Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
AS.2010.126
URTEIL
vom 1. November 2011
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Felix Moppert und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
X._____ , geb. 1961 Appellant
vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat,
Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Appellatin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
Y._____ ,
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Appellation gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 26. Mai 2010
betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 26. Mai 2010 wurde X._____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.–.
Gegen dieses Urteil hat X._____ Appellation erklärt. Mit Appellationsbegründung vom 14. Februar 2011 beantragt er, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter ihn zu einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu CHF 80.–, bedingt, und zu einer Busse von höchstens CHF 300.– zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2011 die kostenfällige Abweisung der Appellation und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung vom 1. November 2011 ist zunächst der Appellant befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag hin vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert worden. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil ist am 26. Mai 2010 ergangen. Demzufolge ist das vorliegende Rechtsmittel gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) nach bisherigem Recht und damit nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO BS; SGS 257.100) zu beurteilen.
2.
Die Vorinstanz lastet dem Appellanten an, am 11. Juni 2008 an der Kreuzung Schanzenstrasse/Spitalstrasse beim Rechtsabbiegen mit seinem Car (Gesellschaftswagen) der Marke Mercedes-Benz das an der Ampel wartende und zum Überqueren der Strasse ansetzende Kind Y._____ übersehen und in der Folge umgeworfen und mit dem rechten Hinterrad dessen Beine überrollt zu haben. Die dabei erlittenen Verletzungen (offene Fraktur am rechten Fuss, schweres Quetschtrauma mit Decollement des rechten Fusses, ausgeprägte Hautnekrosen am rechten Sprunggelenk und Mittelfuss, mehrere Rissquetschwunden am linken Bein sowie posttraumatische Belastungsreaktion) stufte der Vorrichter als schwere Körperverletzung ein. Diese Qualifizierung wird vom Appellanten nicht bestritten. Er bestreitet indessen, den Unfall fahrlässig verursacht zu haben. Insbesondere macht er geltend, dass sich die Kollision mit dem Kind nicht auf, sondern nach dem Fussgängerstreifen ereignet habe. Zum Beweis hat er im vorliegenden Verfahren seinen – von der Vorinstanz abgelehnten – Antrag auf Befragung des Zeugen Dr. med. A._____ erneuert. Darüber hinaus hat er eine amtliche Erkundigung bei den Basler Verkehrsbetrieben hinsichtlich einer nachträglichen Änderung der Strassenmarkierung im fraglichen Bereich verlangt. Die Instruktionsrichterin hat diese Beweisanträge unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil mit Verfügung vom 9. August 2011 abgelehnt. Da der Appellant an der Verhandlung vom 1. November 2011 an diesen beiden Anträgen festhält, ist darüber vorab zu befinden.
3.
3.1 Der Appellant rügt, dass der Vorrichter die Befragung von Dr. A._____ als Zeugen in der Hauptverhandlung abgelehnt und stattdessen auf die Aussagen von B._____ abgestellt habe, obwohl diesem – dies im Gegensatz zum Standort des Zeugen Dr. A._____ – die Sicht auf das Geschehen durch den vorbeifahrenden, nach rechts abbiegenden Car verdeckt gewesen sei. Zentral erscheint dem Appellanten die Aussage des Zeugen Dr. A._____ im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wonach dieser auf die Frage, wo sich das Kind genau befunden habe, geantwortet hatte: "Wenn ich das Foto 3 anschaue, bin ich der Meinung, dass das Kind mit dem Vorderrad des Kindervelos auf der Fahrbahn war. Ich würde sagen zwischen dem 'Dögeli' und dem dunklen Punkt." (Einvernahme vom 15. August 2008, act. 59). Die Vorinstanz hat dieser Aussage indessen keine massgebliche Bedeutung zugemessen. Entscheidend hat sie vielmehr die beweismässig erstellte Tatsache erachtet, dass der Unfall gemäss Aussagen der beiden erwähnten Zeugen in zwei Etappen geschehen sei: zunächst sei das Mädchen mit seinem Fahrrad von der rechten Seite des Buses umgeworfen und anschliessend vom rechten Hinterrad überrollt worden. Unter diesen Umständen erachtete die Vorinstanz es als durchaus denkbar, dass die erste Kollision noch auf dem Fussgängerstreifen stattgefunden habe, worauf das Kind zur Seite gestürzt und dann knapp ausserhalb des Fussgängerstreifens überfahren worden sei (Seite 4 des angefochtenen Urteils). Auch wenn der ganz genaue Ort, an welchem das Kind zum Überqueren der Strasse angesetzt hat, im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, so besteht doch Gewissheit, dass es nicht dort gewesen sein kann, wo der Zeuge Dr. A._____ zwei Monate nach dem Unfall sich noch erinnern zu können glaubte. Denn gibt er den Standort des Mädchens mit "zwischen dem 'Döggeli' und dem dunklen Punkt" gemäss Bild 3 (act. 39) an, so liegt dieser um einiges weiter vom Fussgängerstreifen entfernt, als dass die Spurensicherung im unmittelbaren Anschluss an den Unfall ergeben hat. Wie auf den Bildern 12 und 13 (act. 48 f.) augenscheinlich zu erkennen ist, befand sich die Unfallendlage des Kindes mit seinem Fahrrad unmittelbar neben dem Fussgängerstreifen und damit vor dem "Dögeli" (Verkehrshütchen). Die – notabene doch zeitlich entfernte – Zeugenaussage des Dr. A._____ vermag unter diesen Umständen die Feststellungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen hat die Instruktionsrichterin zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Ladung dieses Zeugen im vorliegenden Verfahren abgesehen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 m.w.H., 125 I 127 E. 6.c/cc S. 135; BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.5). Dies gilt umso mehr, als, wie nachstehend noch erläutert wird (E. 4.5), eine Sorgfaltspflichtverletzung selbst dann zu bejahen wäre, wenn das Kind auch neben dem Fussgängerstreifen zum Überqueren der Strasse angesetzt gehabt hätte. Ohnehin ist kaum anzunehmen, dass der Zeuge 3 1/2 Jahre nach dem fraglichen Geschehen sich in verlässlicher Weise noch an den genauen Standort des Kindes erinnern könnte.
3.2 Nicht ersichtlich ist, welche Erkenntnis die beantragte amtliche Erkundigung bei den Basler Verkehrsbetrieben für das vorliegende Verfahren bringen soll. Entgegen der Darstellung des Appellanten ist die Abteilung Verkehrssteuerung des Amtes für Mobilität bei der Projektierung von Lichtsignalanlagen durchaus für die Markierung und Signalisation im Kreuzungsbereich zuständig (vgl. http://www.mobilitaet.-bs.ch/aufgaben_und_dienstleistungen/planunglichtsignale.htm). Hat Herr C._____ als Mitarbeiter der Abteilung Verkehrssteuerung auf telephonische Anfrage des Strafgerichts vom 2. Februar 2010 im Nachgang zu seiner schriftlichen Berichterstattung vom 26. Januar 2010 zur Auskunft gegeben, dass die Gegenfahrspur in der Schanzenstrasse bereits im Juli 2007 (und damit knapp 1 Jahr vor dem hier zu beurteilenden Fall) um 60 bis 80 cm verengt worden sei (act. 145), so kann demnach ohne weiteres darauf abgestellt werden. Es besteht somit kein Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft mittels einer amtlichen Erkundigung des Appellationsgerichts bei den Basler Verkehrsbetrieben bzw. deren Chauffeure zu überprüfen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, was der Appellant aus einer solchen Erkundigung zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Weder in seiner Appellationsbegründung noch an der Verhandlung vom 1. November 2011 hat er dargetan, inwiefern sein Sorgfaltspflichtverstoss anders zu beurteilen wäre, wenn die rechte Fahrspur in der Schanzenstrasse erst nach dem Unfall verbreitert worden wäre.
4.
4.1 Der Appellant ist wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen worden (Art. 125 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB ist eine Tat fahrlässig, wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf Rücksicht nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2). Wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29 und 129 IV 282 E. 2.1 S. 284, je m.w.H.). Der Umfang der vorliegend vom Appellanten zu beachtenden Sorgfalt richtet sich demzufolge nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11).
4.2 Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Fahrzeugführer müssen ihr Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dazu gehört, ihre Aufmerksamkeit fortzu der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Mit Bezug auf querungswillige Fussgänger hält das Gesetz die Fahrzeuglenker an, diesen das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG). Vor Fussgängerstreifen haben sie besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Das Vortrittsrecht der Fussgänger gilt auch bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung. Hier haben abbiegende Fahrzeugführer gemäss der expliziten Regelung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VRV den Fussgängern (wie auch den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten) für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Eine Ausnahme gilt bei Lichtsignalen nur, wenn die Fahrt für den Fahrzeuglenker durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt (Satz 2 von Art. 6 Abs. 2 VRV). Kindern gegenüber ist im Strassenverkehr besondere Vorsicht geboten, ebenso generell gegenüber anderen Strassenbenützern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sie sich nicht richtig verhalten (Art. 26 Abs. 2 SVG). Achten sich Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr, muss der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten (Art. 4 Abs. 3 VRV). Gegebenenfalls hat er auch ein akustisches Warnsignal zu geben (Art. 29 Abs. 2 VRV).
4.3 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Appellant am Nachmittag des 11. Juni 2008, als er von der Schanzenstrasse herkommend in die Spitalstrasse einbog, die notwendige Aufmerksamkeit aufbrachte. Das Mass der Sorgfalt, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 m.w.H.). Der Fahrzeugführer hat sein Augenmerk in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten, weshalb ihm die Rechtsprechung für die anderen Stellen im Verkehr eine geringere Aufmerksamkeit zubilligt (BGE 122 IV 225 E. 2.b S.228). Gleichwohl wird er nicht von der grundsätzlichen Pflicht entbunden, seine ganze Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zu widmen. Er muss die ganze Strasse überblicken können und darf sein Blickfeld nicht auf einen bestimmten Ausschnitt des Geschehens einengen (vgl. BGE 103 IV 101 E. 2.b S. 104). Nähert sich ein Fahrzeuglenker einem Fussgängerstreifen, ist er daher gehalten, sowohl die Strasse in ihrer gesamten Fahrbahnbreite wie auch die Trottoirseiten in seinem Blickfeld zu behalten (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz. Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 9 a.E.). Hat der Appellant vorliegend eingestandenermassen im Moment seines Abbiegens sein ganzes Augenmerk darauf gerichtet, nicht mit den Fahrzeugen auf der Gegenfahrbahn zusammenzustossen, hat er, als er damit zwangsläufig das Mädchen Y._____ übersah, seine Pflicht verletzt, die ganze Verkehrssituation im Auge zu behalten.
4.4 Der Appellant hat im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ausgesagt, kein gelbes Blinklicht gesehen zu haben (Einvernahme vom 27. August 2009, act. 102 f.). Obschon zwei Zeugen unabhängig voneinander bestätigt haben, dass das Warnlicht für die Fussgänger bei seinem Passieren der Lichtsignalanlage geblinkt hätte (Aussage D._____ vom 22. Juli 2008, act 67 und Aussage B._____ vom 9. August 2008, act. 63), ist es denkbar, dass das Kind Y._____ die Grünphase für die Fussgänger erst ausgelöst hat, nachdem die Abbiegespur für den Appellanten bereits freigegeben war. In der Tat hat die Erkundigung des Strafgerichts bei der Abteilung Verkehrssteuerung ergeben, dass dies technisch nicht ausgeschlossen war (Schreiben vom 26. Januar 2010, act. 141 f.). Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Mädchen den Fussgängerstreifen bzw. die Fahrbahn erst zu betreten sich anschickte, als der Appellant bereits abzubiegen begonnen hatte. Allerdings vermag dies den Appellanten nicht zu entlasten. Im Strassenverkehr gelten gegenüber Fussgängern ganz allgemein stark erhöhte Sorgfaltsanforderungen (Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 36). Gegenüber Kindern gilt dies noch in gesteigertem Masse, wie aus Art. 26 Abs. 2 SVG deutlich wird. Aus der Grundbestimmung von Art. 26 Abs. 1 SVG leitet die Rechtsprechung zwar den sog. Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Gegenüber dem in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Personenkreis, mithin auch Kindern, weicht das Vertrauensprinzip jedoch einem Misstrauensprinzip, was bedeutet, dass gegenüber diesen besonders schutzbedürftigen Personen, mithin Kindern, erhöhte Vorsicht zu üben ist, selbst wenn keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sie sich unkorrekt verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 f.; w Art. 26 N 14). Gerade bei Kindern mit ihrem spontanen, oft unüberlegten Verhalten müssen Verkehrsteilnehmer jederzeit mit Verkehrsregelverletzungen rechnen und entsprechend ihre Fahrweise anpassen können, um Gefährdungen und Schädigungen zu vermeiden. Namentlich wenn sich Kinder am Strassenrand aufhalten, hat der Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit zu mässigen, erhöhte Bremsbereitschaft zu erstellen und gegebenenfalls ein Warnsignal abzugeben (BGer 6S.13/2006 vom 30. August 2006 E. 1.2 und 1.3). Insbesondere bei kleinen Kindern, hat der Fahrzeuglenker in solchen Situationen mit dem Kind eine anhaltende Blickverbindung aufzunehmen, bis er Gewissheit über dessen weitere Absichten hat (BGE 89 IV 91 ff, S. 93; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 15).
Im Bereich von Verzweigungen mit Verkehrsregelung gilt ohnehin die Vortrittsregelung von Art. 6 Abs. 2 VRV, so dass der abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern (wie auch den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten) auf dem Streifen den Vortritt lassen muss (Satz 1). Dieses Vortrittsrecht entfällt allerdings, wenn seine Fahrspur mit einem grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt (Satz 2). Auch in solchen Situationen kann sich der abbiegende Fahrzeuglenker jedoch nicht unbesehen auf sein Vortrittsrecht berufen, sondern muss gerade im Lichte der Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 SVG gleichwohl mit dem unvermittelten Betreten der Fahrbahn von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten rechnen. Gerade ein kleines Kind wie vorliegend die 5 1/2-jährige Y._____ vermag nicht im Entferntesten die Gefahr zu erkennen, die sich daraus ergibt, dass die Fahrspur für den abbiegenden Verkehr bereits freigegeben worden ist und keine gelbes Warnlicht blinkt, weil es die Grünphase für die Fussgänger erst nachträglich ausgelöst hat. Es obliegt daher dem abbiegewilligen Fahrzeuglenker, auch wenn kein gelbes Warnlicht blinkt, sich auf Fussgänger zu achten, welche die Querstrasse überqueren möchten. Unter diesen Umständen erscheint es unerheblich, ob im vorliegenden Fall möglicherweise in dem Moment, als der Appellant seine Ampel passierte, das auf die querungswilligen Fussgänger hinweisende Warnlicht blinkte oder nicht. Er wäre auch diesfalls verpflichtet gewesen, dem bei der Ampel stehenden Mädchen Beachtung zu schenken und seine Fahrweise entsprechend ihm gegenüber anzupassen.
4.5 Die dargelegten besonderen Vorsichtspflichten gelten im Übrigen nicht nur im eigentlichen Bereich von Fussgängerstreifen, sondern generell in der Nähe von Fussgängerstreifen (Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 18). Unter diesen Umständen ist es ebenfalls unerheblich, ob das Kind Y._____ vorliegend auf dem Fussgängerstreifen selbst zur Überquerung der Schanzenstrasse ansetzte oder ein wenig daneben. In jedem Fall hätte der Appellant seinen Car zum Stehen bringen müssen, wenn er das Kind denn auch tatsächlich dort bemerkt hätte, und ihm den Vortritt gewähren müssen. Auch unter diesem Aspekt trifft den Appellanten der Vorwurf der mangelnden Vorsicht.
4.6 Nicht zu entlasten vermag den Appellanten schliesslich, dass die Mutter ihr Kind an diesem verkehrsreichen Ort nicht an der Hand hielt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt im Bereich von Fussgängerstreifen, vor denen der Fahrzeugführer nach Art. 33 Abs. 2 SVG besonders vorsichtig zu fahren hat, gegenüber Kindern der Misstrauensgrundsatz (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) grundsätzlich selbst dann, wenn diese von Erwachsenen begleitet oder sogar an der Hand gehalten werden. Der Fahrzeuglenker darf auch in solchen Konstellationen – besondere Umstände vorbehalten – nicht darauf vertrauen, dass das Kind nicht überraschend den Fussgängerstreifen bzw. die Fahrbahn betritt. Das gilt insbesondere bei kleinen Kindern, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen (BGE 129 IV 282 E. 3.2 und 3.3 S. 288 f.; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 17). Abgesehen davon kennt das Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation (BGer 6P.64/2005 vom 19. Oktober 2005 E. 2.1; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 117 N 4; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10). Dass die Mutter nicht in unmittelbarer Nähe des Kindes war bzw. das Mädchen nicht an der Hand hielt, war keineswegs derart ungewöhnlich, dass der Appellant überhaupt nicht hätte damit rechnen müssen. Wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen unmissverständlich deutlich gemacht hat, tragen sowohl der Fahrzeuglenker, der die Gefahr schafft, als auch die Person, die das Kind begleitet und beaufsichtigt, gemeinsam die Verantwortung für die Sicherheit dieses Kindes. Keiner der beteiligten Erwachsenen darf darauf vertrauen, der andere werde eine Gefährdung des Kindes ausschliessen, wenn er sich darüber keine Gewissheit verschaffen kann (BGE 129 IV 282 E. 3.4 S. 289 f.). Den Appellanten wird unter diesen Umständen nicht dadurch von seiner Vorsichtspflicht befreit, dass die Mutter des Kindes im fraglichen Moment nicht in seiner unmittelbaren Nähe war und es an der Hand hielt.
4.7 Entscheidend für die erlittenen Verletzungen war in erster Linie ohnehin nicht so sehr der Umstand, dass das Mädchen Y._____ beim Überqueren des Fussgängerstreifens mit dem Bus kollidierte, kam es dabei doch bloss zu Fall, ohne dass es zu – zumindest nicht ernsthaften – Verletzungen kam. Diese erlitt das Kind erst, als der Bus weiterfuhr und dabei über die Beine des nunmehr am Boden liegenden Mädchens rollte. Der Appellant wusste eingestandenermassen um die engen Verhältnisse vor Ort (Einvernahme am Unfalltag [act 51], Aussage in Hauptverhandlung vor Strafgericht [act. 166]). Richtete er unter diesen Umständen sein Augenmerk beim Abbiegen in erster Linie auf die Gegenfahrbahn zu seiner linken Seite, wäre er erst recht verpflichtet gewesen, mit wiederholten Blicken in den rechten Aussenspiegel das Geschehen auch auf der rechten Seite seines Fahrzeugs zu beobachten, zumal er aufgrund der ihm bestens bekannten Situation gewöhnlich mit Fussgängern dort zu rechnen hatte (vgl. seine Aussage vom 17. Oktober 2008, act. 52). Hätte er diese Kontrollblicke sorgfaltsgemäss bereits während des eigentlichen Abbiegevorgangs (und nicht erst danach) ausgeführt, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit das Mädchen am Boden liegen gesehen und damit aufgrund seiner niedrigen Geschwindigkeit rechtzeitig anhalten können. Damit hätte auch grösseres Unglück vermieden werden können. Indem der Appellant dies aber zugegebenermassen unterliess (Einvernahme vom 27. August 2009 [act. 103, 105], Hauptverhandlung vor Strafgericht [act. 167]), hat er seine elementarsten Vorsichtspflichten missachtet und dadurch Y._____ schwere Verletzungen zugefügt. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Der Appellant rügt die Höhe der ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– und einer Busse von CHF 500.–. Er sei ganz langsam um die Kurve gefahren und sei bedacht gewesen, mit dem Bus nicht auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Er sei bei einem Schuldspruch deshalb höchstens zu einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.
Die Vorinstanz hat die Strafzumessung einlässlich begründet und dabei alle massgeblichen Umstände angemessen berücksichtigt. So weit kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 7 f.) verwiesen werden (§ 183 Abs. 3 StPO BS). Was die vom Appellanten besonders relevierte Vorsicht beim Abbiegen angeht, so hat die Vorinstanz diese explizit gewürdigt. Er habe offensichtlich nicht rücksichtslos und egoistisch gehandelt, sondern sei in der konkreten Verkehrssituation lediglich für einige Sekunden nicht genügend aufmerksam gewesen. Eine Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich unter diesem Aspekt daher nicht.
6.
Ist das Urteil des Strafgerichts in allen Belangen zu bestätigen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Appellanten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Appellant trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.