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Basel-Land Steuergericht 08.11.2013 530 2013 37 (530 13 37)

8 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·1,299 mots·~6 min·9

Résumé

Direkte Bundessteuer 2011

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 8. November 2013 (530 13 37)

_____________________________________________________________________

Weiterbildungskosten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Markus Zeller, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A. und B., Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2011 In Erwägung :

- dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2013 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juni 2013 betreffend die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2011 vom 21. März 2013 mit dem Begehren, es sei der von der Beschwerdeführerin unter dem Titel übrige berufsnotwendige Kosten in Höhe von Fr. 18‘674.-- geltend gemachte Abzug, welcher im Umfang von Fr. 15‘493.-- gestrichen worden sei, vollumfänglich zuzulassen, unter Wahrung von Frist und Form, Beschwerde erhoben haben,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, und die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen auf die Beschwerde eingetreten werden kann,

- dass der Bund im Rahmen der direkten Bundessteuer gemäss Art. 1 lit. a DBG eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen erhebt; zu diesem Zweck das Reineinkommen ermittelt wird, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 DBG abgezogen werden (Art. 25 DBG); nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG insbesondere "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" zum Abzug zugelassen werden; damit nach dem Willen des Gesetzgebers das gleiche Kriterium angewendet werden soll, wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender, die nach Art. 27 Abs. 1 DBG die "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" abziehen können (vgl. Schweizerisches Bundesgericht [BGer] 2C_28/2011 vom 15. November 2011, E. 2.1; BGer 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2ff.),

- dass nach Art. 8 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind, wobei eigentliche Ausbildungskosten nach Art. 34 lit. b DBG nicht abzugsfähig sind, - dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind; zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr lediglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGer 2C_28/2011 vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 52 ff.),

- dass die Pflichtige in den Jahren 2011 bis 2013 berufsbegleitend einen Master of Advanced Studies (MAS) Business Psychology an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Hochschule für Angewandte Psychologie in Olten absolvierte,

- dass dieser Lehrgang folgende Module umfasste: Einstellungen, Werte, Arbeitszufriedenheit; Leistungsbeurteilung aus psychologischer Sicht; Personalmotivation, Führungskonzepte, Kommunikation; Eignungs- und Personaldiagnostik, Wissensmanagement; Teamdiagnose und -entwicklung, Organisationskultur; Erfolgsfaktoren Change Prozesse und Restrukturierungen; Neue Medien in Arbeit und Organisation, Diversity, - dass sich dieser Lehrgang an Führungskräfte, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, Projektmanagerinnen und Projektmanager, Beraterinnen und Berater und Selbständige aus den Fachrichtungen Ingenieur-, Natur- und Sozialwissenschaften richtete,

- dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2001 bei der C. als Produktmanagerin für Gewürze, Kräuter und Trockenpilze sowie ab dem Jahr 2006 als stellvertretende Leiterin im Produktionsbetrieb D. tätig war; sie im Jahr 2012 die Leitung des Produktionsbetriebs D. übernahm und alsdann in den Personalbereich wechselte,

- dass die Pflichtigen mit Beschwerde vom 11. Juli 2013 eine Bestätigung der Arbeitgeberin vom 8. Juli 2013 nachreichten, wonach die Beschwerdeführerin den MAS Business Psychology im Rahmen einer Kompetenzerweiterung für ihre Führungsfunktion und als Divisionsleitungsmitglied besucht habe; spezifische Ziele aufgrund ihrer Weiterbildung für das damals bevorstehende Change Management erhalte habe, die sie realisieren und umsetzen habe dürfen; die Beschwerdeführerin ihre Weiterbildung im Frühjahr 2013 mit der Masterarbeit zum Thema E. abgeschlossen habe,

- dass beim Erwerb des MAS Business Psychology nicht primär Kompetenzen für eine neue berufliche Stellung, sondern Kompetenzerweiterungen für die aktuell ausgeübten Tätigkeiten im Projektmanagement mit Führungsfunktion sowie im Personalwesen erworben wurden, welche der Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und dem Aufstieg im angestammten Beruf dienten, zumal die Masterarbeit im Betrieb der Arbeitgeberin gemacht werden konnte,

- dass es sich somit nicht um eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne, sondern um einen Fall von Weiterbildung handelt,

- dass die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten immer wieder - wie auch der vorliegende Fall zeigt - zu Schwierigkeiten führt und unter anderem deswegen aufgegeben werden soll, was zu einer Vereinfachung des Steuerrechts führen soll, wobei eine Begrenzung des Abzuges vorgesehen ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 4. März 2011), - dass die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den entsprechenden Änderungen des StHG und DBG mit Schlussabstimmung vom 27. September 2013 zugestimmt hat, wobei die Referendumsfrist am 16. Januar 2014 ablaufen wird,

- dass die Tage der Unterscheidung von Aus- und Weiterbildungskosten im Steuerrecht damit wohl gezählt sein dürften,

- dass der Handlungsbedarf vom Gesetzgeber also erkannt worden ist; es daher nicht als geboten erscheint, im jetzigen Zeitpunkt, in welchem die vorgenannten Änderungen absehbar sind, seitens des Steuergerichts eine Praxisverschärfung vorzunehmen; insoweit die Einzelfallgerechtigkeit vor dem Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen hat (vgl. StGE vom 6. Dezember 2002, 101/2002, E. 7),

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 29. August 2013 die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat,

- dass es sich aus all diesen Gründen bei den hier in Frage stehenden Kosten in Höhe von Fr. 15'493.-- um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt, die zusätzlich zum bereits gewährten Abzug von Fr. 3‘181.-- zum Abzug zuzulassen sind,

- dass aufgrund all dieser Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen und die Steuerverwaltung anzuweisen ist, unter dem Titel der übrigen berufsnotwendigen Kosten total Fr. 18‘674.-- zum Abzug zuzulassen,

- dass der Beschwerdeführern ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind, wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, total Fr. 18‘674.-- als übrige berufsnotwendige Kosten zum Abzug zuzulassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiber:

D. Brügger

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