Skip to content

Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)

5 septembre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,161 mots·~6 min·6

Résumé

Geheime Überwachung

Texte intégral

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. September 2013

Geheime Überwachung Verletzung der Frist von 24 Stunden bei der Einreichung des Genehmigungsantrags / Zeitliche Verhältnismässigkeit einer Rück-ID bei einem Raub

Da es sich bei der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Ein Genehmigungsantrag wird aber ausnahmsweise behandelt, wenn das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen kann (Erw. 1.2). Zur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der Tatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von jeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend. In Ausnahmefällen, wenn allfällige Mittäter eruiert werden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war, kann eine rückwirkende Überwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach der Tat genehmigt werden (Erw. 2.3).

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, führt gegen X.____ eine Untersuchung wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 2. September 2013 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des Beschuldigten vom 2. März 2013 bis zum 2. September 2013 an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des verdächtigen Benehmens des Beschuldigten am Vortag des Raubüberfalls auf die A.___ vom 31. Mai 2013 bestehe der Verdacht, dass dieser den Raubüberfall begangen haben könnte. Zusätzlich werde der Beschuldigte verdächtigt, am 24. November 2012 im Kanton

Y.____ einen Diebstahl und einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben.

Erwägungen 1. 1.1 (…) 1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Übermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der Anordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4). In denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes Gesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden hat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung gesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 2. September 2013 die Rück-ID der Rufnummer xyz für die Zeit vom 2. März 2013 bis zum 2. September 2013 angeordnet hat. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und dem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt. Dieser Antrag ist am 3. September 2013 per Fax (ohne Akten) und am 4. September 2013 im Original per Post (mit den Akten) beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Frist zur Einreichung eines Genehmigungsantrags um 1 Tag verletzt worden ist. Der Genehmigungsantrag wird aber

ausnahmsweise behandelt, da das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen kann.

2. 2.1-2.2 (…) 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die rückwirkende Erhebung der Verkehrs- und Rechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten. Sie erhofft sich durch die entsprechenden Daten, dass sich der Tatverdacht in Bezug auf den Raubüberfall vom 31. Mai 2013 erhärten oder entkräften könnte. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Mit anderen Worten muss der Grundrechtseingriff zumutbar sein. Für die Interessenabwägung massgebend sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 581 ff.). Bei Überwachungen des Post- und Telefonverkehrs ist insbesondere zu prüfen, wie aussichtsreich die Überwachung ist. Ist von vorneherein zu befürchten, dass sie nicht zu konkreten Beweisergebnissen führen wird, liegt die Schwelle höher als in Fällen, wo die Erfahrung vermuten lässt, dass die Zielperson ihre Delikte vorwiegend übers Telefon organisieren wird (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 269 N 21). Zusätzlich dürfen keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden, welche den dringenden Tatverdacht erst begründen sollen (JONAS PETER WEBER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 N 6). Zur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der Tatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von jeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts 350 11 581-585). Das Zwangsmassnahmengericht hat allerdings in Fällen, in denen noch untersucht werden sollte, ob allfällige Mittäter eruiert werden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war, eine rückwirkende Überwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach der Tat genehmigt

(Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2013 [350 13 529, 530] und 15. Juli 2013 [350 13 613-615]). Im vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend, dass mehr als eine Person am Raubüberfall beteiligt gewesen sind. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen dem 24. November 2012 und dem 31. Mai 2013 bzw. nach dem 31. Mai 2013 weitere Delikte begangen hat. Unter diesen Umständen erscheint eine Rück-ID lediglich für den Zeitraum von 1 Monat vor und nach der Tat verhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Überwachung würde zu einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV) des Beschuldigten führen, da ein Bewegungsprofil erstellt werden könnte und Erkenntnisse über seinen gesamten Bekanntenkreis ermittelt werden könnten, welche in keinem sachlichen Zusammenhang mit der aufzuklärenden Tat stehen. Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise, dass dem Raubüberfall vom 31. Mai 2013 eine längere Planung vorausgegangen ist. 2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes am 2. September 2013 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz seines Mobil-Telefons ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 30. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu genehmigen. 3. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2013 (350 13 721)

350 2013 721 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721) — Swissrulings