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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)

30 septembre 2011·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·HTML·3,566 mots·~18 min·3

Résumé

Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG

Texte intégral

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 (350 11 440) Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17). Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 30. September 2011 Anordnung von Untersuchungshaft Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17).

Sachverhalt Am 16. September 2011 wurde der Beschuldigte in flagranti festgenommen. Die Staatsanwaltschaft bot X.        als Pikettverteidiger auf. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 wurde X.        per sofort als amtlicher Verteidiger eingesetzt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliege. Am 18. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung vom 19. September 2011 hat der Verteidiger des Beschuldigten im Plädoyer beantragt, dass er für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen sei. Erwägungen (…) 3. Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachliche und organisatorische Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemässen Abschluss zu führen (Art. 62 Abs. 1 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind. Unter dem Begriff der Verfahrensleitung wird einerseits die Person, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich ist, das Strafverfahren zu führen (Zuständigkeit), und andererseits die geschäftsführende Tätigkeit (z.B. Art. 62 - 64 StPO, Ansetzung von Verfahrenshandlungen und Erlass von Vorladungen, die Behandlung von Verschiebungs- und Erstreckungsgesuchen sowie die Verhandlungsführung) dieser Person zusammengefasst (Adrian Jent, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 1; BBl 2006 1150; Peter Goldschmid, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 50; Daniela Brüschwiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 62 N 1; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 534). Diese Anordnungen oder Verfügungen werden in zahlreichen Bestimmungen, die über das ganze Gesetz verteilt sind, konkretisiert. Zu diesen geschäftsführenden Tätigkeiten gehören unter anderem Art. 131 Abs. 1 StPO (Sicherstellung notwendiger Verteidigung) und Art. 132 Abs. 1 StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung; Jent, a.a.O., Art. 62 N 5). Verfahrensleitende Verfügungen der Gerichte können im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit unterschieden werden in "formellprozessleitende" Verfügungen und "materiellprozessleitende" Verfügungen. Erstere (z.B. Verschiebungsgesuche oder Beweisanträge) sind nicht selbstständig mit einer Beschwerde anfechtbar. Letztere (z.B. Verweigerung der amtlichen Verteidigung; Nichtzulassung einer Person als Partei; allfällige Zwangsmassnahmen usw.) sollen entgegen Art. 65 Abs. 1 StPO selbstständig mit einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. anfechtbar sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (siehe: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BGG; Schmid, Handbuch, Rz. 1509 f.; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5, 470 11 46; anders: Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Von den verfahrensleitenden Verfügungen, die das Verfahren fördern, nicht aber abschliessen und daher nicht in formelle Rechtskraft treten können, sind die Endentscheidungen im Sinne verfahrenserledigender Entscheide ohne materiellen Sachentscheid zu unterscheiden (Jent, a.a.O., Art. 62 N 2). 4. Im Vorverfahren liegt die Verfahrensleitung mit Ausnahme von Art. 61 lit. c StPO (Übertretungsstrafverfahren) stets bei der Staatsanwaltschaft (Jent, a.a.O., Art. 61 N 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung ergibt sich für seine gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem Gericht (Jent, a.a.O., Art. 61 N 11). 5. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung sicherstellen muss, dass eine notwendige Verteidigung bestellt wird (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 131 N 2), im Gerichtsverfahren das Gerichtspräsidium bzw. der Einzelrichter (Niklaus Ruckstuhl, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 131 N 1). Gleiches gilt für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 1). 6. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich der vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b ), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e). 7. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestellt hat (lit. a Ziff. 2) sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (lit. b). Diese Bestimmung gelangt somit zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person nicht über die notwendigen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Dabei kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auf Antrag der beschuldigten Person oder von Amtes wegen angeordnet werden (Schmid, Handbuch, § 56/741; Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 24; BBl 2006 1179). In Art. 133 Abs. 1 StPO wird festgehalten, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet wird. 8. Wie weiter oben ausgeführt, liegt bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) gestützt auf Art. 61 lit. d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Somit ist dieses Zuständig dafür, das eine notwendige Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch die beschuldigte Person bestellt wird bzw. ordnet eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an. 9. Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 16. September 2011 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat. Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft nach Art. 437 StPO, solange die Voraussetzungen gegeben sind (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 5; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 12 N 2). Eingeschlossen sind dabei auch Nebenverfahren wie Haftrekurse (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 2). 10. Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt wurde (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 1; BBl 2006 1180). Bei einer amtlichen Verteidigung steht dem Staat allerdings ein Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zu, wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, dass er dem Bund oder den Kantonen die Entschädigung zurückzahlen kann (Art. 135 Abs 4 lit. a StPO). Sinnvoll wäre es deshalb, bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere wenn diese gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. 11. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft durch einen Verteidiger vertreten wird. Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt. Es muss deshalb durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter geprüft werden, ob eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ("Haftfall" - zu unterschieden vom "Straffall") gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) bzw. ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). (…) 12. Für den Fall, dass durch das Zwangsmassnahmengericht selber eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist, da die Staatsanwaltschaft dies bisher unterlassen hat, ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann. 12.1 Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Zusätzlich muss die beschuldigte Person mittellos sein. Dabei wird in Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeführt, wann eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Dies kann gegeben sein bei materiellrechtlichen Situationen, wie heikle Abgrenzungsfragen, bzw. die Auslegung neuer oder allgemein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 11. f.; Stephan Stucki, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2 StPO, welcher ausdrücklich festhält, dass der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, festgestellt werden kann, dass das Zwangsmassnahmengericht keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann. Mit anderen Worten kann festgehalten werden, dass ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich nicht geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bieten, die sich unter dem gesetzgeberischen Willen bei der Normierung von Art. 132 Abs. 1 lit. b subsumieren liessen. 12.2 Des Weiteren müsste das Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung in einem Verfahren betreffend Anordnung der Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gegeben sind und die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt hat (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Der beschuldigten Person ist dafür eine angemessene Frist zur Bestimmung einer Wahlverteidigung anzusetzen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich dabei nach dem Grund für die Offizialverteidigung: hat beispielsweise die Haft zehn Tage gedauert, muss die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. a StPO sehr rasch eingesetzt werden (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 17). In dringenden Fällen sollte es allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht zu tun. In diesem Fall muss dem Beschuldigten allerdings nachträglich die Möglichkeit gegeben werden, sein Verteidiger auszuwechseln, ohne dass die strengen Voraussetzung von Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben sind. Es ist nun noch zu untersuchen, ob das Zwangsmassnahmengericht in allen Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO eine amtliche Verteidigung einzusetzen hat. 12.3 Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO (bisherige Dauer der Untersuchungshaft) gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres aufgrund der wesentlichen Haftakten über die ausgestandene Haftdauer beurteilt werden. 12.4 Nicht beurteilen darf das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber die Frage, ob eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO (Höhe der drohenden Sanktion) notwendig ist. Hier stellt sich die Frage, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Sanktion droht (Schmid, Handbuch, § 56/733). Dies bedeutet, dass diese konkret zu erwarten, das heisst wahrscheinlich ist (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 16). Nicht massgebend ist deshalb die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm (Ruckstuhl, a.a.O., Art 130 N 17). Durch die Bestimmung von Art. 130 lit. a StPO hat der Gesetzgeber festgehalten, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad eines Straffalles und der drohenden Sanktion erst nach 10 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme) eine Verteidigung notwendig ist und gestützt auf diesen Umstand eine amtliche, das heisst durch den Staat zu bezahlende, Verteidigung eingesetzt werden muss, unabhängig von finanziellen Situation des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl 2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art. 128 lit. a E StPO eine amtliche Verteidigung nach 10 Tagen Freiheitsentzug vorgesehen hat, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten) in einem Widerspruch zu Art. 130 Abs. 2 lit. a E StPO gestanden ist (amtliche Verteidigung nach 3 Tagen Freiheitsentzug zur Wahrung ihrer Interessen bei Mittellosigkeit, wobei die Notwendigkeit der Verteidigung eben durch die 3 Tage Freiheitsentzug begründet wurde). Aus diesem Grund wurde Art. 130 Abs. 2 lit. a E StPO durch den Ständerat gestrichen (Sitzung des Ständerats vom 7. Dezember 2006, Amt.Bull. 2006 S 1012 f.). Aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 StPO geht hervor, dass im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion (Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden) bei mittellosen Beschuldigten im Strafverfahren, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (und nicht im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht; siehe: Erw. 11.1), eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Demgegenüber sieht Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende Massnahme von mehr als einem Jahr droht, dies ohne Einschränkung auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Verfahren, das Vorliegen von Mittellosigkeit und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft. Bei einer Auslegung dieser verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen, muss davon ausgegangen werden, dass es das primäre Ziel des Gesetzgebers war, einem Beschuldigten nach einer Dauer der Untersuchungshaft von 10 Tagen auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben, dies unabhängig von der zu erwartenden Sanktion, der Frage, ob ein Straffall in rechtlichen oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, und den finanziellen Verhältnissen. Nicht ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion abgebracht ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO). Schliesslich war schon in der Art. 130 E StPO ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion vor allem in den Fällen zum Zug kommen sollte, wenn die Verteidigung aufgrund der rechtlich und tatsächlichen Schwierigkeiten des Straffalls notwendig ist und der Beschuldigte mittellos ist. Nicht ersichtlich wird demgegenüber, dass der Gesetzgeber eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewähren wollte, ohne dass der Beschuldigte bereits 10 Tage in Untersuchungshaft war. Die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO ist vor allem für jene Fälle gedacht, in denen sich der Beschuldigte trotz schwerwiegender Vorwürfe eben nicht in Haft befindet. Schliesslich entfällt die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Art. 134 Abs. 1 StPO; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 7; Schmid, Praxiskommentar, Art. 134 N 1). 12.5 Demgegenüber ist es dem Zwangsmassnahmengericht möglich, sich ein Urteil darüber zu machen, ob eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO (Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen zu wahren) nötig ist. Zu denken ist hier vor allem an Fälle (auch bereits leichtester) geistiger Behinderungen, ferner an solche blinder, gehörloser oder taubstummer Personen, vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder wenn die Verhandlungsfähigkeit beschränkt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 9,). Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO nur in Betracht, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.). 12.6 Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d und e StPO gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Anordnung der Haft nicht beurteilt werden, da im Haftverfahren noch nicht bekannt ist, ob die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht bzw. dem Berufungsgericht auftreten wird (lit. d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). 12.7 Somit kann festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen kann. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b, lit. e und lit. f StPO sowie gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO ist vom Gesetzgeber klar nicht gewollt. 13. (…) 14. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt, also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende Gericht (Lieber, a.a.O., Art. 135 N 10). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht allerdings nicht gegeben sind (Erw. 10 und 12), muss auch nicht über die Entschädigung befunden werden. 15. (…) 16. (…) 17.  Gegen Entscheide betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist keine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich, da die Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, welche eine solche Beschwerde vorsehen würde (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso sieht Art. 65 Abs. 1 StPO vor, dass verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden (BBl 2006 1150). Diese Bestimmung stimmt auch mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO überein, wonach verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine ("materiell")-verfahrensleitende Verfügung erlassen wird (Erw. 3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass solche "materiellprozessleitenden" Verfügungen selbstständig angefochten werden können, wenn sie vor der Hauptverhandlung erlassen werden (Schmid, Handbuch, § 91/1509; anders: Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher vorsieht, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide eine Beschwerde erhoben werden kann, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist unter anderem gegeben, wenn ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (in casu: amtliche Verteidigung) abgewiesen wird (Felix Uhlmann, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, 2. Aufl., Art. 93 N 5). Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat deshalb in seinem Beschluss vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5 (470 11 46), festgehalten, dass eine Ablehnung einer amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde an die obere kantonale Instanz anfechtbar sein muss. Dies entspricht auch Art. 80 Abs. 1 BGG, welcher vorsieht, dass Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im Rahmen der "Hauptverhandlung" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden. Gegen diese "verfahrensleitende" Verfügung kann deshalb nur zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Beschwerde erhoben werden, sofern sich diese auf den "Endentscheid" ausgewirkt hat (Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichs können nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

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