell eine potenzielle Lebensgefahr für das Opfer geschaffen werde.

2.1.2

2.1.2.1            Zunächst ist festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung der Verteidigung sowohl Lehre als auch Rechtsprechung durchaus mit dem eventualvorsätzlich begangenen Versuch befasst haben und das Resultat dieser Auseinandersetzung seinen Niederschlag im revidierten, seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gefunden hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. (Eventual-) Vorsatz liegt bereits vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Keine Rolle spielt, ob er den Erfolg billigend oder als unerwünscht in Kauf nimmt oder ob dieser ihm gleichgültig ist. Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu diesen äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f.; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; 130 IV 58 E. 8.2 S. 61). Es wird darauf abgestellt, ob der Täter die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung als gross genug beurteilt hat, um sie ernsthaft in sein Kalkül einzubeziehen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., § 9 N 101 ff.; AGE AS.2009.353 vom 28. April 2010; AGE 320/2008 vom 1. Oktober 2008, E. 2.7). Die Frage des Eventualvorsatzes beschlägt also die (subjektive) Tatbestandsmässigkeit der Täterhandlung, und die Strafbarkeit ist letztlich Folge des Handlungsunwertes der Tat. Demgegenüber knüpft die Figur des Versuchs nicht an die Tathandlung, sondern an deren Folgen an, namentlich an die Verwirklichungsstufe des Erfolges. Führt also der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre stehen beim Versuch direkter Vorsatz und Eventualdolus einander gleich (BGE 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 17 E. 2c, 3e; 112 IV 65 E. 3b; BGer 6.S778/2000 vom 23. März 2001; Stratenwerth, a.a.O., § 12 N 19). Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen, zumal der hinsichtlich des (Eventual-) Vorsatzes strafbegründende Handlungsunwert der Tat durch das allfällige (teilweise) Ausbleiben des nachfolgenden Erfolgs nicht berührt wird.

2.1.2.2            Strafbar wegen schwerer Körperverletzung ist gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Die Figur des eventualvorsätzlichen Versuchs ist auch auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung anwendbar (vgl. etwa AGE AS.2009.326 vom 19. Mai 2010). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend nicht eine tatsächliche, unmittelbare Lebensgefahr zu beurteilen, ansonsten nicht auf Versuch, sondern auf Vollendung des Delikts zu erkennen wäre, sondern eine potenzielle Lebensgefahr entsprechend dem Versuch, eine tatsächliche, unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Die schon vor Vorinstanz vertretene Argumentation der Verteidigung, eine unmittelbare Lebensgefahr sei vorliegend nicht nachgewiesen, zielt daher ins Leere.

2.1.3   Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Ausführungen des Experten sowohl im Gutachten als auch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz keineswegs unbestimmt, sondern im Gegenteil klar und präzise. Im Gutachten steht zu lesen: "Grundsätzlich ist ein derartiges Kopftrauma als potenziell lebensgefährlich zu bezeichnen, da es infolge der einwirkenden Rotationskräfte jederzeit zu vital bedrohlichen Blutungen im Schädelinneren kommen kann" (act. 380). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Experte dies näher ausgeführt: "Man muss sich vorstellen, das Gehirn schwimmt ja sozusagen in der Schädelkapsel in einer Hirnflüssigkeit und ist in verschiedene Höhlen eingebettet, und in diesen Höhlen verlaufen auch Blutgefässe, und wenn es jetzt zu einer heftigen Beschleunigung kommt, unfreiwilligen Beschleunigung, also wenn man einen Schlag an die Seite bekommt oder an den Kopf oder mit dem Kopf anschlägt, auch das ist ja kurz beschrieben worden, dass es kein Anschlagen des Kopfes infolge eines Niedersturzes gegeben haben soll, dann bewegt sich das Gehirn im Schädel, es macht verschiedene Rotationsbewegungen und dabei können, das sind sehr zarte Blutgefässe, die dort laufen, die können dort einreissen, dann kommt es zu Blutungen ins Schädelinnere, und das ist immer potenziell lebensbedrohlich. Das ist die theoretische Möglichkeit, die bei jedem heftigen Schlag an den Schädel entstehen kann. Jetzt in diesem Fall haben wir von potenzieller Lebensgefahr gesprochen, weil wir ja keine Hinweise gehabt haben aus dem Verlauf, aus den Untersuchungen, für dass die Frau tatsächlich eine Hirnblutung erlitten hat. Wobei man natürlich dazu sagen muss, dass auch ein Fachmann nicht so dosiert schlagen könnte, dass er sicher sein kann, jetzt gibt es gar keine Blutung. Also das ist für denjenigen, der schlägt, nicht vorhersehbar und auch für den Arzt von aussen nicht unbedingt vorhersehbar, ob jetzt die Blutung tatsächlich eintritt oder ob sie nicht eintritt" (act. 610). Diese Äusserungen des Experten sind konkludent und einleuchtend, sodass darauf abzustellen ist. Zusammenfassend kann er in casu zwar nicht sagen, dass eine tatsächliche Lebensgefahr bestanden hätte, hingegen hat er klar auf eine potenzielle Lebensgefahr geschlossen. Weiter konnte der Experte aufgrund der langen Dauer des Geschehens über Stunden oder Tage zwar nicht differenzieren, welcher Schlag genau wann entstanden ist (a.a.O.); dies allerdings ist ohne jede Bedeutung, da mit der Vorinstanz von Tateinheit auszugehen ist und die Schläge in ihrer Gesamtheit zumindest die Dimension potenzieller Lebensgefährdung angenommen haben. Angesichts dieser klaren gutachterlichen Situation ist auf eine weitere Expertise zu verzichten und der entsprechende Antrag der Verteidigung abzuweisen. Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund die Argumentation der Verteidigung, die Verletzungen des Opfers wären gravierender gewesen, wenn der körperlich weit überlegene und früher im Boxsport tätig gewesene Appellant voll zugeschlagen hätte. Insoweit ist der Verteidigung zwar zuzustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich verabreichten Schläge, wie dargestellt, potenziell lebensgefährlich waren. Hätte der Appellant tatsächlich voll zugeschlagen, so wären nicht nur schlimmere Verletzungen oder tatsächliche – statt potenzielle – Lebensgefahr zu befürchten gewesen, sondern allenfalls auch entsprechend schwerere Straftatbestände zur Anwendung zu bringen, was hier nicht weiter auszuführen ist. Schliesslich vermag auch die Argumentation der Verteidigung nicht zu überzeugen, der Boxsport müsste generell verboten werden, wenn Faustschläge an den Kopf potenziell lebensgefährlich wären, und bei Schlägereien unter Männern werde von den Gerichten generell der Tatbestand der leichten Körperverletzung zur Anwendung gebracht. Zunächst stehen hier nicht andere Fälle zur Beurteilung, sondern der vorliegend konkrete Fall, und ob es sich bei den Beteiligten ausschliesslich um Männer – was vorliegend ja gerade nicht der Fall ist – handelt oder nicht, spielt im Hinblick auf die Qualifikation der Tat zum vornherein keine Rolle. Zum Vergleich des vorliegenden Falles mit dem Boxsport ist festzuhalten, dass dort zur Verminderung der Gefährdung stark gepolsterte Handschuhe getragen werden, was der Appellant vorliegend nicht tat, dass dort stark unterteilte Gewichtsklassen bestehen, während vorliegend das Gefälle hinsichtlich Gewicht, Kraft und Physis zwischen Täter und Opfer stärker kaum sein könnte, dass dort auch ein Schiedsrichter im Ring steht, der vorliegend gefehlt hat, dass der Boxsport auf Freiwilligkeit beruht, hier aber alles andere als Freiwilligkeit vorliegt, und schliesslich, dass gerade im Boxsport notorischerweise dennoch gerade Kopfverletzungen nicht selten sind. Es ist nochmals zu unterstreichen, dass weder irgend eine abstrakte Tat, noch der Boxsport als solcher, sondern, wie dargestellt, die konkrete Handlung des Appellanten in der konkreten Situation zu beurteilen steht, die mit Boxsport schlechterdings nichts zu tun hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass der von der Verteidigung ins Feld geführte BGE 109 IV 18 hier nicht weiter hilft, da jenes Urteil sich nicht mit einer versuchten, sondern mit einer vollendeten schweren Körperverletzung befasst. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, dass der Appellant es mit seinen Faustschlägen an den Kopf des Opfers in Kauf genommen hat, es in potenzielle Lebensgefahr zu bringen, mithin der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung zu be-stätigen.

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft hat den Appellanten unter Ziff. I.2.3.1. lit. i der Anklageschrift wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeklagt. Der Appellant ist geständig, das Opfer mit dem Plastikstab geschlagen zu haben; die Vorinstanz hat diesen jedoch – zu Recht – nicht als gefährlichen Gegenstand qualifiziert und auf einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen erkannt (Urteil S. 26). Die Verteidigung macht nun geltend, mit diesem Stab könnten zum vornherein keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit zugefügt werden, weshalb es sich um blosse Tätlichkeiten gehandelt habe. Mangels Strafantrag habe Freispruch zu ergehen.

2.2.2   Strafbar gemäss Art. 126 StGB ist, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 126 N 1), so beispielsweise: Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführte Stösse und Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht (BGE 117 IV 14 E. 2 a/bb S. 16 f., 119 IV 25 E. 2a S. 26 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., § 3 N 50 m.w.H.). Demgegenüber macht sich wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Darunter zu verstehen ist die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, also das Zufügen von Verletzungen und Schädigungen, die unkompliziert sind, die verhältnismässig rasch und problemlos verschwinden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Die Praxis neigt dazu, bei über einen längeren Zeitraum verbleibenden Spuren der körperlichen Einwirkung, von einer Körperverletzung und nicht von einer Tätlichkeit auszugehen (AGE AS.2010.56 vom 23. September 2011; Roth/Keshelava, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., Art. 126 N 5). Schläge, die nach der Lebenserfahrung mehr als bloss geringe Schmerzen verursachen, gelten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art.  123 StGB  (AGE 346/2008 vom 12. November 2008; Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5). Bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände kommt dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zu (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 123 N 2; 126 N 3).

2.2.3   Vorliegend ist von gut sichtbaren Hämatomen am rechten Bein des Opfers auszugehen (act. 378 ff.). Diese Verletzungen überschreiten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischen Einwirkungen auf einen Menschen. Auch ist angesichts des Befundes davon auszugehen, dass diese Hämatome über einen längeren Zeitraum sicht- und spürbar waren, und dass die Schläge mit dem Plastikstab nicht bloss eine bloss vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern nicht unerhebliche Schmerzen verursacht haben. Die objektiven Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sind damit erfüllt. Der Appellant hat im Untersuchungsverfahren zum Ablauf folgendes zu Protokoll gegeben (act. 357): "Ich sagte ihr daraufhin, dass sie nicht wisse, was Schmerz sei und habe ihr dann zwei- bis dreimal ziemlich stark mit dem Plastikstock an und auf deren Beine geschlagen." Darauf sei eine Konversation zwischen Appellant und Opfer gefolgt. Im Anschluss daran "habe ich dann wieder den Stock genommen und meine Tochter erneut ein- bis zweimal, relativ stark, auf die Beine geschlagen." Diese Depositionen bestätigen nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern zeigen auch auf, dass der Appellant dem Opfer in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich erhebliche Schmerzen zufügen wollte und zugefügt hat, und die als Folge der Schläge aufgetretenen Hämatome zumindest in Kauf genommen hat. Nach dem Gesagten besteht kein Zweifel, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt und der entsprechende Schuldspruch zu bestätigen ist. Das von der Verteidigung zu dieser Thematik beantragte Gutachten erübrigt sich somit, und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.  

2.3

2.3.1   Der Appellant ficht die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit Gift an (Ziff. I.2.3.1. lit. l und I.2.3.2. lit. b - d der Anklageschrift; Urteil S. 27 ff.). Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und davon ausgegangen, dem Appellanten sei es bei der Abgabe von Medikamenten und Marihuana in erster Linie darum gegangen, das Opfer an der Flucht zu hindern, damit seine Untaten nicht entdeckt würden. Das nicht ärztlich verordnete Substanzgemisch erfülle die an das Vorliegen eines Gifts zu stellenden Anforderungen. Tatbestandsmässiger Erfolg sei der vom Opfer berichtete Schwindel. Es liege mittelbare Täterschaft vor.

2.3.2   Der Appellant macht demgegenüber geltend, er habe das Opfer nicht vergiften wollen. Mit der Abgabe von Medikamenten und eines Joints sei es ihm darum gegangen, die Schmerzen des Opfers zu lindern. Er habe aus eigener Erfahrung gewusst, dass Haschisch geeignet sei, Schmerzen zu dämpfen. Zudem habe er dem Opfer primär auch schmerzlindernde Mittel verabreicht. Das Opfer habe bestätigt, nicht zum Marihuanakonsum oder zur Einnahme der Medikamente gezwungen worden zu sein, sondern die Substanzen freiwillig konsumiert zu haben, weil es gedacht habe, es würde helfen.

2.3.3   Das Bundesgericht führt in BGE 127 I 38 E. 2.a S. 40 f. folgendes aus: "Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz 'in dubio pro reo' ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz 'in dubio pro reo' als Beweislastregel verletzt ist, prüfte das Bundesgericht unter Geltung der alten Bundesverfassung mit freier Kognition (BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). Es besteht kein Anlass, diese Praxis nach Inkrafttreten des neuen Art. 32 Abs. 1 BV zu überdenken. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat." Davon ist auszugehen.

2.3.4   Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hat im Auftrag des Appellationsgerichts am 23. Juni 2011 ein Ergänzungsgutachten zu den Wirkungen der vom Opfer eingenommenen Drogen und Medikamente erstellt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass keine Blutanalyse des Opfers vorgenommen worden sei, sondern lediglich eine Urinprobe. Sodann hätten sich bei der rechtsmedizinischen Untersuchung flächenhafte Blutunterlaufungen, insbesondere an der Gesichtspartie (Augenregion) und den Ohren gefunden. Darüber hinaus könnten die nachgewiesenen Medikamente als unerwünschte Wirkungen Schwindel oder Schläfrigkeit auslösen. Ob die geltend gemachten Symptome letztlich auf die Kopfverletzungen oder auf die Medikamentenwirkung zurückzuführen seien, könne abschliessend nicht beantwortet werden. Auch eine kombinierte Ursache sei denkbar.

Angesichts dieser schlüssigen Darlegungen des Experten bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die vom Opfer geschilderten Beschwerden durch die eingenommenen Substanzen hervorgerufen worden sind. Als Ursache kommen ebenso die Faustschläge in Betracht. Somit ist nicht nachgewiesen, dass die Substanzeinnahme kausal war zu den Beschwerden; mithin ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Appellant ist von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift freizusprechen.

2.3.5   Zu demselben Ergebnis führt die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes. Wohl hat das Opfer verschiedene Aussagen deponiert, die darauf schliessen lassen, dass sich der Appellant der Möglichkeit bewusst war, das Opfer durch die Verabreichung von Drogen zum Schweigen bringen zu können (act. 279). Ebenso ergibt sich aus den Aussagen des Opfers, dass der Appellant verhindern wollte, dass jemand dessen Zustand sehen und dadurch Zeuge seiner Untaten würde (act. 606). Das Opfer hat aber verschiedentlich zu Protokoll gegeben, dass sich der Appellant nach den Schlägen bei ihm entschuldigt habe, seine Schmerzen habe lindern wollen und sich um es gekümmert habe (act. 346, 281, 606). Die Schilderungen des Opfers entsprechen der klassischen "Gewaltspirale" im sozialen Nahraum, in welcher die Situation eskaliert, der Täter gewalttätig wird, danach einbricht, Reue zeigt und dem Opfer versichert, dass nie wieder so etwas geschehen werde, bis die Verdächtigungen und Anschuldigungen wieder zunehmen, um erneut in einem Gewaltausbruch zu eskalieren (vgl. act. 267, 281, 283, 344, 346 f., 605, 608).

Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Appellant einerseits die Schmerzen seiner Tochter lindern, andererseits aber auch möglichst rasch die Spuren seiner Untat verwischen wollte. Dass das Vertuschungsmotiv mindestens ebenfalls vorhanden war, muss aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Appellant das Opfer nicht einer professionellen medizinischen Versorgung zugeführt hat. Vor Appellationsgericht hat der Appellant dies selber auch bestätigt, indem er auf die Frage, weshalb er die Tochter nicht zum Arzt gebracht habe, geantwortet hat, er habe Angst davor gehabt, was er gemacht habe (VP S. 2). Nun stellt sich die Frage, ob er als sehr wahrscheinliche Möglichkeit in Kauf genommen hat, dass das Opfer eine Vergiftung erleiden würde, oder ob er von der Vorstellung ausgegangen ist, je mehr Medikamente eingenommen würden, desto höher sei die Heilwirkung. Da keine Kenntnisse über die tatsächliche Menge der verabreichten Medikamente und den Zeitverlauf von deren Verabreichung vorliegen und der Appellant auch nie zu seinem Wissen über die Medikamente befragt wurde, kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelsfrei aus der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme einer Körperschädigung im Sinne eines Eventualdolus geschlossen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Appellant als Alkoholabhängiger und Drogenkonsument ebenfalls selber Medikamente – bei objektiver Betrachtung – mehr oder weniger wahllos zu sich nimmt. Auch die Weisung an das Opfer, ein heisses Bad zwecks Schmerzlinderung zu nehmen, deutet eher auf medizinische Unbedarftheit hin. Zusammenfassend ist in dubio der (Eventual-)vorsatz zu verneinen und der Appellant auch aus diesem Grund von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift freizusprechen.

2.4

2.4.1   Der Appellant ficht die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung an (Ziff. I.2.3.1. lit. l und I.2.3.2. lit. b - d der Anklageschrift; Urteil S. 27 ff.). Die Verteidigung begründet dies damit, dass die Bewegungsfreiheit des Opfers nie durch äusseren Zwang eingeschränkt gewesen sei. Die Türe sei immer offen gestanden, der Appellant habe mehrmals die Wohnung verlassen, um einzukaufen, und das Opfer habe auch über ein Mobiltelefon verfügt, mit dem es jederzeit hätte Hilfe organisieren können.   

2.4.2   Wegen Freiheitsberaubung macht sich gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Durch diesen Tatbestand wird die Freiheit geschützt, "sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben" (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 183 N 2). Als Tatmittel kommt vor allem Gewalt und Drohung in Frage, worunter auch psychische Gewalt im Sinne der strukturellen Gewalt fällt (BGE 128 IV 97 E. 2 S. 99; Trechsel/ Fingerhuth, a.a.O., Art. 183 N 6).

2.4.3   Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt (Urteil S. 29 f.), dass vorliegend die Beraubung der Bewegungsfreiheit des Opfers sich aus dem Zusammenwirken der durch den Appellanten verübten physischen und psychischen Misshandlungen, kombiniert mit der Verabreichung der Medikamente und Drogen, ergibt. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus physischen und psychischen Gewaltmitteln im Sinne einer strukturellen Gewalt. In einer ersten Phase hat das Opfer vor allem wegen der Wirkung der ihm vom Appellanten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen, der Betäubung durch die Substanzen und wegen der durch den Appellanten ausgeübten Überwachung (z.B. Gang auf die Toilette) nicht weggehen können. Später hat es offenbar vor allem aufgrund der Angst, den Appellanten in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen, sowie wegen der von ihm gezeigten Reue, von einer Flucht oder einem Hilferuf abgesehen. Erst als er erneut begann, dem Opfer massiv zu drohen und dabei furchterregende Augen hatte, entschloss es sich zum Hilferuf (act. 606).

Zumindest in der Phase nach den Misshandlungen, in welcher diese in Verbindung mit den Medikamenten das Opfer buchstäblich lahmgelegt hatten – das war der ganze Samstag, 6. Oktober 2007, als es vorwiegend schlief (act. 334) – muss von einer durch den Appellanten verursachten Beraubung der Bewegungsfreiheit ausgegangen werden. Auch am Sonntag, 7. Oktober 2007, fühlte sich das Opfer immer noch sehr schlecht, was dessen Handlungsfähigkeit zumindest beeinträchtigt hat. Es gibt an, aus dem Bedürfnis nach Ruhe, und um den Appellanten nicht in Schwierigkeiten zu bringen, geblieben zu sein (act. 334, 346, 606). Zudem hat der Appellant es auch an diesem Tag angewiesen, in seinem Zimmer zu bleiben, was es aus Angst vor weiteren Schlägen, und um den Missetäter zu schützen, auch tat (act. 281, 606). Offen bleiben kann, ob zu diesem Zeitpunkt der Druck auf das Opfer immer noch so gross war, dass es nicht in der Lage gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen, insbesondere etwa dann, als der Appellant die Wohnung zum Einkaufen verlassen hatte (act. 606): Der objektive Tatbestand ist auf jeden Fall für den Samstag erfüllt.

2.4.4   In subjektiver Hinsicht schliesst die Vorinstanz aus der Grundthematik des gesamten Konfliktes, nämlich dem Ansinnen des Appellanten, seine Tochter solle ihn nicht verlassen, sowie aus dem Inhalt seiner Drohungen auf seinen Willen, die Tochter an sich zu binden und auch gegen ihren Willen festzuhalten. Dem ist ebenfalls zu folgen. Auch wenn davon auszugehen ist, er habe dem Opfer die betäubenden Substanzen nicht mit der Absicht verabreicht, es zu vergiften, sondern zwecks Linderung seiner Schmerzen, so haben die Substanzen eben gleichzeitig dazu dienen sollen und auch gedient, die Untat zu vertuschen (vorstehend Ziff. 2.3.5) und das Opfer gegen seinen Willen an sich zu binden, also in der Wohnung zu behalten. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Aussagen des Opfers vor Vorinstanz den Appellanten nicht zu entlasten vermögen: "Ich wollte die Medikamente nicht nehmen, er überzeugte mich. Ich habe vermutet, dass die Medikamente nicht schädlich sind und dachte, es hilft. [...] Ich dachte, je mehr ich nehme desto mehr Chancen gibt es, dass es hilft" (act. 605). Der einleitend zitierte Satz des Opfers, es habe die Medikamente nicht nehmen wollen, verdeutlicht unmissverständlich den Hintergrund der Aussagen: Das Opfer war soeben während mehrerer Stunden übel zugerichtet worden, und in der gegebenen Situation stand ausser Frage, dass es nach freiem Willen das Naheliegendste hätte tun, also etwa die Wohnung hätte verlassen und einen Arzt aufsuchen oder telefonisch hätte herbeirufen können; es stand physisch und psychisch, also strukturell, vollumfänglich unter dem Diktat des Appellanten, und darin liegt die Freiheitsberaubung – nebst den angeführten übrigen Aspekten – begründet. Daran ändert nichts, dass das Opfer in diesem Rahmen aus der Situation das Beste machen wollte und sich von der vom Appellanten zusammengestellten Medikation allenfalls gar überzeugen liess. Der Wille des Appellanten, die Bewegungsfreiheit der Tochter vollständig unter Kontrolle zu behalten, erschliesst sich aber etwa auch aus dem Umstand, dass er es angewiesen hatte, beim Gang auf die Toilette den Wänden entlang zu gehen. Der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung ist nach dem Gesagten ebenfalls erfüllt und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

3.

Zusammenfassend ist der Appellant der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig, von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift dagegen freizusprechen. Die Vorinstanz hat auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten erkannt, unter Einrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft, davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); zudem hat sie die vom Strafgerichtspräsidenten am 26. Januar 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen vollziehbar erklärt. Die Staatsanwaltschaft stellt mit ihrer Appellation Antrag auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Demgegenüber schliesst die Verteidigung auf die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, unter Einbezug der Vorstrafe vom 26. Januar 2007, als Geldstrafe von 180 Tagessätzen, eventualiter als Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug.

3.1      Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der Strafe damit, dass das Verschulden des Appellanten sehr schwer, wenn nicht gravierend sei. Der Appellant habe seiner Tochter während mehreren Tagen und Nächten grosse seelische und körperliche Schmerzen von nicht unerheblicher Intensität zugefügt. Er habe sie absichtlich, menschenverachtend brutal und unter hinterlistiger Ausnützung ihrer Gutmütigkeit und der von ihm herbeigeführten Wehrlosigkeit gequält. Es gehe nicht um Tätlichkeiten im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts, sondern um massive Gewalt unter anderem gegen den empfindlichsten Körperteil, den Kopf. Es seien nicht einzelne Schläge, sondern Gewalt-Salven gewesen, die sich über mehrere Stunden hinweggezogen hätten. Das Verhalten des Appellanten wiege objektiv sehr schwer. Das Ausmass des durch das Verhalten des kampfsporterfahrenen Appellanten geschaffenen Gefährdungsrisikos sei gemäss Gutachten des IRM gross gewesen, da es beim Opfer zu vital bedrohlichen Blutungen im Schädelinneren hätte kommen können. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten sei, weshalb der Versuch nur marginal strafmildernd berücksichtigt werden könne. Die Intensität werde dadurch verstärkt, dass es nicht bei blindwütig verabreichten Faustschlägen über eine ganze Nacht geblieben sei. Der Appellant habe seine Tochter darüber hinaus über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch mit an Folter grenzenden Handlungen gequält und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Besonders verwerflich sei, dass er sich die ungesund eng wirkende Beziehungskonstellation und die Hilflosigkeit der Tochter zu Nutze gemacht und diese missbraucht habe. Subjektiv wiege die Tat nicht minder schwer. Der Appellant habe die über mehrere Tage und Nächte hinweg dauernde Deliktsphase nicht aus eigenem Antrieb oder Einsicht beendet. Die Tortur habe erst mit seiner Festnahme geendet. Während der gesamten Deliktsdauer sei er voll und ganz in der Lage gewesen, die Situation aktiv zu beeinflussen. Es sei allein von seinem Willen abhängig gewesen, was er der Tochter angetan habe und was nicht. Sie sei ihm wehrlos ausgeliefert gewesen. Der Appellant habe während der Probezeit einer Vorverurteilung delinquiert, was seinen verbrecherischen Willen unterstreiche. Seine Motivation sei krass egoistisch gewesen, er habe die volljährige Tochter in seiner Macht behalten, hörig machen und ihr die emotionale und soziale Abnabelung verbieten wollen. Als sie sich seinem Willen nicht gefügt habe, habe er sie in mit an Rohheit nicht zu überbietender Art und Weise dafür bestraft und sich zum Herrn über ihr Leben erklärt. Der Appellant übe keinerlei Selbstkritik und habe sich über die normalerweise im Vater/Tochter-Verhältnis vorhandene und zu erwartende besonders hohe Schädigungshemmung hinweggesetzt, sie einer grausamen und erniedrigenden Behandlung unterzogen und in Todesangst versetzt. Die Vorinstanz habe die verschuldens- und strafreduzierenden Faktoren zu stark gewichtet. Das Teilgeständnis umfasse allein Tathandlungen, die aufgrund der Ermittlungen sowieso nachgewiesen seien. Er habe bei jeder Gelegenheit sein Verhalten beschönigt und sich selber als Opfer der Widrigkeiten des Lebens dargestellt. Er stehe nicht zu seinem brutalen Verhalten und übernehme dafür keine Verantwortung. Er bekenne keine aufrichtige Reue. Dass sich der Appellant an das gerichtlich verfügte Kontaktverbot halte, werde von ihm als Normalfall erwartet und sei neutral zu werten, nicht als entlastendes Nachtatverhalten. Der Fall sei nicht mit normalen Fällen von Körperverletzung zu vergleichen, sondern mit solchen von Kindesmisshandlung, wofür regelmässig höhere Strafen als 21 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen würden. Seit dem hier zu beurteilenden Vorfall seien gegen den Appellanten drei neue Verfahren eröffnet worden, nämlich ein Betäubungsmitteldelikt, ein Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und eines wegen häuslicher Gewalt.

3.2      Die Verteidigung macht geltend, der Appellant habe den massiven Konsum von Alkohol und Haschisch weitgehend überwunden. Inzwischen sei auch die berufliche Integration weiter fortgeschritten. Es bestehe keine erhöhte Wiederholungsgefahr, weil die zu beurteilenden Straftaten durch eine schicksalshafte Beziehungskonstellation ausgelöst worden seien. Eine unbedingte Strafe sei nicht notwendig, um den Appellanten vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Appellant habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einer tiefen existenziellen Krise befunden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hätten das Scheitern seiner Ehe, der Tod seiner Mutter, an deren Beerdigung er nicht habe teilnehmen können sowie gesundheitliche Probleme, die eine Hospitalisierung notwendig gemacht hätten, zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom geführt. Damit verbunden seien ein massiv gesteigerter Konsum von Alkohol und Cannabis sowie gleichzeitig von Medikamenten zur Bekämpfung der Depression, sowie von Kokain gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sich die unheilvolle Beziehungskonstellation zu seiner Tochter entwickelt, für die er sich zuvor stark eingesetzt habe. Der Appellant sei gekränkt gewesen, weil sie ihm nicht die Wahrheit über ihre Beziehung zu einem älteren Mann gesagt habe, und weil sie diese Beziehung gehabt habe. Er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass sie von diesem Mann sexuell ausgenützt würde. Es habe keine "Gewalt-Salven" gegeben, und der Appellant habe nicht mit der geballten Faust mit voller Wucht zugeschlagen. Der Appellant habe der Tochter Schmerzen zufügen, aber nicht ihr Leben gefährden wollen. Ihr Leben sei auch nicht in Gefahr gewesen. Der Appellant habe sich fürsorglich um die Tochter gekümmert und versucht, ihre Schmerzen zu lindern, weil er das Geschehene bedauert habe. Durch seine Verhaftung seien keine weiteren unmittelbar drohenden Gewalttaten abgewendet worden. Es sei für ihn nicht leicht, das Kontaktverbot zu seiner Tochter einzuhalten.

3.3      Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.4      Die Vorinstanz ist richtigerweise vom Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB ausgegangen, welcher sich von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe erstreckt (Urteil S. 31 ff.). Ebenfalls zu Recht nicht in Betracht gezogen hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die Strafuntergrenze zu unterschreiten, weil Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 i.Verb. m. 48a StGB). Zu folgen ist der Vorinstanz auch darin, dass der Strafmilderungsgrund wegen Versuchs nur marginal zu berücksichtigen ist, zumal es dem Zufall zu verdanken ist, dass eine potenzielle, nicht aber eine tatsächliche Lebensgefährdung vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie darin, dass die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend ins Gewicht fällt. Die Vorinstanz hat das Vorleben – einschliesslich Vorstrafe –, die persönlichen Verhältnisse und das Verschulden des Appellanten zutreffend dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist (Urteil S. 32 ff.). Zum Verschulden ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass dieses als schwer bis sehr schwer zu werten ist. Der Appellant hat seine Tochter während Stunden aufs Schwerste psychisch und physisch misshandelt und dabei Methoden angewandt, die an eigentliche Folter erinnern. Er hat sie menschenverachtend brutal und unter hinterlistiger Ausnützung ihrer Gutmütigkeit bis zur Wehrlosigkeit gequält und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er hat sie wiederholt mit der Faust an den Kopf und ins Gesicht geschlagen und dabei ihre potenzielle Lebensgefährdung in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist an dieser Stelle auf das Tatsächliche nicht nochmals zurückzukommen, sondern vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz dem Urteil zugrunde gelegt hat. Das Opfer musste also eigentliche "Gewalt-Salven" über sich ergehen lassen, wobei es vom Appellanten mit glühenden Zigaretten gebrannt, mit Fäusten an den Kopf geschlagen, mit Todesdrohungen konfrontiert, der Freiheit beraubt, mit einem Skalpell blutig gestochen und mit einem Stab traktiert worden ist. Der Staatsanwaltschaft ist zu folgen, wenn sie eine besondere Verwerflichkeit im Handeln des Appellanten darin erblickt, dass dieser sich über die seiner Tochter gegenüber zu erwartende besonders hohe Hemmschwelle hinweggesetzt hat. Der Appellant hat das Opfer in Todesangst versetzt und der Opfervertreterin ist zu glauben, dass die Tochter heute nach wie vor mit den psychischen Folgen der Tat zu kämpfen hat. Der Appellant hat seine Tochter zu stundenlangen Verhören genötigt und sie der Freiheit beraubt, um uneingeschränkte Dominanz über ihr Leben, und insbesondere auch über ihre sexuelle Selbstbestimmung, also eine regelrechte Hörigkeit, zu erwirken – wozu er notabene keinerlei Berechtigung hat, und was krass egoistisch erscheint. Sie war ihm wehrlos ausgeliefert, und die Situation wurde erst mit der Festnahme des Appellanten entschärft. Dass der Appellant während der Probezeit einer Vorverurteilung delinquiert hat, unterstreicht seinen Hang zur Delinquenz. Das Teilgeständnis geht nicht über das hinaus, was dem Appellanten sowieso nachgewiesen werden kann, und fällt daher nicht allzu stark zu seinen Gunsten ins Gewicht. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung der Verteidigung sodann den Aspekt, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten der UPK keine Strafmilderungsgründe und auch keine aufrichtige Reue im Sinne des Gesetzes vorliegt, zutreffend dargestellt; darauf kann verwiesen werden (Urteil S. 33 ff.). Dem ist beizufügen, dass der Appellant sich, wie schon vor Vorinstanz, so auch vor Appellationsgericht, selber als Opfer widriger Lebensumstände sieht und diese – statt seiner selbst – für seine Taten verantwortlich macht (Protokoll S. 2 f.; 4 f.). Darin ist weder Einsicht noch Reue zu erkennen. Wenn die Verteidigung nun heute geltend macht, der Appellant habe den massiven Konsum von Alkohol und Haschisch weitgehend überwunden, so wird dies widerlegt durch den Strafbefehl vom 21. Oktober 2011, womit der Appellant wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt worden ist. Vor Appellationsgericht hat er immerhin ehrlich eingeräumt, gelegentlich Haschisch oder Marihuana zu konsumieren; vom Alkohol habe er Abstand genommen, er nehme Antabus (VP S. 2). Zwei weitere gegen den Appellanten laufende Verfahren, nämlich wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen häuslicher Gewalt, haben noch zu keiner Verurteilung geführt und sind im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung somit nicht zu berücksichtigen, werfen aber doch Fragen auf. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, der Appellant habe sich "fürsorglich" um die Tochter gekümmert und versucht, ihre Schmerzen zu lindern, so ist daran zu erinnern, dass er zu diesem Zweck besser ärztliche Hilfe geholt hätte, statt ihr in unqualifizierter Weise Medikamente und Drogen zu verabreichen, dass er an ärztlicher Hilfe für seine Tochter aber keinerlei Interesse hatte, da er seine Untat ja vertuschen und die Herrschaft über seine Tochter keineswegs aufgeben wollte (vorstehend Ziff. 2.3.5; 2.4.4). Darin sind kaum entlastende Momente zu erblicken. Sodann ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass vom Appellanten als Normalfall erwartet wird, dass er sich an das gerichtlich verfügte Kontaktverbot hält – auch wenn dies dem Appellanten schwerfallen mag, wie er vorbringt –, und ein solches Verhalten entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung neutral, nicht als entlastendes Nachtatverhalten, zu werten ist. Aufgrund der Beziehungsnähe zwischen Täter und Opfer zutreffend ist auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass der vorliegende Fall nicht mit normalen Fällen von Körperverletzung zu vergleichen ist, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Gefolgt werden kann demgegenüber dem Antrag der Verteidigung, eine Gesamtstrafe zu bilden, nachdem die vorliegende Tat in die Probezeit der vom Strafgerichtspräsidenten gegen den Appellanten am 26. Januar 2007 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– fällt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urteil S. 36), führt an der Vollziehbarerklärung dieser Strafe kein Weg vorbei, zumal sich die vorliegend zu beurteilenden Taten wiederum im Bereich der häuslichen Gewaltdelikte bewegen. Wohl ist angesichts des Asperationsprinzips von der Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (Trechsel/Stöckli, StGB PK, Art. 46 N 6). Vorliegend ergeben sich diesbezüglich aber keine Bedenken, zumal der Appellant seit den vorliegend zu beurteilenden Taten, wie erwähnt, erneut delinquiert hat (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2011) und die Bildung einer Gesamtstrafe selber beantragt. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als zu tief. Als Gesamtstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren angemessen. Diese ist angemessen zu reduzieren, da der Appellant von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen wird. Dies ändert an der Verwerflichkeit seines Vorgehens allerdings wenig, sodass die Reduktion bescheiden ausfallen muss. Insgesamt erscheint somit eine Gesamtstrafe von 2 ½ Jahren angemessen. Gegen die Anrechnung der Untersuchungshaft spricht nichts, sodass das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen ist. Angesichts der Höhe der Strafe fällt eine bedingte Strafe ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zutreffend sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanz zur teilbedingten Strafe, sodass darauf zu verweisen ist (Urteil S. 35 f.). Allerdings ist angesichts der Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten auf 2 ½ Jahre entsprechend auch der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe zu erhöhen, um dem Verschulden des Appellanten genügend Rechnung zu tragen; angemessen erscheint 1 Jahr – der bedingt vollziehbare Teil der Strafe beläuft sich somit auf 1 ½ Jahre. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Appellanten auf seine neue Familie – er betreue das zweimonatige Kind bei Abwesenheit seiner Freundin –, denn Unannehmlichkeiten in privater Hinsicht sind bei einer Freiheitsstrafe hinzunehmen. Fraglich ist im Übrigen die Stabilität dieser Familie, geht doch aus einer Aktennotiz des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 18. Juli 2011 hervor, dass die damals hochschwangere Freundin des Appellanten aufgrund häuslicher Gewalt seitens des Appellanten in einem Durchgangsheim platziert wurde. Immerhin ist bei einem unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe von 1 Jahr das Electronic Monitoring möglich. Hinsichtlich Probezeit und Busse ist auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Urteil S. 36).

4.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beurteilte gegenüber dem Opfer für aus dem Ereignis vom 5. - 8. Oktober 2007 resultierende Psychotherapiekosten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Dies wird von keiner Seite angefochten und ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 36 f.). Sodann hat die Vorinstanz den Beurteilten behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung des Opfers im Umfang von CHF 3'000.– und verurteilt zu weiteren CHF 1'000.– Genugtuung nebst 5 % Zins ab 8. Oktober 2007 auf CHF 4'000.– an Y._____. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 21'000.– hat die Vorinstanz abgewiesen. Während der Appellant das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt akzeptiert hat, richtet sich die Appellation des Opfers (einzig) hiergegen. Mit der Appellationsbegründung hat die Opfervertreterin an der vor Vorinstanz gestellten Genugtuungsforderung von total CHF 25'000.– zunächst festgehalten, mit dem Plädoyer vor den Schranken des Appellationsgerichts dann aber auf die Summe von CHF 15'000.– reduziert. Der Appellant beantragt die Abweisung der Appellation des Opfers. Umstritten ist somit einzig die Höhe der Genugtuung, nicht aber die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen; diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S. 37 f.).

4.1      Das Opfer lässt zur Begründung ausführen, es sei durch die Faustschläge, das an Folter gemahnende Brennen mit einer glühenden Zigarette sowie das stundenlange Verhör in seiner physischen und psychischen Integrität schwer verletzt worden. Das Opfer habe in psychischer Hinsicht an den Folgen der Verletzungen noch heute schwer zu tragen. Auch die physischen Schmerzen seien sehr gross gewesen, das Opfer habe während dreier Tage ein Martyrium durchlebt, welches als drei Tage der Unendlichkeit erschienen sei, da das Opfer davon ausgegangen sei, dass es nicht überleben würde. Beim Opfer sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Obschon das Opfer schon vor den hier zu beurteilenden Ereignissen Abstand zum Appellanten als Vater gesucht habe, habe es ihm Vertrauen geschenkt und ihn im Zusammenhang mit dessen angeblicher Krebserkrankung erneut unterstützt, welches Vertrauen er hinterhältig missbraucht habe. Die Vorinstanz habe das Verschulden des Appellanten bagatellisiert. Dieser habe aus krass egoistischen Motiven gehandelt und der Tochter keine Unabhängigkeit gewähren wollen. Das Strafgericht habe in einem Verfahren gegen A._____ betreffend einen Nasenbeinbruch CHF 5'000.– Genugtuung zugesprochen. Der vorliegende Fall könne nicht einzig mit Fällen von häuslicher Gewalt verglichen werden, sondern habe eine ähnliche Traumatisierung ausgelöst wie in Fällen von sexuellen Übergriffen. Auch ein Vergleich mit Kindsmissbrauchsfällen sei gerechtfertigt. Die Praxis des Appellationsgerichts, wonach bei der Bemessung der Genugtuungsforderung dann eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wenn infolge Mittellosigkeit des Schädigers der Staat die Genugtuungssumme bezahlen werde und demnach dem Schädiger keine zusätzliche Sühne auferlegt werden könne, entspreche nicht der Praxis des Bundesgerichts.

4.2      Der Appellant hält dem entgegen, er widersetze sich der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 4'000.– nicht. Den Betrag um mehr als das sechsfache zu erhöhen, sei masslos. Er verweist dabei auf Vergleichsfälle in der Praxis.

4.3      Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGer 4A_162/2008 vom 13. Mai 2008; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 m.H.). Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft um so mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (BGer 6S.334/2004; 6S.28/2003 vom 26. Juni 2003, E. 3.2). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 123 II 210 E. 2c). Die Genugtuung darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGer 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 1C_286/2008 vom 1. April 2009; BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 m.H.). Nach konstanter Praxis nicht nur des Appellationsgerichtes, sondern entgegen der Auffassung der Opfervertreterin auch des Bundesgerichts braucht die Opferhilfe-Genugtuung aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGer 1C_284/2008 vom 1. April 2009; 1C_32/2010 vom 10. September 2010; BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 m.H.; AGE AS.2010.26 vom 21. Juni 2011; Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle X/1, Zeitraum 2003-2005). Insofern ist der Vergleich des vorliegenden Falles mit jenem betreffend A._____ zu relativieren, da dieser notorisch sehr wohlhabend und die Genugtuung folglich an der oberen, vorliegend angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Appellanten und des daraus folgenden Umstandes, dass die Allgemeinheit für die Genugtuung aufzukommen hat, jedoch an der unteren Grenze der Bandbreite anzusetzen ist. In Bestätigung der von der Opfervertreterin zitierten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.26 vom 21. Juni 2011) ist dazu festzuhalten, dass das Unrecht, das der Appellant dem Opfer angetan hat, letztlich nicht ermessen und schon gar nicht in einem Frankenbetrag ausgedrückt werden kann. Bei solchen Delikten ist jeder Geldbetrag, und sei er noch so hoch, symbolisch. Das Beziffern des zugefügten Unrechts und Leids ist unmöglich. Damit ist selbst eine sehr hohe Genugtuung letztlich immer ein Ausdruck von Hilflosigkeit.

4.4      Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Genugtuung richtigerweise Vergleichsfälle beigezogen, insbesondere AGE 219/2008 vom 27. Mai 2007. In jenem Fall von häuslicher Gewalt wurde der Appellant vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, jedoch ist ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ergangen. Das Opfer hatte über einen längeren Zeitraum hinweg physische und psychische Gewalt durch den Ehemann erlitten, dies mit eher marginalen Verletzungen; allerdings hatten die Taten eine posttraumatische Belastungsstörung des Opfers zur Folge. Im genannten Urteil wurden weitere Fälle häuslicher Gewalt als Vergleichsbasis herangezogen (vgl. AGE 317/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 5.8): Mit Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 29. April 2004 wurde ein Mann zu einer Genugtuungszahlung von CHF 1'100.– verurteilt, nachdem er seiner Freundin mehrmals mit dem Tod und mit Entführung gedroht und sie kräftig geohrfeigt hatte (vgl. Hütte/Duksch/Guerrero, Genugtuung, VIII/8, 2003-2005, 8/05). Am 4. Dezem-ber 1998 verurteilte das Obergericht Bern einen Mann, der seine Frau regelmässig geschlagen und sie mit den Füssen in den Bauch und den Rücken getreten hatte, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.– (vgl. a.a.O., VIII/18, 1998-2000, 3/03). Im Jahre 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich einer Frau, welche die gemeinsame Wohnung gegen den Willen ihres Ehemannes verlassen wollte, wegen Übergriffen und Morddrohungen eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu. Der Ehemann hatte die Frau zuvor mit dem Tod bedroht und nach Deutschland entführen wollen, woran er jedoch von Passanten gehindert wurde (vgl. a.a.O., VIII/12, 2003-2005, 8/05). Die Verteidigung zieht einen vom Bezirksgericht Winterthur beurteilten Fall heran, welches der Ehefrau des Täters CHF 5'000.– zugesprochen hat, weil er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt und sie mit dem Tod bedroht hatte, "unterstrichen mit einer Pistole, wobei sich ein Schuss löste; Zerren an den Haaren" (a.a.O., VIII/11, 2003-2005, 8/05). Das Appellationsgericht hat mit Urteil AGE 324/2006 vom 2. Mai 2007 trotz Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung die Genugtuung von CHF 4'000.– auf CHF 6'000.– erhöht, da die Ehefrau in der Zeit ihres Zusammenlebens mit dem Angeklagten Gravierendes durchmachen musste. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und versuchter Nötigung.

4.5      Die Opfervertreterin macht zu Recht geltend, dass das Opfer durch die Faustschläge, das an Folter gemahnende Brennen mit einer glühenden Zigarette sowie das stundenlange Verhör in seiner physischen und psychischen Integrität schwer verletzt worden  ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass das Opfer in psychischer Hinsicht an den Folgen der Verletzungen noch heute schwer zu tragen hat. Auch dass die physischen Schmerzen gross gewesen sind, ist angesichts des fotodokumentierten rechtsmedizinischen Gutachtens ohne weiteres glaubhaft (293 ff., 316 ff., 373 ff.). Der Opfervertreterin ist somit darin zu folgen, dass das Opfer während dreier Tage ein Martyrium durchlebt hat, welches als drei Tage der Unendlichkeit erschienen sein mussten. Das Opfer ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es nicht überleben würde. Beim Opfer ist eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Obschon das Opfer schon vor den hier zu beurteilenden Ereignissen Abstand zum Appellanten als Vater gesucht hat, hat es ihm Vertrauen geschenkt und ihn im Zusammenhang mit dessen angeblicher Krebserkrankung erneut unterstützt, welches Vertrauen er hinterhältig missbraucht habe. Im Verhalten des Opfers ist keinerlei Selbstverschulden zu erkennen. Der Appellant hat aus krass egoistischen Motiven gehandelt und der Tochter keine Unabhängigkeit gewähren wollen. Der vorliegende Fall weist viele Züge von Fällen häuslicher Gewalt auf, geht aber gleichzeitig auch darüber hinaus. Die Tat hat offenbar eine ähnliche Traumatisierung ausgelöst wie gewisse Fälle von sexuellen Übergriffen. Auch ein Vergleich mit Kindsmissbrauchsfällen erscheint in gewisser Weise gerechtfertigt, handelt es sich doch um eine Vater/Tochter-Beziehung, wobei die Tochter zum Tatzeitpunkt allerdings erwachsen war. Die Opfervertreterin fordert CHF 15'000.– Genugtuung. Mit Urteil AGE 340/2006 vom 27. Juni 2008 betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, Förderung der Prostitution, Vergewaltigung und Freiheitsberaubung hat das Appellationsgericht CHF 12'000.– Genugtuung zugesprochen. In AGE 2/2008 vom 2. Juli 2008 betreffend qualifizierte Vergewaltigung und Gefährdung des Lebens hat das Appellationsgericht eine Genugtuung von CHF 15'000.– ebenso bestätigt wie in AGE 378/2008 vom 24. Juni 2009 betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung und mehrfache Tätlichkeiten (Freundin). Diese genannten Fälle wiegen aber allesamt deutlich schwerer als der vorliegende, wo auf versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand und mehrfache Nötigung zu erkennen ist. Daraus erhellt, dass die von der Opfervertreterin geforderten CHF 15'000.– klar zu hoch gegriffen sind. Das Appellationsgericht hat in AGE 307/2008 vom 12. März 2008 betreffend Schändung eine Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– ebenso bestätigt wie mit Urteil AGE AS.2010.36 vom 10. Juni 2011 betreffend Vergewaltigung der invaliden Ehefrau eine Genugtuung von CHF 7'500.–. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, des Grades des Verschuldens des Appellanten, des fehlenden Selbstverschuldens des Opfers und des Umstandes, dass gemäss OHG die Allgemeinheit für die Leistung der Genugtuung aufzukommen hat, erscheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 6'000.– angemessen. Die Behaftung des Appellanten auf die vor Vorinstanz anerkannte Summe von CHF 3'000.– ist somit zu bestätigen; danebst sind dem Opfer zulasten des Appellanten weitere CHF 3'000.– zuzusprechen, zuzüglich der nicht angefochtene Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2007 auf die gesamte Genugtuungssumme.

5.

Zusammenfassend erreicht der Appellant mit seiner Appellation zwar einen Freispruch betreffend einfache Körperverletzung mit Gift. Die zahlreichen übrigen Schuldsprüche sind jedoch zu bestätigen, und in teilweiser Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft wird die Strafe auf 2 ½ Jahre erhöht. Teilweise unterliegt der Appellant auch in der Genugtuungsfrage, indem die Genugtuung von CHF 4'000.– auf CHF 6'000.– erhöht wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Appellant kostenpflichtig. Der Opfervertreterin im Kostenerlass sowie dem Offizialverteidiger sind für die zweite Instanz je ein angemessenes Honorar und angemessener Auslagenersatz zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        X._____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer Wehrlosen sowie mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Oktober 2007 bis 5. November 2007 (28 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Gesamtstrafe mit dem in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als vollziehbar zu erklärenden Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2007, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 (in Verbindung mit 22 Abs. 1), 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 und 2 sowie 181 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            X._____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit Gift (Ziff. 3.1 lit. l der Anklageschrift) freigesprochen.

            Der Beurteilte wird behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung der Y._____ im Umfang von CHF 3'000.– und verurteilt zu weiteren CHF 3'000.– nebst Zins zu 5 % ab 8. Oktober 2007 auf CHF 6'000.– an Y._____. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 9'000.– wird abgewiesen.

            Bezüglich Schadenersatz, Einziehung und Kosten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem Offizialverteidiger, Dr. Dieter Thommen, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'880.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.90, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar und Auslagen zu CHF 224.70, somit total CHF 3'181.60 für die Bemühungen bis Ende 2010, sowie ein Honorar von CHF 2'280.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.05, zuzüglich MwSt zu 8 % von Honorar und Auslagen zu CHF 184.50, somit total CHF 2'490.55 für die Bemühungen ab 1. Januar 2011 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Der Opfervertreterin im Kostenerlass, lic. iur. Esther Wyss Sisti, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 952.60 und ein Auslagenersatz von CHF 34.75, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar und Auslagen zu CHF 75.05, somit total CHF 1'062.40 für die Bemühungen bis Ende 2010 als reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, wofür infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und voraussichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 779.40 und ein Auslagenersatz von CHF 34.75, zuzüglich MwSt zu 7,6 % von Honorar und Auslagen zu CHF 61.90, somit total CHF 876.05 ausgerichtet werden. Für die übrigen Bemühungen ab 1. Januar 2011 wird ihr ein Honorar von CHF 1'305.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.50, zuzüglich MwSt zu 8 % von Honorar und Auslagen zu CHF 106.85, somit total CHF 1'442.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

AS.2010.84 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.10.2011 AS.2010.84 (AG.2013.207) — Swissrulings