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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.02.2016 350 16 80 (350 2016 80)

19 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,331 mots·~7 min·5

Résumé

Entsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG

Texte intégral

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

19. Februar 2016

Entsiegelung Entsiegelung eines Mobiltelefons in einem Verfahren betreffend einfache Widerhandlung gegen das SVG.

Die Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zur Klärung eines Sachverhalts und damit eine Entsiegelung ist nicht notwendig, wenn die Staatsanwaltschaft über die wesentlichen und für das Verfahren notwendigen Informationen verfügt. Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) rechtfertigt unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der Privatsphäre) nicht.

Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen (Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon des Beschuldigten (iPhone, IMEI xxxx) und ordnete dessen Durchsuchung von Schriftstücken sowie Ton- und Bildaufzeichnungen, insbesondere Fotos und Videos vom 24. Dezember 2015, 13:47 Uhr, der semistationären Radaranlage in X.___ an. Zu einem anhand der Akten nicht nachvollziehbaren Zeitpunkt beantragte der Beschuldigte die Siegelung des Mobiltelefons. 2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Entsieglung und Durchsuchung des Mobiltelefons beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, als Lenker eines Personenwagens aus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer Geschwindigkeitsmessanlage gemacht und diese in der Folge auf Facebook in eine 3‘200 Mitglieder umfassende Gruppe gestellt zu haben, um die Gruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Zudem soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr, über einen WhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben. file://///FAINTAPGER1/rsgAllgemein$/Gerichtsschreiber/ZMG/Urteilspublikationen/www.bl.ch/zmg

3. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 hat der Beschuldigte die Abweisung des Entsiegelungsantrags beantragt. Er macht geltend, dass er das Foto nicht auf Facebook veröffentlicht habe. Dies sei durch A.___ geschehen. Das auf dem Mobiltelefon gespeicherte Foto sei kein Beweis, dass er es als Lenker eines fahrenden Fahrzeugs gemacht habe. 4. Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StPO, § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen zuständig. 5. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). 6. Praxisgemäss muss als erstes über die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden werden und es ist - sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt - im Rahmen einer Interessenabwägung die Stichhaltigkeit allfälliger Geheimnisse zu beurteilen. Schliesslich sind, sofern notwendig, die geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Gegenstände auszusondern (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N 40 f.). Im Entsiegelungsverfahren hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob von der Strafverfolgungsbehörde zu Recht geltend gemacht wird, eine Aufzeichnung unterliege der Beschlagnahme und könne daher durchsucht werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Inhabers gegenüber dem Verfahrensinteresse zurückzutreten hat (DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 403). 7. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist zu beachten, dass es für die Bewilligung der Entsiegelung genügen muss, dass nach Anhörung der Betroffenen die Vermutung besteht, dass die fraglichen Unterlagen für den konkreten Zweck der Strafuntersuchung erheblich sein könnten und nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen (BARBARA LIPS-AMSLER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 239). In einem ersten Schritt klärt das Gericht deshalb ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Grundsatz überhaupt gegeben sind (konkreter bzw. hinreichender Tatverdacht, kein absolut geschütztes Geheimnis, potenzielle Beweistauglichkeit usw.).

8. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO i.V.m. Art. 36 BV können Zwangsmassnahmen zudem nur ergriffen werden, wenn diese verhältnismässig sind. Insbesondere dürfen keine milderen Massnahmen vorhanden sein (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.) ist das öffentliche Interesse mit der Beeinträchtigung des Grundrechts des Betroffenen abzuwägen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und deren Zeitdauer zu berücksichtigen (WEBER, a.a.O., Art. 197 N 10 f.). 9. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, als Lenker eines Personenwagens aus dem fahrenden Auto Fotoaufnahmen einer semistationären Radaranlage gemacht und diese in der Folge auf Facebook in einer 3‘200 Mitglieder umfassenden geheimen Gruppe „Y.___“ gestellt zu haben mit dem Zweck, andere Gruppenmitglieder vor der Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Zudem soll der Beschuldigte am 24. Dezember 2015, 15:53 Uhr (vermutlich 12:53 Uhr), über einen WhatsApp-Gruppenchat das betreffende Foto verschickt haben. A.___ hat bestätigt, dass er am 24. Dezember 2015, 12:53 Uhr, von der Rufnummer xxx yy zz des Beschuldigten in einem WhatsApp-Gruppenchat das fragliche Foto erhalten habe. Dieses habe er um 13:47 Uhr auf Facebook veröffentlicht (Anzeigen der Polizei, Verkehrsaufsicht 1, vom 18. Januar 2016 und 27. Januar 2016 und Einvernahme von A.___ vom 14. Januar 2016). Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten insofern bestätigt, als dass er angibt, das besagte Foto nicht selber auf Facebook gestellt zu haben. Zudem hat er eingestanden, dass sich das Foto auf seinem Mobiltelefon befindet (Stellungnahme vom 2. Februar 2016). Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der in den Akten enthaltenen Fotos klären. Eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ist deshalb zur Klärung dieses Sachverhalts nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass der Beschuldigte weitere Delikte begangen haben soll. 10. Bei einer Durchsuchung des Mobiltelefons handelt es sich um einen empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten, kann die Staatsanwaltschaft doch sämtliche Fotos einsehen. Zudem erhält sie Kenntnis von der gesamten noch gespeicherten Kommunikation des Beschuldigten (Zeitpunkt und Gesprächspartner, Inhalt von SMS, WhatsApp etc.). Dabei handelt es sich um einen Grundrechtseingriff, welcher vergleichbar mit einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 ff. StPO ist. Zudem ist zu beachten, dass zwar auch bei Übertretungen Zwangsmassnahmen und damit Durchsuchungen im Rahmen der Untersuchung zulässig sind (JONAS WEBER, in: Marcel

Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 197 N 10), je geringfügiger ein Gesetzesverstoss aber zu werten ist, desto eher droht eine Zwangsmassnahme unverhältnismässig i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO zu sein (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 197 N 15). 11. Unter Würdigung aller Umstände rechtfertigt es sich deshalb nicht, das Mobiltelefon zu entsiegeln. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auch ohne Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten erfüllt werden, ist doch der Sachverhalt bezüglich der „Warnung“ vom 24. Dezember 2015 (bisher bekanntes Foto) bereits jetzt genügend geklärt, so dass eine strafrechtliche Beurteilung erfolgen kann. Die Staatsanwaltschaft legt in der Folge auch nicht dar, über welche wesentlichen und für das Verfahren notwendigen Informationen sie noch nicht verfügt, die durch eine Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon gewonnen werden können. Ein darüberhinausgehender hinreichender Tatverdacht, welcher eine Entsiegelung rechtfertigen könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren rechtfertigen die hier verfolgten Delikte (einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG) unter diesen Umständen (geklärter Sachverhalt) den als erheblich zu wertenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten (Schutz der Privatsphäre) nicht. 12. Da im vorliegenden Fall die Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschuldigten nicht als verhältnismässig gelten kann, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2016 (350 16 80)

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