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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.09.2016 350 16 419 (350 2016 419)

13 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Zwangsmassnahmengericht·PDF·2,431 mots·~12 min·6

Résumé

Gesuch um Haftentlassung

Texte intégral

http.//www.bl.ch/zmg

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.09.2016 (350 16 419) ____________________________________________________________________________

Haftentlassungsgesuch U-Haft

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen A.____ vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel Beschuldigte Person

Betreffend Gesuch um Haftentlassung

A

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26.3.2016 Untersuchungshaft bis zum 22.6.2016 an (350 16 161). Am 17.6.2016 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte gleichzeitig die Untersuchungshaft bis zum 22.9.2016 (350 16 299/300). Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 teilweise gutgeheissen, indem die Untersuchungshaft nur bis zum 3.08.2016 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 29.07.2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg Untersuchungshaft bis zum 27.10.2016 an.

B

http.//www.bl.ch/zmg Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 31.08.2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass durch das Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei. Zudem liege kein gültiger Hafttitel vor. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg stelle keine eigene Haftanordnung dar. Vielmehr sei dadurch die durch den Kanton Basel-Landschaft angeordnete Untersuchungshaft verlängert worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte vier Tage vor der geplanten Rückübernahme des Beschuldigten, welche voraussichtlich am 1.09.2016 stattfinde, am 28.08.2016 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft einreichen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 2.09.2016 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten eine Frist von einem Monat zu setzen, innert welchem er kein Haftentlassungsgesuch mehr stellen kann. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte im Kanton Fribourg wegen acht Einbruchdiebstählen im Jahr 2012 ausgeschrieben gewesen sei. Mündlich sei vereinbart worden, dass das Verfahren (vermutlich die Baselbieter Fälle) gegen den Beschuldigten nach Abschluss der Untersuchung im Kanton Basel-Landschaft an den Kanton Fribourg abgetreten werde. Da das Verfahren bis zum 3.08.2016 im Kanton Basel-Landschaft nicht vollständig habe abgeschlossen werden können, sei der Beschuldigte als Massnahme gegen die Fluchtgefahr aufgrund einer Ripol-Ausschreibung am 28.07.2016 dem Kanton Fribourg zugeführt worden. Dort sei er am 28.07.2016 angehalten und am 29.07.2016 in Haft versetzt worden. Am 11.08.2016 habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Fribourg geschickt. Der Kanton Fribourg habe den Gerichtsstand am 17.08.2016 nicht anerkannt. Die Akten seien in der Folge zusammen mit einer Gerichtsstandsanfrage des Kantons Fribourg am 30.08.2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingetroffen. Nach wie vor liege ein dringender Tatverdacht betreffend Einbruchdiebstähle in den Kantonen Basel- Landschaft, Waadt, Wallis, Uri und Fribourg vor. Ebenso sei immer noch Fluchtgefahr gegeben. Es habe jederzeit ein gültiger Hafttitel vorlegen. Das Beschleunigungsverbot sei nicht verletzt. Das Verfahren im Kanton Fribourg sei vom 18.7.2016 bis zum 22.7.2016 sistiert gewesen. Seit dem 28.07.2016 habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft keinen Zugriff auf den Beschuldigten. Zudem sei geplant, die Anklage bis Mitte Oktober 2016 an das Strafgericht zu überweisen. In seiner Stellungnahme vom 6.9.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten dessen unverzügliche Haftentlassung beantragt. Zudem sei diesem eine Entschädigung wegen ungesetzlicher Haft in der Höhe von Fr. 5‘250.-- (35 Tage à Fr. 150.--, Mehrforderung vorbehalten) zu leisten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg sei nicht befugt gewesen, Untersuchungshaft anzuordnen bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte spätestens mit der Überführung des Beschuldigten in den Kanton Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Haftanordnung ersuchen müssen. Der Beschuldigte hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

http.//www.bl.ch/zmg Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).

2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist eine Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist bzw. an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 2 StPO werden verhaftete Personen den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass eine beschuldigte Person ohne Haftverfahren von einer Behörde bzw. einem Kanton zum anderen hin und her geführt wird. Die Verantwortung, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Untersuchungshaft sollen bis zur Bestimmung des Gerichtsstands bei den Behörden des anordnenden Kantons verbleiben, wobei die beschuldigte Person anderen Behörden zur Befragung überstellt werden kann. Erst mit einer formellen Gerichtsstandsanerkennung bzw. einem Entscheid im Gerichtsstandskonflikt kann das Strafverfahren der örtlich zuständigen Behörde abgetreten werden (ERICH KUHN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 42 N 1 ff.; THOMAS FINGERHUT/VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 42 N 3 f.). Laut Ziff. 23 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom

http.//www.bl.ch/zmg 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) sprechen sich die beteiligten Kantone untereinander über die Zuständigkeit für die Verlängerung befristeter Zwangsmassnahmen ab, wenn deren Verlängerung ansteht. Können sich die beteiligten Kantone nicht einigen, so sorgt der abtretende Kanton dafür, dass die Massnahmen noch für zehn Tage ab Eingang der Akten an den übernehmenden Kanton andauern.

2.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte gestützt auf eine Haftanordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg seit dem 28.07.2016 in Untersuchungshaft (befristet bis zum 27.10.2016), nachdem der Hafttitel des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss des Kantonsgerichts vom 19.7.2016) am 3.08.2016 abgelaufen ist. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass sie seit April 2016 und somit beinahe seit Anordnung der Untersuchungshaft Kenntnis von damals noch sistierten Fällen im Kanton Fribourg gehabt hat. Diese sind dann auch schon im Antrag der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 10.6.2016 und im Beschluss des Kantonsgerichts vom 19.7.2016 erwähnt worden, wobei diesbezüglich nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Verfahren des Kantons Fribourg in den Verfahren im Kanton Basel-Landschaft keine Rolle gespielt haben. Vielmehr sind sie insbesondere bei der Frage der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt worden, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unverzüglich ein Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Fribourg zu führen bzw. abzuschliessen sei.

2.3 Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2.09.2016 geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt erst mündlich eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Fribourg vereinbart worden ist, wobei diese Abtretung erst nach Beendigung der im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren vorgenommen werde. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft dargelegt, dass das im Kanton Basel-Landschaft hängige Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist und „als Massnahme gegen die vorliegende Fluchtgefahr“ der Beschuldigte am 28.07.2016 und damit vier Arbeitstage vor Ablauf der zuletzt durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft verfügten Haft dem Kanton Fribourg zugeführt worden ist. Dort ist der Beschuldigte gleichentags im Rahmen einer Haftanordnung in Untersuchungshaft versetzt worden. Dies stimmt auch mit dem Inhalt des Mails der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an X.___, Kanton Fribourg, vom 19.07.2016 überein. In der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22.07.2016 ist ebenfalls von einer Verlegung des Beschuldigten in den Kanton Fribourg die Rede. Des Weiteren befindet sich in den Akten eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 26.08.2016, wonach ihr Verfahren gegen den Beschuldigten an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten wird. Unklar ist, ob es sich hier nur um die „Fribourger Verfahren“ handelt oder auch diejenigen

http.//www.bl.ch/zmg der Kantone Uri, Waadt und Wallis. Letztendlich kann diese Fragen offen gelassen werden, da zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg keine formelle Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Fribourg bestanden hat und der Gerichtsstand noch nicht im Sinne von Art. 42 StPO verbindlich bestimmt worden ist. Somit ist der Kanton Fribourg zum Zeitpunkt der Haftanordnung für den Erlass eines Haftbefehls nicht zuständig gewesen, zumal es der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft möglich gewesen wäre, während der hängigen Gerichtsstandsanfrage beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen. Selbst wenn von einer Zuständigkeit des Kantons Fribourg ausgegangen würde, so hätte dieser ein Haftverlängerungsverfahren gemäss Art. 227 StPO und nicht ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 224 StPO durchführen müssen. Das durch diese beiden Kantone gewählte Vorgehen hat sich insofern nachteilig für den Beschuldigten ausgewirkt, als dieser im Kanton Fribourg einen neuen amtlichen Verteidiger erhalten hat (RA X.____), wobei unsicher ist, ob dieser vom im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Sicher ist, dass der bisherige Verteidiger (RA N. Roulet) im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft keine Kenntnis von der erneuten Inhaftierung (richtigerweise Verlängerung der Untersuchungshaft) seines Mandanten hatte, obwohl des Mandat nicht formell aufgelöst worden ist.

2.4 Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist auch insofern problematisch, da das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19.7.2016 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat und bis zum 3.08.2016 die erforderlichen Beweise für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Auswertung der Rück-ID, Zuordnung des Deliktsguts) vorzulegen hat oder das Verfahren bis dann an den Kanton Fribourg abzutreten ist. Durch das von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gewählte Vorgehen ist diese Anordnung des Kantonsgerichts unterlaufen worden, ist doch das Gerichtsstandsverfahren eben noch nicht formell abgeschlossen gewesen und nicht nachvollziehbar, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg bzw. der dortige Verteidiger Kenntnis von diesem Entscheid hatten.

2.5 Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb festzustellen, dass die Kantone Basel-Landschaft und Fribourg ein Verfahren gewählt haben, welches den Beschuldigten übermässig in seinen Rechten verletzt hat. Es wäre der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft möglich gewesen, fristgerecht bis zum 3.08.2016 einen Haftverlängerungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft einzureichen. Dadurch wäre sichergestellt worden, dass die Anordnung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Begründung des dringenden Tatverdachts und Beschleunigungsgebot gefolgt wird. Zudem wäre eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet worden, indem der Beschuldigte im Rahmen des Entscheids über die Fortsethttp.//www.bl.ch/zmg zung der Haft nach dem 3.08.2016 durch seinen bisherigen Verteidiger (RA N. Roulet) vertreten und damit sichergestellt worden wäre, dass dieser in diesem Haftverfahren Kenntnis sämtlicher bisher ergangener Entscheid gehabt hätte. Zusätzlich wäre es der Verteidigung möglich gewesen, von den längeren Fristen eines Haftverlängerungsverfahrens zu profitieren und sich damit eingehender mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren am 28.07.2016 bereits formell an den Kanton Fribourg abgetreten worden wäre und sich dieser bereit erklärt hätte, in der kurzen Frist selber ein Haftverlängerungsverfahren durchzuführen.

2.6 Bei der Antragsfrist von vier Tagen gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Haftentlassung zur Folge, wenn das Zwangsmassnahmengericht noch innert der ursprünglichen Haftfrist die Haftverlängerung anordnen kann. Ebenfalls ist es zulässig, dass die Staatsanwaltschaft ein Haftanordnungsverfahren gemäss Art. 224 ff. StPO anstrengt, sofern die beschuldigte Person noch nicht aus der Haft entlassen worden ist (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 2 f.). Im vorliegenden Fall ist der letzte formell korrekte Hafttitel am 3. August 2016 abgelaufen. Die Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Fribourg ist durch eine unzuständige Behörde in einem formell mangelhaften Verfahren ergangen, da das Verfahren noch nicht formell durch den Kanton Fribourg übernommen worden war und es sich ohnehin um ein Haftverlängerungsverfahren gehandelt hätte. Zwar befindet sich der Beschuldigte nach wie vor in Untersuchungshaft, doch hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im vorliegenden Fall nur die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragt, nicht aber die erneute Inhaftierung des Beschuldigten. Mangels Antrags betreffend eine Haftanordnung kann das Zwangsmassnahmengericht nicht über eine solche befinden.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit kein gültiger Hafttitel vorliegt und kein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt worden ist. Somit befindet sich der Beschuldigte seit dem 4.08.2016 ohne Hafttitel in Untersuchungshaft. Seit diesem Zeitpunkt muss der Freiheitsentzug als unrechtmässig gelten. Die Verletzung von Verfahrensregeln im Haftverfahren kann verschiedene Rechtsfolgen mit sich bringen, namentlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft, einen Verzicht auf Auflage der Verfahrenskosten und allenfalls eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_683/2011 vom 5. Januar 2015 E. 2.2.1 [Pra 101 (2012) Nr. 113] und 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E 2.2). Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, wenn der Entscheid über die Höhe der Haftentschädigung dem Sachrichter überlassen wird, muss doch deren Höhe zuerst festgelegt werden. Diesbezüglich ist

http.//www.bl.ch/zmg eine eingehende Aktenkenntnis nötig. Zudem ist abzuklären, welcher Kanton die Entschädigung zu leisten hat, hat sich der Beschuldigte doch seit dem 4.08.2016 aufgrund eines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Fribourg in Haft befunden.

4. 4.1 Es werden keine Kosten erhoben.

4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 6 Stunden beträgt.

Es wird entschieden : ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 31.8.2016 wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte wird nach Ablauf der Frist für die Anmeldung einer Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht aus der Haft entlassen.

3. Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 4.08.2016 unrechtmässig in Haft befindet. 4. Über die Höhe einer allfälligen Haftentschädigung hat die verfahrensabschliessen Behörde zu befinden. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren (inkl. Haftentlassungsgesuch) pauschal 6 Stunden beträgt.

http.//www.bl.ch/zmg Gegen diesen Entscheid haben A.____ und die Staatsanwaltschaft am 13. September 2016 je eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Beide Beschwerden sind mit Beschlüssen vom 22. September 2016 zufolge Rückzugs der Beschwerden abgeschrieben worden (470 16 211 und 212).

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