Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (530 13 26)
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Spezialsteuerdomizil
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichterin Margrit Elbert, Steuerrichter Dr. L. Schneider, Dr. Philippe Spitz, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A. B. und B. B., vertreten durch C. Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
betreffend direkte Bundessteuer 2010 Sachverhalt :
1. Mit Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von insgesamt Fr. 259‘300.-- veranlagt. Gemäss der Erläuterung auf der Veranlagung zur Staatssteuer wurde der gesamte Gewinn aus der im Kanton D. registrierten Einzelfirma des Pflichtigen dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 erhob die Vertreterin vorsorglich Einsprache und begehrte lediglich eine Fristverlängerung für das Einreichen der Begründungen bis zum 31. März 2013. In der Folge reichte die Vertreterin lediglich eine Begründung inkl. Anträgen zur Einsprache betr. die Staatssteuer 2010, nicht aber betr. die direkte Bundessteuer 2010 ein.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.
4. Gegen diesen Einsprache Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Einsprache-Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, es sei gänzlich unverständlich, dass die Vorinstanz zusätzlich Einsprache-Entscheide bezüglich der direkten Bundessteuer erlassen habe, obwohl gegen die entsprechenden Veranlagungen überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen worden sei und diese bereits rechtskräftig seien.
5. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Einsprache-Überschrift „Vorsorgliche Einsprache gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung BL vom 3. Juni 2013 - Definitive Veranlagungen Direkte Bundessteuer und Staatssteuer der Jahre 2010 und 2011 sowie die nachfolgenden Ausführungen, hätten keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Einsprache sowohl gegen die direkten Bundessteuern als auch gegen die Staatssteuern 2010 und 2011 gerichtet hätten.
Das Steuergericht zieht i n Erwägung :
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.
2. a) Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt nachgewiesen sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen. Wenn es an den Sachurteilsvoraussetzungen mangelt erledigt die Rechtsmittelinstanz das Verfahren durch Nichteintretensentscheid. Sind die Prozessvoraussetzungen gegeben, untersucht sie die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin und heisst sie entweder gut oder weist sie ab (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, S. 244, Rz. 693; vgl. auch Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, N 456ff.).
b) Die Prozessvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung nach Einreichung des Rechtsmittels dahin, so ist zu unterscheiden: Betrifft sie - die in der Verwaltungsrechtspflege eher selten bedeutsame - örtliche Zuständigkeit, bleibt die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen. Fällt dagegen das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder das Streitobjekt nach Einreichen des Rechtsmittels weg, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 246, Rz. 696). 3. a) Vorliegend hat die Vertreterin der Pflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung betr. Direkte Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 ohne Begehren und ohne weitere Begründung vorsorglich Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 22. März 2013 lieferte die Vertreterin innert der erstreckten Frist eine fehlende Begründung inkl. der Begehren nach. Die Begründung bezog sich jedoch ausschliesslich auf das Verfahren betr. die Staatssteuer. Hinsichtlich der Direkten Bundessteuer wurden keine weiteren Ausführungen mehr gemacht. Daraus lässt sich nun einerseits schliessen, dass die Pflichtigen lediglich die Verfügung betr. die Staatssteuer 2010 einer Beurteilung durch die Einsprachebehörde zuführen wollten oder aber anderseits, dass die Begründung betr. die Direkte Bundessteuer vergessen wurde. In einem Fall, in welchem die Steuerpflichtigen eine professionelle Vertretung an ihrer Seite haben, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass ein Parallelverfahren in Vergessenheit geraten kann. Im Einspracheverfahren hätte eine Rückfrage bei der Vertreterin in diesem Fall die nötige Klarheit verschafft. Ähnliches ist aber auch der Vertreterin vorzuhalten, die in der Begründung zu ihrer Einsprache einen kurzen Vermerk hätte anbringen können, dass der Fall der direkten Bundessteuer 2010 nicht weiter verfolgt werde und von der Fällung eines Einsprache-Entscheides abzusehen sei. Dies deshalb, da im Einspracheverfahren der direkten Bundessteuer zwar die Einsprache schriftlich zu erfolgen hat, hingegen kein begründeter Antrag gestellt werden muss. Eine Begründung (und ein Antrag) werden einzig bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorausgesetzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 132 N 40).
b) An der heutigen Verhandlung des Steuergerichts hat die Vertreterin nochmals bekräftigt, dass man die Einsprache nicht habe weiter verfolgen wollen und man mit der Veranlagungsverfügung betr. die Direkte Bundessteuer einverstanden sei. Man habe angenommen, dies sei genügend dadurch zum Ausdruck gekommen, indem betr. die Direkte Bundessteuer keine Anträge gestellt und auch keine Begründung nachgeliefert worden sei. Unter diesen Umständen ist vorliegend schlicht festzustellen, dass die Pflichtigen die Veranlagungsverfügung betr. die direkte Bundessteuer 2010 vom 24. Januar 2013 akzeptiert haben und der Grund zur Aufrechterhaltung der Einsprache bereits im Einspracheverfahren weggefallen ist, die Vertreterin zudem an der heutigen Verhandlung erklärt hat, dass sie bereits im Einspracheverfahren keine materielle Beurteilung der Sachlage gewünscht habe und dies auch jetzt nicht tue, weshalb sie auch nur den Fall der Staatssteuer 2010 ausführlich begründet und entsprechende Anträge gestellt habe, demzufolge die Einsprache bei der Steuerverwaltung durch einen Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden müssen, der abweisende Einsprache-Entscheid vom 3. Juni 2013 daher aufzuheben ist und das Verfahren vor Steuergericht infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4. Den Rekurrenten werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 130 StG i.V.m § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2013 wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).
Steuergerichtspräsident:
C. Baader Gerichtsschreiberin:
I. Wissler