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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.11.2011 350 2011 557 (350 11 557)

30 novembre 2011·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·PDF·385 mots·~2 min·3

Résumé

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit

Texte intégral

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. November 2011

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit

Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird (in casu versuchter Diebstahl von Wohnwagen ab einem Firmengelände, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und nach eigenen Angaben vorbestraft), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.

Sachverhalt Gegen A.____ wird ein Verfahren unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und versuchten Diebstahls (ev. bandenmässig) geführt. Am 28. November 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. November 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte praxisgemäss auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Erwägungen 1. (…) Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht

zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für zwei Wochen zu genehmigen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2).

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2011 (350 11 557) Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf die Beschwerde ist mit Beschluss vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten worden (470 11 215).

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