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Basel-Land Steuergericht 04.04.2025 510 2024 71 (510 24 71)

4 avril 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Steuergericht·PDF·1,780 mots·~9 min·4

Résumé

Ordnungsbusse / Steuererklärung nicht fristgemäss eingereicht

Texte intégral

Seite 1 Urteil vom 4. April 2025 (510 24 71)

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Ordnungsbusse / Steuererklärung nicht fristgemäss eingereicht

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiber D. Kambanas

Parteien A.____, Rekurrentin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Ordnungsbusse 2021

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:

A. Mit Bussenverfügung vom 21. März 2024 auferlegte die Steuerverwaltung der Pflichtigen eine Busse in der Höhe von CHF 3’600.–, da die Steuererklärung 2021 nicht fristgemäss eingereicht worden sei. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 machte die Pflichtige geltend, nicht alle für die Berechnung des Steuerbetreffnisses relevanten Unterlagen erhalten zu haben. Dies widerspreche den Grundsätzen der Transparenz und Fairness.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 räumte die Steuerverwaltung der Pflichtigen eine erneute Möglichkeit zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 ein und sistierte die Betreibungen bis zum 31. Dezember 2024.

B. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2024, erhob die Pflichtige Einsprache sowohl gegen die Veranlagungsverfügung wie auch gegen die Bussenverfügung legte eine PDF-Datei der ausgefüllten Steuererklärung 2021 bei. Sie forderte die Steuerverwaltung auf, die mit EasyTax für das Jahr 2021 berechneten Steuerbeträge als definitive Steuer anzuerkennen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie mit den angesetzten Steuerforderungen nicht einverstanden sei. Die Steuerbeträge basierten auf unklaren und fehlerhaften Berechnungen und stünden nicht im Einklang mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen und den vorliegenden Unterlagen. Sie forderte einen Rückzug aller Betreibungen, da diese auf falschen Berechnungen basierten und nachweislich nur eine Mahnung als Kopie vorgelegen habe. Weiter sei die Betreibung für die Gemeindesteuer zurückzuziehen und zu verrechnen mit dem bereits geleisteten Betrag von CHF 1'500.–. Schliesslich sollte die beigelegte EasyTax- Berechnung als endgültig akzeptiert werden.

Mit Entscheid vom 8. November 2024 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, die Pflichtige sei am 14. Juni 2022 und 11. August 2022 zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt worden. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei der Pflichtigen zurecht eine Busse auferlegt worden. Die Abklärungen der Steuerverwaltung hätten gezeigt, dass die Pflichtige auch in den vorgenannten Steuerperioden 2018, 2019 und 2020 von Amtes wegen eingeschätzt werden musste, weil sie keine Steuererklärung eingereicht habe. Die entsprechenden Bussen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen und unabänderlich geworden. Die Erhöhung in den früheren Jahren habe sich auf die früher geltende Verdoppelung und Verdreifachung gestützt. Aufgrund der neuen Konzeption der Busse sei der Betrag auf CHF 2'000.– herabzusetzen.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Pflichtige mit undatiertem Schreiben Rekurs bei der Steuerverwaltung, die den Eingang am 8. November 2024 festhält und mittels Schreiben vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das Steuergericht weiterleitet. Sinngemäss führt sie aus, den Bussenbescheid und die darauf basierenden Betreibungen für das Steuerjahr 2021 anzufechten und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie nach umfassender Prüfung der Unterlagen und der Korrespondenz mit der Steuerverwaltung gravierende Mängel und Unstimmigkeiten festgestellt habe, die eine vollständige Überprüfung und Korrektur erforderlich machten. Zur Begründung führt sie aus, dass Nachweise über versandte Rechnungen und Mahnungen zur Zahlung der tatsächlichen Steuerbeträge fehlen. Zudem fechte sie die ordnungsgemässe Zustellung der Dokumente an. Weiter sei die Busse, die aufgrund der nicht eingereichten Steuererklärung erhoben wurde, ungerechtfertigt.

Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 8. November 2024 eine teilweise Gutheissung des Rekurses. Die Busse sei bereits im Einspracheentscheid vom 8. November 2024 von CHF 3'600.– auf CHF 2'000.– reduziert worden und entspreche damit der geltenden Bussenbemessung gemäss Kurzmitteilung Nr. 363 vom 30. November 2023. Dabei sei auch der Grundsatz, wonach Bussen auch in Wiederholungsfällen im Normalfall 10% des steuerbaren Einkommens nicht überstiegen eingehalten worden. Sie sei deshalb sachgerecht und nicht zu beanstanden.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 reicht die Rekurrentin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 8. November 2024 ein. Die Rekurrentin hält an ihren Rechtsbegehren fest und habe nach sorgfältiger Prüfung der Vernehmlassung festgestellt, dass zahlreiche rechtliche und sachliche Fehler sowie erhebliche Verfahrensmängel vorliegen. Zudem sei die Zustellung der Veranlagungen und Mahnungen nicht nachgewiesen und die Busse sei nicht rechtsgültig.

An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Vorbringen fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall CHF 3'000.– pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Rekurrentin von der Steuerverwaltung zu Recht eine Busse in Höhe von CHF 2'000.– auferlegt worden ist.

2.1. Der Steuerpflichtige ist gemäss § 101 Abs. 1 StG verpflichtet, zu Beginn jeder Veranlagungsperiode eine Steuererklärung einzureichen. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss § 154 StG mit Busse bis zu CHF 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.–bestraft.

2.2. Die Rekurrentin hat trotz mit A-Post Plus-Sendung versandter Mahnung vom 11. August 2022 ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 nicht innert der bis zum 31. August 2022 gesetzten Frist eingereicht. Damit hat sie den Tatbestand von § 154 StG erfüllt, so dass die Auferlegung einer Busse nicht zu bestanden ist.

3. Nachstehend stellt sich deshalb nur noch die Frage, in welcher Höhe die Busse festzulegen ist.

3.1. Gemäss § 155 StG sind bei der Bemessung von den in §§ 151 - 154 StG vorgesehenen Strafen die Schwere des Verschuldens, der eingetretene oder beabsichtigte Erfolg und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

3.2. Bei der Verletzung von Verfahrenspflichten sind im Gegensatz zu den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs keine stark unterschiedlichen Erscheinungsformen des Verschuldens denkbar, die nach einer Berücksichtigung in der Rechtsfolge rufen würden.1 Auch der durch die Verletzung von Verfahrenspflichten stets gleichbleibende Erfolg der Störung des Steuerveranlagungsverfahrens lässt keine Differenzierung bei der Bemessung der Strafe zu. Es bleibt deshalb vorliegend einzig zu prüfen, ob die von der Steuerverwaltung verfügte Busse von CHF 2'000.– unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen erfolgt ist.

3.3. Um eine einheitliche Bussenbemessung zu gewährleisten, hat die Steuerverwaltung mit der Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 die üblicherweise verhängte Bussenhöhe bei Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss § 154 StG festgehalten. Mit der revidierten Kurzmitteilung Nr. 363 vom 30. November 2023 (KM Nr. 363) hat diese Bussenbemessung eine grundlegende Praxisänderung erfahren, indem eine Fokussierung auf das tatsächliche Einkommen des Pflichtigen erfolgte und die Strafkomponente der «Vervielfachung» in den Hintergrund trat. Durch die Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrages bei der Bemessung der Busse wird somit mehr Rücksicht auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen genommen. Die Busse bei Unselbständigerwerbenden/Nichterwerbstätigen bemisst sich demnach wie folgt:

1 Vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [heute: Kantonsgericht] des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 1993 i.S. X [Nr. 75], E. 4a. 3.4. Bei der Strafzumessung ist nebst der finanziellen persönlichen Situation des Steuerpflichtigen auch seiner besonderen Strafempfindlichkeit Rechnung zu tragen.2 Zu berücksichtigen sind unter anderem hohes Alter, fehlendes Unrechtsbewusstsein, bisheriges untadeliges Verhalten in Steuersachen, grosse persönliche Betroffenheit, in ein Ordnungsbussenverfahren involviert zu sein und die absolut geordneten persönlichen Verhältnisse. Aber auch Schicksalsschläge wie schwere Krankheit und schwerer Unfall gelten als Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe.3

3.5. Im vorliegenden Fall hat die Pflichtige bereits drei Mal in Folge, d.h. in den Jahren 2018 bis 2020, keine Steuererklärung eingereicht, so dass seitens der Steuerverwaltung jeweils eine Busse ausgesprochen werden musste. Die Steuerverwaltung hat die Busse für das Steuerjahr 2018 mit CHF 100.– festgelegt. Für das Steuerjahr 2019 wurde eine Busse von CHF 400.– ausgesprochen und für das Steuerjahr 2020 die Folgebusse auf CHF 1’200.– verdreifacht. Für das streitbetroffene Steuerjahr 2021 wurde die Busse erneut auf CHF 3’600.– verdreifacht, bevor sie im Einspracheverfahren auf CHF 2’000.– korrigiert wurde.

3.6. Aufgrund der vorgenannten Erhöhungsschritte wird klar, dass die Steuerverwaltung von einem wiederholten Wiederholungsfall ausgegangen ist, wobei sie sich bei der Bussenhöhe der Jahre 2018 bis 2020 jeweils im Strafrahmen gemäss der KM Nr. 363 vom 30. November 2023 (der für die ersten drei Bussen deckungsgleich mit der Kurzmitteilung Nr. 363 vom 29. September 2010 ist) bewegt.

2 Vgl. SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022 Basel, Art. 55 N 22. 3 Vgl. FILLI/PFENNINGER-HIRSCHI in: Nefzger/Simonek/Wenk, [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 155 N 11. Im vorliegenden Verfahren betreffend Ordnungsbusse für das Steuerjahr 2021 ist die von der Steuerverwaltung gemäss KM Nr. 363 in der Höhe von auf CHF 2’000.– festgelegte vierte Busse für einen wiederholten Wiederholungsfall damit dem Grundsatz nach nicht zu bemängeln.

3.7. Es stellt sich die Frage, ob der persönlichen Situation der Rekurrentin bei der Festlegung der Höhe der Busse damit genügend Rechnung getragen wird. Der Umstand, dass die Rekurrentin mit massiver Verspätung nur eine PDF-Datei der ausgefüllten Steuererklärung 2021 ohne Belege einreichte, vermag nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt zu werden: Die Steuerverwaltung hatte sie im Laufe des Veranlagungsverfahrens mehrmals zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 aufgefordert, das letzte Mal mit Schreiben vom 18. Oktober 2024. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Pflichtige aufgrund der schon in den Vorjahren ausgesprochenen Bussen hätte erkennen müssen, dass eine zu spät oder nicht eingereichte Steuererklärung eine Busse zur Folge hat. Schliesslich sieht Ziff. 6 der KM Nr. 363 vor, dass die aufgrund der Richtwerte festzusetzenden Bussen auch in Wiederholungsfällen im Normalfall 10 % des steuerbaren Einkommens bzw. Ertrags nicht übersteigen sollten. Eine Busse von CHF 2’000.– erscheint daher als angemessen und ist nicht zu beanstanden.

3. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.– zu bezahlen. wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 750.– zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an die Rekurrentin (1), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1).

Gegen dieses Urteil wurde am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.

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