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Basel-Land Steuergericht 13.04.2018 530 2017 68 (530 17 68)

13 avril 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·3,154 mots·~16 min·6

Résumé

direkte Bundessteuer Steuerbefreiung / Spendenliste

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 13. April 2018 (530 17 68)

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Steuerbefreiung / Spendenliste

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter Jörg Felix, Peter Salathe, Markus Zeller, Stefan E. Schmid, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____, vertreten durch Vischer AG, Frau N. Tarolli und Herr A. Briner, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer Steuerbefreiung / Spendenliste Sachverhalt:

A. Unter dem Namen „A.____“ besteht gemäss Ziff. 1 seiner Vereinsstatuten (nachfolgend: Statuten) ein am 8. Dezember 2012 in B.____ gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) als juristische Person. Es handelt sich um einen politisch und konfessionell unabhängigen Verein. Gemäss Ziff. 2 orientiert sich A.____ an den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen und unterstützt Eltern insbesondere in Erziehung, sinnvoller Freizeitgestaltung und Förderung ihrer Kinder auf dem Weg zu kreativen, gesunden und verantwortlich lebenden Menschen. Die Förderung und Unterstützung von benachteiligten und hilfsbedürftigen Personen, des respektvollen und reflektierten Umgangs mit dem sozialen Umfeld, mit Tieren und Umwelt sowie der deutschen Sprache und der nachhaltigen Medienvielfalt, spielen eine zentrale Rolle. Zu diesem Zweck kann A.____ Institutionen errichten und führen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mit Schreiben vom 22. September 2017 beantragte der Verein die Bestätigung und Verlängerung der Steuerbefreiung ab dem 1. Januar 2016, da er gemeinnützig sei. Der Verein A.____ habe sich an Grossanlässen für die Kinderkrebshilfe Schweiz, Swisshandicap, Miss & Mister Handicap und Schweizer Paraplegiker-Stiftung usw. engagieren dürfen.

B. Mit Entscheid vom 10. November 2017 wies die kantonale Steuerverwaltung das Gesuch um Verlängerung der Steuerbefreiung ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die eingereichten Jahresabschlüsse 2013-2016 seien unter dem Gesichtspunkt der ausschliesslich gemeinnützigen Tätigkeit bzw. der Opfererbringung zugunsten der Allgemeinheit geprüft worden. lm ersten Berichtsjahr 2013 sei der Vereinsbetrieb aufgenommen worden, weshalb sich daraus noch keine Schlussfolgerungen ziehen liessen. lm zweiten Berichtsjahr 2014 seien erstmals Leistungen der Kinderbetreuung erfolgt, wobei die Spendenbeiträge noch deutlich überwogen hätten. Es habe daraus ein Gewinnvortrag resultiert. lm dritten Berichtsjahr 2015 hätten die Tätigkeiten und Leistungen bei rückläufigen Spendenbeiträgen zugenommen. Der Gewinn betrage - unter Ausklammerung der Rücklagen für den Erwerb einer eigenen Liegenschaft - rund Fr. 26'000.--. lm vierten Berichtsjahr 2016 seien die Leistungen betragsmässig im gleichen Umfang bestehen geblieben. Wiederum seien die Spendenbeiträge rückläufig gewesen. Der Gewinn betrage rund Fr. 12'000.--. Aufgrund dieser Zahlen sehe die Kommission ein Opfererbringen zugunsten der Allgemeinheit als nicht mehr gegeben an, d.h. die statutarischen Ziele des Vereins würden nicht bloss kostendeckend, sondern auf Dauer gewinnbringend verfolgt. Insbesondere seien die Rücklagen zum Erwerb einer eigenen Liegenschaft im Umfang von Fr. 20'000.-- (noch in der Startphase des Vereins) auffällig. Eine ausschliessliche und dauerhafte Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit im Sinne des Gesetzes könne daher nicht mehr als gegeben erachtet werden, weshalb die mit Entscheid Nr. 2014-2.15 vom 18. März 2014 ausgesprochene Steuerbefreiung ab 2016 aufgehoben werde. C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erhob der Verein Beschwerde und begehrte, 1. Es sei das Gesuch des Pflichtigen um Befreiung von der direkten Bundessteuer unter Anwendung von Art. 56 lit. g DBG gutzuheissen. 2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung führte der Verein u.a. aus, er bezwecke die Unterstützung von Eltern insbesondere in Erziehung, sinnvoller Freizeitgestaltung und Förderung ihrer Kinder auf dem Weg zu kreativen, gesunden und verantwortlich lebenden Menschen. Weiter würden die Förderung und Unterstützung von benachteiligten und hilfsbedürftigen Personen, der respektvolle Umgang mit dem sozialen Umfeld, Tieren und Umwelt, sowie die deutsche Sprache und die nachhaltige Medienvielfalt eine zentrale Rolle spielen. Er verfolge keine kommerziellen Ziele, strebe keinen Gewinn an und finanziere sich hauptsächlich durch Eltern- und Mitgliederbeiträge, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Gönnerbeiträgen, Subventionen sowie Spenden und Zuwendungen aller Art. Der Beschwerdeführer betreibe ganzjährig eine Spielgruppe und biete Kinderbetreuung an. Die Vizepräsidentin, welche die Spielgruppe und Kinderbetreuung leite, erhalte monatlich einen Bruttolohn von Fr. 800.--, was nicht branchenüblich sei. Damit leiste sie die Arbeit grösstenteils ehrenamtlich. Der übrige Personalaufwand sei verschiedenen Helfern für ihre Einsätze zugutegekommen. Die Jahresrechnungen und die Buchhaltung würden ehrenamtlich durch ein Mitglied des Beschwerdeführers erledigt. Neben der Spielgruppe engagiere sich der Beschwerdeführer auch für Kinder mit Behinderungen oder sozialen Benachteiligungen. Zusätzlich engagiere er sich auch in den Bereichen Stellensuche und -vermittlung sowie Erwachsenenbildung. Die gesamte Vorstandsarbeit des Beschwerdeführers erfolge ehrenamtlich. Aus der Tatsache der Gewinnerzielung könne noch nicht auf eine fehlende Gemeinnützigkeit geschlossen werden. Entscheidend sei die endgültige Verwendung dieser Beträge. Der Beschwerdeführer sei auf Spenden und Unterstützungsbeiträge angewiesen, wobei diese in allen Jahren weitaus grösser seien als der resultierende Gewinn. Die Leistungen des Beschwerdeführers würden nicht kostendeckend erbracht. Ohne Spenden und Unterstützungsbeiträge hätte der Beschwerdeführer jedes Jahr Verluste geschrieben. Wie sich aus den Jahresrechnungen ergebe und im Bericht zum Vereinsjahr 2015 ersichtlich sei, seien Fr. 20'000.-- der eingegangenen Spenden als zweckgebundene Spende für eine eigene Liegenschaft eingegangen. Die Rücklage von Fr. 20‘000.-- sei im Hinblick auf einen langfristigen Bestand des Beschwerdeführers getätigt worden. Es gebe verschiedene vergleichbare Institutionen, welche steuerbefreit seien. Der Verein „C.____“ betreibe diverse Kindertagesstätten und betreute Wohnheime. Aus dessen Geschäftsbericht seien Gewinnreserven über 9,5 Millionen erkennbar. Trotzdem sei der Verein steuerbefreit.

D. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfung der Gemeinnützigkeit bzw. die Ausrichtung auf das Allgemeininteresse unter Opfererbringung lasse sich nicht nur aufgrund der statutarischen Zwecksetzung vornehmen, sondern müsse auch anhand der tatsächlichen Tätigkeit der betreffenden Institution vorgenommen werden. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Zahlen und Umstände sei ein Opfererbringen des Beschwerdeführers zugunsten der Allgemeinheit als nicht mehr gegeben anzusehen, d.h. die statutarischen Ziele des Vereins würden nicht bloss kostendeckend, sondern auf Dauer gewinnbringend verfolgt; eine ausschliessliche und dauerhafte Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit sei nicht gegeben. Der Vergleich mit dem Verein C.____ mit Sitz in D.____ hinke, weil dieser Verein eine ganz andere Grössenordnung besitze und nicht personenbezogen sei. Der Beschwerdeführer sei hingegen vergleichsweise sehr klein und stark personenbezogen. Der grösste resp. einzige Spender in den Berichtsjahren 2014 und 2015 sei der Vereinspräsident selbst. Seine Lebenspartnerin, welche die Kinderbetreuung wahrnehme, verfüge über kein existenzielles Einkommen und Vermögen. Eine Opfererbringung werde deshalb nicht durch den Beschwerdeführer sondern allfällig nur vom Vereinsvorstand erbracht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich dagegen gewinnbringend betätigt.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Gemäss Art. 56 lit. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Steuerverwaltung kann die Frage der Begründetheit der Steuerbefreiung in jeder Steuerperiode neu überprüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr gegeben, muss die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung in einer separaten Verfügung oder zusammen mit der Veranlagungsverfügung widerrufen. Gegen beide Verfügungen steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen (Schriftenreihe FIRST, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und juristischen Personen, Bern 2001, S. 244). Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten zudem grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkun- gen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 72.14.2 Nr. 31 E. 4.2; vgl. auch BStPra, Bd. XVI, S. 468; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 20. November 2009, 530 09 33, E 6; StGE vom 15. Januar 2016, 530 15 28 E. 4b, www.bl.ch/steuergericht). Im Folgenden ist strittig, ob die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung des Vereins A.____ zu Recht aufgehoben hat. Hierfür ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer öffentliche Zwecke verfolgt und/oder gemeinnützig ist.

3. Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass sich die Institution im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Es handelt sich dabei um juristische Personen, die von Privaten gegründet und geführt oder von der öffentlichen Hand allein oder zusammen mit Privaten in privatrechtlicher Form betrieben werden (vgl. Greter/Greter in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 56 DBG N 35). Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die i.d.R. auch vom Gemeinwesen zu bewältigen sind. Gemäss Bundesgericht soll es sich aber nur um eine begrenzte Kategorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind (BGer 2C_383/2010 vom 28. Dezember 2010, E. 2.2). Zur Steuerbefreiung berechtigen grundsätzlich nur Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen - bei gemischter Zweckverfolgung bezogen auf den entsprechenden Teilbereich - sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen. Um den Steuerbefreiungstatbestand nicht sachwidrig ausufern zu lassen, ist der Begriff des öffentlichen Zwecks restriktiv auszulegen (vgl. Greter/Greter, a.a.O. Art. 56 DBG N 37); vgl. auch zum Ganzen Kreisschreiben [KS] Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994). Gerade bei Freizeitinfrastrukturanlagen, Schulen, Spitälern, Altersheimen und Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kindertagesstätten etc.) ist zu beachten, dass diese nicht nur vom Gemeinwesen, sondern auch von kommerziellen Unternehmen betrieben werden. In der Politik besteht schon länger ein Trend zur Privatisierung von öffentlichen Aufgaben (vgl. Greter/Greter, a.a.O. Art. 56 DBG N 37a und 37b). Gemäss Flyer und Homepage betreut der Verein A.____ Kinder im Alter ab einem Jahr bis zum Eintritt in den Kindergarten. Das Angebot richte sich zudem auch an sozial benachteiligte und behinderte Kinder. Dabei stehe die Sprachförderung und der Ausgleich von Entwicklungsdefiziten im Vordergrund. Das Angebot hinsichtlich der behinderten Kinder umfasse den Ausgleich von motorischen und psychologischen Defiziten. Insbesondere die Hippotherapie trage zur Stärkung und Eigenwahrnehmung bei. Im Weiteren bietet der Verein gemäss Homepage Beratungsdienstleistungen für Arbeitgeber, Gemeinden und weitere Interessierte hinsichtlich der Entwicklung von familienergänzenden Betreuungsangeboten an. Gemäss den Darlegungen der Vertreterin engagiere sich der Verein A.____ zudem auch in den Bereichen Stellensuche und vermittlung sowie Erwachsenenbildung. Zu letzteren Angeboten liegen dem Gericht hingegen keine Unterlagen vor. Die Leistungen, welche der Verein im Bereich der Kinderbetreuung anbietet, liegen zwar durchaus im Interesse der Eltern von Kleinkindern. Hingegen handelt es sich nicht um Aufgaben, welche das Gemeinwesen ausschliesslich selbst (hoheitlich) ausführt oder zur Ausführung einem Verein oder einer Institution (aufgrund eines gesetzlichen Auftrags) überträgt. Vielmehr handelt es sich um private, nicht im Aufgabengebiet des Gemeinwesens angesiedelte Dienstleistungen.

4. Weiter ist nun zu untersuchen ob der Beschwerdeführer gemeinnützig ist. 4.1. Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit wird zunächst bei statutenmässiger und tatsächlicher Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gewährt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken – als subjektives Element – uneigennützige Motive zugrunde liegen (vgl. Greter/Greter in: a.a.O., Art. 56 DBG N 28). Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2.2; Kreisschreiben [KS] Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994, Ziff. II, 2b ff.). Nicht jede Tätigkeit, die im Dienste der Allgemeinheit erbracht wird und in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet ist, liegt im Allgemeininteresse. Die verfolgten Zwecke müssen aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erachtet werden. Als fördernswert gelten bspw. die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Menschenrechte, Natur-, Heimat- und Tierschutz sowie Entwicklungshilfe (vgl. Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N 29). Hält sich eine wirtschaftliche Betätigung in einem untergeordneten Rahmen zur altruistischen Tätigkeit, so schliesst sie eine Steuerbefreiung nicht aus. Ein Allgemeininteresse wird weiter regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist (vgl. KS Nr. 12 ESTV vom 8. Juli 1994, Ziff. II, 3b; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 3. Juli 2016, 510 15 10, E 2b; StGE vom 22. November 2013, 510 13 46, E 2d). Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinne fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden. Damit wird insbesondere die Verfolgung von unternehmerischen Zwecken grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die unternehmerische Zweckverfolgung einem gemeinnützigen Hauptzweck untergeordnet ist, kann sie aber trotzdem im Rahmen des Hauptzwecks uneigennützig sein (vgl. Greter/Greter, a.a.O., Art. 56 DBG N°32). 4.2. Hinsichtlich des Destinatärkreises des Vereins A.____ ist festzuhalten, dass dieser in den Statuten offen formuliert ist und die Leistungen des Vereins zunächst allen Kindern zugänglich sind: Eine Mitgliedschaft ist möglich aber nicht Bedingung. Ebenfalls sollen die Mittel des Vereins gemäss den Statuten formell einem gemeinnützigen Zweck dienen und gemäss Ziff.12 der Statuten ist auch vorgesehen, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, fallen soll. 4.3 Fraglich ist jedoch, ob der in Ziff. 2 der Statuten formulierten Erklärung „Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn“ in der Praxis tatsächlich nachgelebt wird. Bei einer genaueren Betrachtung der Jahresrechnungen 2013 bis 2016 ergibt sich nämlich folgendes Bild: Im Gründungsjahr (2013) beliefen sich die Erträge aus Mitgliederbeiträgen und Spenden auf Fr. 1‘200.--. Erträge aus Betreuung wurden keine verzeichnet. Es konnte dennoch bereits ein Gewinn in Höhe von Fr. 656.-- verbucht werden. Im darauf folgenden Jahr (2014) machen die Einnahmen aus Gönnerbeiträgen, Unterstützungsbeiträgen, Sponsorenbeiträgen und Spendenbeiträgen zusammen ein Total von Fr. 40‘700.-- aus. Zudem konnten Einnahmen aus der Betreuung in Höhe von Fr. 11‘270.-- verbucht werden. Der Jahresgewinn ist auf Fr. 7‘649.-- gestiegen. Im dritten Jahr (2015) belaufen sich die Erträge aus Beiträgen auf Fr. 28‘000.-- und bestehen ausschliesslich aus Spenden. Die Einnahmen aus der Betreuung belaufen sich auf Fr. 37‘340.64. Der Jahresgewinn liegt nun bei Fr. 6‘297.--, wobei eine Rückstellung in Höhe von Fr. 20‘000.-- für eine eigene Liegenschaft gemacht wurde. Im Jahre 2016 wird der Ertrag aus Beiträgen schliesslich mit Fr. 15‘000.-- beziffert; er besteht ebenfalls ausschliesslich aus Spenden. Die Einnahmen aus Betreuung beliefen sich auf Fr. 37‘241.50. Der Jahresgewinn ist in den fünfstelligen Bereich angestiegen und beträgt im Jahre 2016 Fr. 12‘194.--. Insgesamt konnte der Verein – bei einem vergleichsweise bescheidenen Umsatz – während lediglich vier Geschäftsjahren und einer operativen Tätigkeit von bloss rund drei Jahren Gewinne in Höhe von insgesamt rund Fr. 46‘796.-- akkumulieren. Auffallend ist zudem, dass der Präsident des Vereins im Jahre 2014 und 2015 je eine Spende in Höhe von Fr. 28‘000.-- getätigt hat, welche als solche in der Jahresrechnung auch ausgewiesen sind. Dass der Verein Gewinne verzeichnet, ist demnach in erster Linie auf die Spenden des Präsidenten zurückzuführen. Schliesslich ist auch der weitgehende Lohnverzicht der Vizepräsidentin einer der Gründe, weshalb der Verein Gewinne schreibt. Damit entsteht der Eindruck, dass die gemeinnützige Tätigkeit – wenn überhaupt – nicht dem Verein selbst, sondern vielmehr dem Präsidenten und der Vizepräsidentin zuzuschreiben ist. Dieser Eindruck bestätigt sich angesichts des Umstands, dass die vom Verein angebotene Kinderbetreuung, ausser im Jahr 2014, weitgehend kostendeckend bzw. selbsttragend war. Die Kinderbetreuung ist sodann auch die Haupttätigkeit bzw. sogar die einzige buchhalterisch nachgewiesene Aktivität des Vereins und nicht etwa nur eine Nebentätigkeit, die dem Verein zur Verbesserung der finanziellen Situation zusätzliche Mittel für einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck erschliessen soll. Die Spenden des Präsidenten wären damit jedenfalls in diesem erheblichen Umfang gar nicht nötig gewesen, um die Vereinsaktivitäten aufrecht zu erhalten. Da der Präsident die finanzielle Lage des Vereins bestens kannte, wusste er auch, dass er mit seinen Spenden nicht bloss ein Defizit ausgleicht, sondern vielmehr bewusst einen Gewinn herbeiführt. Welches Motiv dieser gezielten Verschiebung von privaten Mitteln in den Verein zugrunde liegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht hier daher nicht näher untersucht zu werden. Entscheidend ist vielmehr, das der auf diese Weise künstlich generierte Gewinn Jahr für Jahr in beträchtlichem Mass anwuchs und angehäuft wurde, statt dass er dem Vereinszweck entsprechend gemeinnützig verwendet worden wäre. Dass sich daran in naher Zukunft etwas ändern soll, wird nicht substantiiert dargelegt. Diese systematische und weitgehende Thesaurierung des Gewinns resp. die Nichtverwendung der Spenden und Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks schliesst die Qualifikation als gemeinnütziger Verein von vorne herein aus. Somit hat die kantonale Steuerverwaltung dem Verein A.____ die Steuerbefreiung zu Recht abgesprochen. 4.4 Dieses Ergebnis erweist sich auch bei einer systematischen Betrachtung als sachgerecht: Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung zunehmend beide Elternteile arbeiten, um den Unterhalt der Familie zu sichern. Aufgrund dessen und der stetig steigenden Nachfrage nach Betreuungsplätzen sind zahlreiche Spielgruppen und Kindertagesstätten entstanden, so dass der Verein A.____ mit der von ihm angebotenen entgeltlichen Kinderbetreuung in direkter Konkurrenz zu zahlreichen weiteren Anbietern steht. Diese sind in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht steuerbefreit: Auf der Spendenliste des Kantons Basel-Landschaft finden sich wohl zahlreiche Kinderhilfsorganisationen resp. Kinderhilfsprojekte, deren Zweck jedoch selten auf die tägliche Kinderbetreuung gerichtet ist, sondern vielmehr auf die Bekämpfung von Kinderarmut im In- und Ausland abzielt sowie die Entwicklungshilfe fördert. Die Spendengelder fliessen dort nicht in die tägliche Kinderbetreuung, sondern in die Verbesserung der Lebensumstände von Kindern und Familien. Im Gegensatz dazu ist die Kinderbetreuung, wie sie vorliegend auch vom Verein A.____ angeboten wird, ein kommerziell ausgerichtetes Geschäft. Eine Privilegierung des Beschwerdeführers durch eine Steuerbefreiung ist auch aus diesem Gesichtspunkt nicht indiziert. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG) und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). Demnach erkennt das Steuergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. des Beschwerdeführers (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Verfahrensnummer 810 18 210/211) erhoben.

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