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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418)

3 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·PDF·706 mots·~4 min·3

Résumé

Geheime Überwachung

Texte intégral

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Oktober 2014

Geheime Überwachung Sicherung und Edition von IP-Daten von Mobil-Telefonen

Die Sicherung und Herausgabe gespeicherter IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk- Antennen-Controller kann analog zu Art. 273 StPO genehmigt werden.

Erwägungen 1. 1.1 Im vorliegenden Fall sollen die IP-Daten (2G, 3G und 4G) von Mobil-Telefonen gesichert und ediert werden. Eine mobile IP ermöglicht es Nutzern von mobilen Geräten, von einem Rechnernetz in ein anderes zu wechseln und dabei gleichzeitig eine feste IP-Adresse zu behalten. Dadurch wird sichergestellt, dass ein mobiler Rechner (d.h. auch ein Smartphone) stets über eine permanente IP-Adresse erreichbar ist, auch wenn ein Netzwechsel stattfindet. Es wird nicht das Kommunikationsverhalten im engeren Sinn überwacht, d.h. ob Verbindungen zustande gekommen sind bzw. welchen Gesprächsinhalt solche Verbindungen allenfalls haben. Vielmehr kann unabhängig von einer allfälligen Kommunikation der Standort eines Gerätes festgestellt werden. Diese Information fällt auch im Rahmen einer „normalen“ Telefonüberwachung an, da es sich um klassische Randdaten handelt. Im Gegensatz zum Auslesen von Randdaten aus einem beschlagnahmten Rechner (u.a. auch Mobiltelefon) handelt es sich bei dieser Art der Ermittlung von IP-Adressen um eine geheime Massnahme, da der Betroffene (Inhaber des Gerätes) keine Kenntnis davon hat. Es handelt sich deshalb bei einer Sicherung und Edition von IP-Daten von Mobil- Telefonen um eine Überwachungsart, welche vergleichbar mit einem Antennensuchlauf gemäss Art. 16 lit. e VÜPF ist. Mit einem Antennensuchlauf sollen das Mobiltelefon oder die Rufnummer einer beschuldigten Person ermittelt werden, von der bekannt ist, dass sie an verschiedenen Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt telefoniert hat. Es handelt sich dabei um eine Art der rückwirkenden Überwachung der Rechnungs- und Randdaten.

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen gilt Vergleichbares für die Sicherung und Herausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller. Somit bedarf eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Das Genehmigungsverfahren und die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und Herausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller sind allerdings weder in der StPO noch im BÜPF geregelt. Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei dieser Art der Beweismittelbeschaffung um einen Vorgang, welcher mit einer rückwirkenden Ermittlung der Rechnungs- und Randdaten / Teilnehmeridentifikation vergleichbar ist. Wie bei einem Antennensuchlauf gemäss Art. 16 VÜPF rechtfertigt es sich nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts deshalb, die hierfür geltenden Bestimmungen analog anzuwenden. (…) 2.3 Bei Antennensuchläufen im Rahmen einer Rasterfahndung gegen eine noch unbekannte Täterschaft werden Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen Teilnehmern erfasst und (vorerst anonymisiert) miteinander abgeglichen, um aus Randdaten verschiedener Tatorte oder Tatzeiten die Schnittmenge von konkret Verdächtigen zu ermitteln. Somit muss für die zu erhebenden Randdaten (zusammen mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen) eine eindeutige Selektion möglich sein. Dies muss auch für die Sicherung und Herausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk- Antennen-Controller gelten. Eine Selektion ist beispielsweise möglich, wenn neben Ort und Zeit eines Standortes weitere Angaben über den Verdächtigen vorhanden sind oder wenn Ort und Zeit von zwei Standorten bekannt sind, so dass die Anbieterin aufgefordert werden kann, nur diejenigen IP-Daten herauszugeben, die an beiden Orten registriert worden sind. Im vorliegenden Fall soll ermittelt werden, wer die fragliche „Flucht-Route“ abgefahren ist. Es handelt sich um ein klar abgegrenztes Gebiet in zwei Wohnquartieren. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls ermittelte Treffer eine kleine Anzahl von Personen treffen. Schliesslich müsste sich eine betroffene Person am 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr auf der Route Ecke A.___strasse/B.___strasse, C.___strasse, Ecke D.___strasse/E.___strasse von der E.___strasse in X.___ nach Y.___ bewegt haben. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme kann deshalb als verhältnismässig bezeichnet werden.

2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen Unbekannt wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 22. September 2014 angeordnete Sicherung und Herausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-Antennen-

Controller vom 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr, für das Gebiet Ecke A.___strasse/B.___strasse, C.___strasse, Ecke D.___strasse/E.___strasse von der E.___strasse in X.___, ist demnach zu genehmigen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht analog zu Art. 273 StPO, sondern anhand des Kriterienkatalogs geprüft wird, welchen das Schweizerische Bundesgericht in BGE 137 IV 340 E. 6.1 für den Antennensuchlauf aufgestellt hat (dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens, Gesuchte müssen individualisierbar sein, Subsidiarität, keine inhaltliche Überwachung der Gespräche bzw. SMS, kleine Schnittmenge). (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2014 (350 14 418)

350 2014 418 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418) — Swissrulings