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Basel-Land Steuergericht 03.05.2013 530 13 2 (530 2013 2)

3 mai 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·1,357 mots·~7 min·7

Résumé

Direkte Bundessteuer 2010

Texte intégral

Seite 1 Entscheid vom 3. Mai 2013 (530 13 2)

_____________________________________________________________________

Weiterbildungskosten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. und B., Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2010 In Erwägung :

- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 29. November 2012 betreffend die Veranlagungsverfügung zur direkten Bundessteuer 2010 vom 18. August 2011 mit den Begehren, es seien die geltend gemachten Kosten für Weiterbildung, sowie die Fahrtkosten zwischen Wohnund Arbeitsstätte, welche in der Veranlagungsverfügung gestrichen worden seien, vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, unter Wahrung von Frist und Form, Beschwerde erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, weshalb ohne weitere Ausführungen auf die Beschwerde eingetreten werden kann,

- dass der Bund im Rahmen der direkten Bundessteuer gemäss Art. 1 lit. a DBG eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen erhebt, zu diesem Zweck das Reineinkommen ermittelt wird, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 DBG abgezogen werden (Art. 25 DBG), nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG insbesondere "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" zum Abzug zugelassen werden, damit nach dem Willen des Gesetzgebers das gleiche Kriterium angewendet werden soll, wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender, die nach Art. 27 Abs. 1 DBG die "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" abziehen können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_28/2011 Urteil vom 15. November 2011, E. 2.1; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2ff.),

- dass nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) Art. 8 die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind, wobei eigentliche Ausbildungskosten nach Art. 34 lit. b DBG nicht abzugsfähig sind, - dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind, zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr lediglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGE 2C_28/2011 Urteil vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 26 N 59ff.),

- dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt hat, dass sie als Manualtherapeutin verschiedene Methoden brauche, um ein umfängliches Angebot anbieten zu können, im Jahre 2009 die Abstimmung zum Komplementär-Therapeut erfolgt sei, was die zukünftige Bezeichnung für Therapeuten verschiedener Methoden sei, somit die Bezeichnung Manualtherapeut oder später Komplementär-Therapeut der angestammte Beruf sei und weitere Methoden zur Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg in diesem Beruf dienen würden,

- dass die Beschwerdeführerin an der heutigen Verhandlung diverse Unterlagen eingereicht hat, aus welchen hervorgeht, dass sie bereits im Jahre 2009 eine eigene Praxis zusammen mit einer weiteren Therapeutin in C. eröffnet hat und als Therapeutin tätig war und dies der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Liestal mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilt hat, aus den Unterlagen im Weiteren ersichtlich ist, dass sich die Rekurrentin ursprünglich in klassischer Massage hat ausbilden lassen und darauf aufbauend weitere Kurse, zum Thema Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage und die Breuss-Dorn-Fleig-Methode besucht und schliesslich die Kenntnisse zur Craniosacral-Praktizierenden erworben hat, sie zudem ausführt, dass gemäss dem "ErfahrungsMedizinischen Register" (EMR) alle Personen als Therapeuten bezeichnet werden, das Anbieten einer Methode jedoch nicht genügt und es sich dabei um ein riesiges Gebiet handelt und die Therapeuten jeweils mehrere Methoden anwenden, sich ein Therapeut gemäss EMR zudem zur jährlichen Fortbildung zu verpflichten hat (EMR Reglement Ziff. 7.8),

- dass die Beschwerdeführerin daher bislang eine Ausbildung zur klassischen Masseurin vorweisen kann, sie zudem auf diesem Gebiet bereits vor Beginn der Weiterbildung zur Craniosacral-Therapeutin berufstätig war und sie zur Vergrösserung ihres Tätigkeitsgebiets, sowie zur Erfüllung der Anforderungen des EMR wie auch der Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber weiteren Anbietern ähnlicher Therapieanwendungen, weitere Kurse besucht hat, wobei es sich speziell im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bereits nachweislich umfangreichen medizinischen Ausbildung und medizinischen Kenntnisse, beim Erwerb der Fähigkeiten zur Craniosacral-Therapeutin, nicht um eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um einen Fall von Weiterbildung,

- dass es sich demzufolge bei den hier in Frage stehenden Kosten in Höhe von Fr. 14'366.-um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt die zum Abzug zuzulassen sind,

- dass die Beschwerdeführerin im Weiteren Fahrtkosten in Höhe von Fr. 822.-- für ein Umweltabonnement geltend gemacht hat, wobei die Steuerverwaltung diese mangels Nachweis der entstanden Kosten nicht zum Abzug zugelassen hat, sie jedoch im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe eine Honorar-Rechnung der D. AG in E. eingereicht hat, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin gegen ein Honorar ein Arbeitsplatz sowie Computer zur Erledigung der Buchhaltung zur Verfügung gestellt wurde, sie zudem an der heutigen Verhandlung erklärt hat, dass sie zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Buchhaltung für die F. GmbH erstellt habe, die übrigen Arbeiten jedoch durch die D. AG erledigt worden seien, sie zur Erstellung der Buchhaltung auf eine fremde Infrastruktur habe zurückgreifen können, die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich diese Arbeit aufgegeben hat, um sich vollumfänglich um ihre Praxis zu kümmern, - dass gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG bei unselbständig Erwerbstätigen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden können, gemäss Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung als notwenige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden können, die Rekurrentin an der heutigen Verhandlung den Nachweis für die entstandenen Kosten erbracht hat und diese in Höhe von Fr. 822.--, d.h. die Kosten für ein Umweltschutzabonnement zum Abzug zuzulassen sind,

- dass aufgrund all dieser Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen ist,

- dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind, Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, betreffend Ziff. 155 der Veranlagung einen Verlust von Fr. 14'366.-- und bezüglich Ziff. 505 die Kosten für ein U-Abo von Fr. 822.-zusätzlich zum Abzug zuzulassen. 3 Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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